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04.04.2001 · IWW-Abrufnummer 010443

Amtsgericht Krefeld: Urteil vom 05.03.2001 – 78 C 473/00

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AMTSGERICHT KREFELD
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

78 C 473/00

Verkündet am 05.03.2001

Steffens, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle

Tenor:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 01.01.2000 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte ist aus dem Fahrzeug-Benutzungsvertrag vom 10.09.1999 verpflichtet, an den Kläger die Selbstbeteiligung aus dem Schadensereignis vom 10./11.09.1999 zu zahlen. Das Gericht hat keine Bedenken, dass diese Vereinbarung wirksam ist. Für einen Verstoß gegen § 3 AGB-Gesetz ist nichts erkennbar. Die Klausel betreffend die Übernahme der Selbstbeteiligung ist eindeutig formuliert. Sie ist gut erkennbar, insbesondere durch die handschriftliche Änderung der Höhe der Selbstbeteiligung. Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung gem. § 3 AGB-Gesetz vor. Es stand dem Kläger frei, im Hinblick auf die eindeutige Vertragsformulierung von einer Probefahrt abzusehen oder zu versuchen, mit dem Kläger eine andere Vereinbarung zu treffen. Der Beklagte haftet auch bei Fahrlässigkeit. Der Beklagte verkennt, dass der Kläger seine Obliegenheit, das Fahrzeug gegen Folgen fahrlässigen Handelns zu versichern, nachgekommen ist. Dass der Beklagte einen verhältnismäßig geringen Teil dieser Folgen zu tragen hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung dar.

Soweit der Beklagte die Höhe des eingetretenen Schadens bestreitet, ist dies unsubstantiiert. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Neufahrzeug durch einen Unfall, bei dem Reparaturkosten in Höhe von 13.651,78 DM erheblich an Wert verliert, auch wenn die Reparatur durchgeführt wird, da es sich danach um ein Unfallfahrzeug handelt. Im Hinblick auf den Fahrzeugwert, der erheblich über 30.000,-- DM liegen dürfte, bestehen auch keine Bedenken, dass eine Wertminderung von mindestens 1.000,-- DM eingetreten ist.

Der Zinsanspruch ist aus Verzug gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 1.000,-- DM.

RechtsgebieteZPO, AGB-GesetzVorschriftenZPO § 495 a ZPO § 708 Nr. 11 ZPO § 711 ZPO § 713

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