Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

13.08.2001 · IWW-Abrufnummer 011018

08/2001

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG


Erwirbt ein Unternehmer ein mehrjährig nutzbares Wirtschaftsgut, so bleibt ihm die zunächst durch das Finanzamt erstattete Vorsteuer nicht in jedem Fall vollständig erhalten. Denn bei veränderten Gegebenheiten sieht das Gesetz in § 15a UStG regelmäßig eine zeitanteilige Vorsteuerkorrektur in den Folgejahren vor.

Mit Hilfe des nachfolgenden Berechnungsprogramms können Sie schnell ermitteln, in welcher Höhe eine Umsatzsteuernachzahlung bei geänderten Gegebenheiten droht. Allerdings wirkt § 15a UStG nicht nur zu Ungunsten der Steuerzahler. Wurde ein Wirtschaftsgut beispielsweise bei Erwerb nur zu 50 Prozent für umsatzsteuerpflichtige Umsätze genutzt und erhöht sich diese umsatzsteuerpflichtige Nutzungsquote in einem Folgejahr, so führt dies ggf. zu einer zeitanteiligen zusätzlichen Vorsteuergewährung.

Zum 1.1.2002 wurde § 15a UStG ? neben der allgemeinen Euro-Umstellung ? durch das StÄndG 2001 in einem bedeutsamen Punkt geändert: Erlaubte § 15a UStG eine spätere Vorsteuerkorrektur bislang nur, soweit sich beim Wirtschaftsgut veränderte Nutzungsverhältnisse im Vergleich zur erstmaligen Nutzung ergaben, so vergleicht die Vorschrift nunmehr die spätere Nutzung mit den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug "maßgeblichen Verhältnissen". Maßstab für Letzteres ist die beabsichtigte Verwendung bei Leistungsbezug. Hintergrund ist die jüngste EuGH- und BFH-Rechtsprechung, nach der für den Vorsteuerabzug nicht mehr das Jahr der erstmaligen Verwendung maßgebend ist, sondern die Verwendungsabsicht bei Leistungsbezug. Nach der bis 31.12.2001 gültigen Gesetzesfassung war dem Fiskus bei später veränderter Verwendungsabsicht ggf. weder eine auf die AO gestützte Korrektur der ursprünglichen Umsatzsteuerfestsetzung, noch eine "nachgelagerte Vorsteuerkorrektur" über § 15a UStG möglich (vgl. ausführlich GStB 8/2001 S. 279).


=> Zum Berechnungsprogramm


Erläuterungen zu den Eingabedaten:


  1. Bezeichnung: Die Benennung des Wirtschaftsguts soll Ihnen bei einem Ausdruck der Berechnungsergebnisse die spätere Zuordnung ermöglichen (Eintragung beliebig).


  2. Beginn des Korrekturzeitraums: Der Korrekturzeitraum beginnt ? trotz der zum 1.1.2002 wirksam gewordenen o.a. Gesetzesänderung ? weiterhin mit der erstmaligen tatsächlichen Verwendung des Wirtschaftsguts. Eintragungsweise: tt.mm.jjjj (Eintragungsbeispiel: 07.03.2002).


  3. Ursprünglich abzugsfähige Vorsteuer: Einzutragen ist der aus dem Leistungsbezug resultierende zulässige Vorsteuerbetrag, selbst wenn wegen fehlender ordnungsgemäßer Rechnung erst in einem späteren Veranlagungszeitraum der Abzug tatsächlich erfolgen konnte (Abschn. 217 Abs. 2 UStR). Eintragungshinweis: volle Eurobeträge ohne Cent bzw. Komma und ohne Punkt für die Tausenderstelle (Eintragungsbeispiel: 15000).


  4. Umfang der vorsteuerunschädlichen Nutzungsabsicht bei Leistungsbezug (v.H.): Auf Grund veränderter Rechtslage (s.o.) sind nun nicht mehr die tatsächlichen Verhältnisse im Erstjahr der Nutzung maßgebend, sondern die Nutzungsabsicht bei Leistungsbezug. Einzutragen ist der Anteil der umsatzsteuerpflichtigen (bzw. nach § 15 Abs. 3 UStG umsatzsteuerfreien) Umsätze an den mit dem Wirtschaftsgut beabsichtigten Gesamtumsätzen (Eintragungsbeispiel: 50).


  5. Berichtigungszeitraum: Der Korrekturzeitraum beträgt bei Anschaffungs-, Herstellungs- oder nachträglichen Herstellungskosten für Gebäude bzw. Grundstücke zehn Jahre und bei beweglichen Wirtschaftsgütern fünf Jahre (bzw. reduziert auf eine nachgewiesene kürzere Verwendungsdauer).


  6. Veränderte Verhältnisse ab: Einzutragen ist der Zeitpunkt, ab dem sich die Nutzungsverhältnisse im Vergleich zu den Verhältnissen bei Leistungsbezug verändert haben. Eintragungsweise: tt.mm.jjjj (Eintragungsbeispiel: 05.03.2003).


  7. Veränderter Umfang der vorsteuerunschädlichen Verwendung (v.H.): Einzutragen ist der ? im Vergleich zur Verwendungsabsicht bei Leistungsbezug veränderte ? Anteil der umsatzsteuerpflichtigen (bzw. nach § 15 Abs. 3 UStG umsatzsteuerfreien) Umsätze an den tatsächlich mit dem Wirtschaftsgut erzielten Gesamtumsätzen (Eintragungsbeispiel: 40).



Zusatzinformationen: § 15a UStG setzt geänderte Nutzungsverhältnisse im Vergleich zu den Verhältnissen bei Leistungsbezug voraus. Als eine solche Veränderung gilt auch die Veräußerung oder Entnahme, wenn die bei diesem Vorgang vorzunehmende Besteuerung von den im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bestehenden Verhältnissen abweicht. Eine umsatzsteuerfreie Entnahme nach einer steuerpflichtigen Verwendungsabsicht oder Erstnutzung würde mithin eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auslösen. Hierbei fingiert das Gesetz, dass die für die Veräußerung oder Entnahme geltenden Besteuerungsmerkmale für die verbleibende Zeit des Korrekturzeitraums fortgelten würden (§ 15a Abs. 6 UStG).

Vorsteuerkorrekturbeträge i.S. des § 15a UStG sind grundsätzlich bereits in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben. Davon kann nur dann abgesehen werden (d.h. Aufführung erst in der Jahreserklärung), wenn die jeweilige Korrektur 6.000 ? nicht übersteigt. Dies ist jedoch wiederum dann unzulässig, wenn korrekturauslösendes Ereignis eine Veräußerung oder Entnahme ist (44 Abs. 4 UStDV). Daneben kennt das Gesetz noch drei Bagatellgrenzen:
  1. Eine Vorsteuerkorrektur unterbleibt, wenn die auf das Wirtschaftsgut entfallende Vorsteuer 250 ? nicht übersteigt (§ 44 Abs. 1 UStDV).


  2. Eine Vorsteuerkorrektur wird für alle betroffenen Kalenderjahre einheitlich im letzten Jahr durchgeführt, wenn die auf das Wirtschaftsgut entfallende Vorsteuer 1.000 ? nicht übersteigt (§ 44 Abs. 3 UStDV).


  3. Eine Vorsteuerkorrektur unterbleibt in einem Folgejahr mit geänderten Verhältnissen gleichwohl, soweit die Änderung auf dieses Jahr bezogen weniger als zehn Prozentpunkte beträgt und 250 ? nicht übersteigt (§ 44 Abs. 2 UStDV).

Stichworte:Umsatzsteuer

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr