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13.06.2001 · IWW-Abrufnummer 010770

Finanzministerium Saarland: Erlass vom 25.01.2001 – B/5-2 -43/2001 - S 3843


25.Januar 2001-07-13
Erbschaftsteuer;
Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung zur Erbschaftsteuer in Fällen der
Testamentsvollstreckung (§ 32 ErbStG)


Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist in den Fällen des § 31 Abs. 5 ErbStG der
Erbschaftsteuerbescheid "abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 AO" dem
Testamentsvollstrecker bekannt zu geben. Diese Bekanntgaberegelung knüpft somit an die in § 31 Abs. 5 ErbStG normierte Steuererklärungspflicht des
Testamentsvollstreckers und des Weiteren an dessen Verpflichtung an, für die
Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen.

Inhaltsadressaten des Erbschaftsteuerbescheids bleiben die Erben (vgl. Nr. 2.13.4
des AEAO zu § 122). Der Testamentsvollstrecker ist daher auch nicht befugt, den
Erbschaftsteuerbescheid anzufechten (es sei denn, er soll persönlich in Anspruch
genommen werden; BFH-Urteil vom 4 November 1981, BStBI II 1982 S. 262).

Nach dieser Rechtslage ist eine Einspruchsentscheidung zu einem
Erbschaftsteuerbescheid in Fällen der Testamentsvollstreckung nicht dem
Testamentsvollstrecker, sondern den Erben bekannt zu geben, es sei denn, der Testamentsvollstrecker hat den Einspruch als Bevollmächtigter der Erben eingelegt.

Rechtsgebiet(e):Abgabenordnung, Erbschaftsteuergesetz Vorschriften:§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO; § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG

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