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27.11.2001 · IWW-Abrufnummer 011444

Landgericht München: Urteil vom 03.05.2001 – 19 S 23510/00

Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bei Zustand nach HWS-Schleudertrauma und Zerrung des linken Arms ist bei einer Hausfrau mit 3 Kindern und einem Haus mit 200 m2 Wohnfläche nebst Garten ein täglicher Zeitaufwand von 5 Stunden zu DM 18,00 als Haushaltsführungsschaden anzusetzen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von anschließend lediglich 50 % kommt eine Entschädigung für die Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung nicht in Betracht.


LG München I Urteil vom 03.05.2001 - 19 S 23510/00 - AG München 322 C 27094/00

IM NAMEN DES VOLKES!

URTEIL

erläßt die 19. Zivilkammer des Landgerichts München I durch die unterzeichnenden Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.30.2001 folgendes

Endurteil:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 29.11.2000 insoweit abgeändert, als der Beklagte verurteilt wird, an die Klagepartei DM 2.802,81 nebst 4 % Zinsen seit dem 13.09.2000 zu bezahlen und im übrigen die Klage abgewiesen wird.
II. Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten in I. Instanz tragen die Klägerin 8/15 und der Beklagte 7/15.
IV. Die Kosten der II. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet, die zulässige Anschlußberufung ist unbegründet.

Die volle Einstandspflicht des Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin beziffert sich wie folgt:

Reparaturkosten (unstreitig) DM 2.300,--
Sachverständigengebühren (unstreitig) DM 533, 09

Anders als das Erstgericht, erachtet die Kammer Ansprüche auf Mietwagenkosten und Haushaltshilfe für teilweise gegeben.

Ausweislich der vorgelegten Reparaturrechnung der Firma S. ließ die Klagepartei am verunfallten Fahrzeug eine Notreparatur durchführen. Vom Unfalltag bis zur notdürftigen Wiederherstellung des PKWs nahm die Klägerin für 6 Tage einen Mietwagen in Anspruch. Unstreitig wohnt die Klägerin mit ihrer Familie in S. und öffentliche Verkehrsmittel stehen gerichtsbekannt hier nur in eingeschränktem Maße zur Verfügung. Selbst wenn die Klägerin durch die Verletzungen am linken Arm und der linken Hand nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu steuern, war doch für den berufstätigen Ehemann ein PKW erforderlich. Der Klägerin sind daher bis zum Abschluß der Notreparatur die Mietwagenkosten abzüglich 15 % für ersparte Aufwendungen zu ersetzen.
Der Anspruch beziffert sich wie folgt:

Mietwagenkosten (netto) DM 830,--
./. 15 % für ersparte Aufwendungen
(DM 130,50) DM 739,50
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer
(118,32)
Erstattungsfähiger Betrag: DM 857,82

Die Klägerin hat des weiteren Anspruch auf Haushaltshilfekosten in Höhe von DM 1.350,-- (15 Tage à 5 Stunden à DM 18,--).

Die Klägerin erlitt ein HWS-Schleudertrauma sowie eine Plexus-Zerrung des linken Armes mit Schmerzen der Finger der linken Hand. Sie war unstreitig 14 Tage zu 100 % arbeitsunfähig, anschließend bis 24.03.2001 zu 50 % erwerbsunfähig.

Die Klägerin bewohnt ein Haus mit 200 qm Wohnfläche und Garten. Sie hat 3 Kinder im Alter von 3, 5 und 11 Jahren zu versorgen, der Ehemann ist voll berufstätig.

Auch wenn in den Wintermonaten kaum Gartenarbeiten anfallen und die Klägerin infolge ihrer Verletzungen keiner beruflichen Tätigkeit nachging, bedürfen doch die 3 Kinder ihrer Fürsorge, wobei es insbesondere bei 3- und 5-Jährigen noch vieler Hilfestellungen seitens der Mutter bedarf. Die Bewegungseinschränkungen im linken Arm sowie durch die Schleuderverletzung sind dabei nicht allein dadurch auszugleichen, daß die erforderlichen Arbeiten langsamer verrichtet werden.

Die Kammer erachtet daher für den Zeitraum der 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Erstattung von Haushaltshilfekosten für gegeben. Bei einem täglichen Zeitaufwand von 5 Stunden und einem Stundensatz von DM 18,-- ergibt sich ein Betrag von DM 1.350,--.

Für die Zeit der 50 %-igen Erwerbsunfähigkeit waren der Klägerin keine Haushaltshilfekosten zu erstatten, da die Beeinträchtigungen durch die erlittenen Verletzungen erfahrungsgemäß abklingen und trotz der noch vorhandenen Einschränkungen die bei der Versorgung der Kinder und des Haushalts anfallenden Tätigkeiten - wenn auch langsamer als bei voller Gesundheit - durchgeführt werden können.

Die Klägerin hat des weiteren Anspruch auf pauschale Auslagen in Höhe von DM 50,-- sowie die Erstattung der Zuzahlung zu den Krankenkosten in Höhe von 11,90 DM.

Bezüglich des Nutzungsausfalls und der An- und Abmeldekosten folgt die Kammer den zutreffenden Gründen des Ersturteils. Die Beschaffung des Ersatzfahrzeuges erfolgte erst ein halbes Jahr nach dem Schadensereignis und nach Reparatur des verunfallten PKWs. Ein Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall ist aufgrund des langen Zeitabstandes sowie der zwischenzeitlichen Weiterbenützung des Fahrzeugs nicht mehr gegeben.

Ebenso wie das Erstgericht erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.500,-- für die erlittenen Verletzungen für angemessen, aber auch ausreichend. Die Klägerin war 2 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig und in dieser Zeit durch die Schleuder- und Armverletzung in ihren Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt. Anschließend klagen die Beeinträchtigungen zwar ab, völlig ausgeheilt waren die Verletzungen hingegen erst ab dem 25.03.2000.

Insgesamt hat die Klägerin damit Anspruch auf DM 6.602,81. Abzüglich der vorprozessualen Bezahlung von DM 3.800,-- waren noch DM 2.802,81 zuzusprechen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO.

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