11.05.2011
Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 24.11.2010 – 6/18 Sa 747/09
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 - 22 Ca 5222/08 - teilweise abgeändert, es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Krankheitsfalle weiterhin Beihilfe und Unterstützung nach den im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften und Unterstützungsgrundsätzen gemäß der Regelung nach § 17 des Anhangs II der Tarifregelung der DPG vom 20. Juni 2000 über den 01.01.2009 hinaus als Arbeitnehmer und als Rentner zu gewähren.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Beihilfe und Unterstützungen gemäß den im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften und Unterstützungsgrundsätzen zu gewähren.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger, soweit im Berufungsverfahren noch relevant, die Fortführung der für ihn ehemals geltenden Tarifregelung der DPG (§ 17) für die Zeit des Bestehens seines Arbeitsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2009 und für die Zeit des Eintritts in den Ruhestand geltend.
Der am 26. Dezember 1949 geborene Kläger trat am 2. Oktober 1975 als Gewerkschaftssekretär in die Dienste der Deutschen Postgewerkschaft (DPG). Zuletzt war der Kläger auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21. Dezember 1999 (vgl. Anlage K4 zur Klageschrift vom 18. Juli 2008, Bl. 16, 17 d.A.) als Bezirkssekretär der DPG in der Hauptverwaltung Frankfurt am Main beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist unter anderem vereinbart:
...
5. Auf das Beschäftigungsverhältnis finden die Bestimmungen der Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
...
Der Kläger war vor der Einstellung bei der DPG Beamter der Deutschen Bundespost und daher gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen beihilfeberechtigt. Die DPG führte diese Beihilfeberechtigung fort und erstattete dem Kläger 50 % seiner Krankenkosten und der Krankenkosten seiner Familienangehörigen. Der Kläger schloss zur weiteren Abdeckung der Krankenkosten eine private Krankenversicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) ab.
Bei der DPG wurden die Arbeitsbedingungen durch sog. Tarifregelungen bestimmt, die durch den Hauptvorstand der DPG beschlossen wurden. Diese Tarifregelungen wurden zuvor im Personalausschuss/in der Personalkommission vorbereitet. In der Satzung der DPG vom 28., 29. November 1996 (vgl. Anl. K26 zur Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 26.06.2009, Bl. 335-343 d.A.) heißt es hierzu auszugsweise:
§ 50
Aufgaben des Hauptvorstandes
1. Der Hauptvorstand vertritt die Deutsche Postgewerkschaft nach innen und außen. Er hat unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Deutschen Postgewerkschaft (§ 3) alle Aufgaben (§ 4) und Aufträge, die sich aus der Satzung, den Beschlüssen des Gewerkschaftskongresses und des Gewerkschaftsrates ergeben, verantwortlich durchzuführen.
...
3. Der Hauptvorstand kann Beratungsgremien bilden. Aufgabenstellung und Zusammensetzung werden durch Richtlinien geregelt.
Dem Personalausschuss gehörte ein Mitglied des Gesamtbetriebsrates der DPG an. Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates hatte ein Anhörungsrecht im Personalausschuss. Zu den vom Personalausschuss erarbeiteten Entwürfen für Tarifregelungen konnte der Gesamtbetriebsrat Stellung nehmen.
Der Beklagte wurde im Wege der Verschmelzung der Einzelgewerkschaften Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG), Deutsche Postgewerkschaft (DPG), Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV), Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst (IG Medien) und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) im März 2001 gegründet.
Im Vorfeld der beabsichtigten Verschmelzung schlossen die Gründungsgewerkschaften/Quellorganisationen mit ihren jeweiligen Gesamtbetriebsräten am 18. Mai 2000 eine Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von ver.di (vgl. Anlage K8 zur Klageschrift vom 18.07.2008, Bl. 28-32 d.A., im folgenden "Grundsatzvereinbarung" genannt). Hier ist unter anderem geregelt:
...
1. Mit der Eintragung der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz gehen alle bei den Gewerkschaften bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt der Verschmelzung bestehen, auf ver.di über.
Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf Gewerkschaften gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden.
Die Beteiligten dieser Vereinbarung sind sich dabei einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche allgemeine Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen.
Solche Regelungen, die üblicherweise tariflich normiert sind, können vor dem 30.06.2003 nicht ohne die Zustimmung der jeweils anderen Betriebspartei (Gesamtbetriebsrat und Bundesvorstand von ver.di) vereinbart werden; die Zustimmung kann nicht ersetzt werden. Unter Wahrung der für ver.di zu vereinbarenden erweiterten Mitbestimmungsrechte sowie der dazu gehörenden Konfliktlösungsregelungen ist nach diesem Zeitpunkt das Zustandekommen solcher Regelungen auch ohne die Zustimmung einer der beiden Betriebsparteien (Gesamtbetriebsrat und Bundesvorstand von ver.di) möglich. Anstellungsbedingungen, die nicht einvernehmlich zustande gekommen sind, können frühestens am 1. Juli 2004 in Kraft treten. Jede/r Beschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelungen (Entgelte einschließlich Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wiederkehrenden Vergütungsbestandteile) beizubehalten.
2. Zusätzlich werden Besitzstandszusagen auch über den Zeitpunkt der Ablösung der gegenwärtig geltenden Anstellungsbedingungen hinaus gegeben. Besitzstandszusagen sollen im Rahmen einer noch zu vereinbarenden, differenzierten Phasenregelung noch vor der Verschmelzung zwischen den Parteien dieser Vereinbarung festgelegt werden.
...
Die DPG beschloss am 20. Juni 2000 eine sog. aktualisierte Neufassung der Tarifregelung Stand Juni 2000 (vgl. Anlage K6 zur Klageschrift vom 18. Juli 2008, Bl. 21-27 d.A. bzw. Anlage K27 zum Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers vom 26. Juni 2009, Bl. 344-360 d.A., im folgenden "Tarifregelung" genannt). Hier heißt u.a.:
...
§ 17
Beihilfen, Unterstützungen
Hinweis:
Rechtsstandswahrungen siehe Anhang II.
...
Anhang II Rechtsstandswahrungen
...
§ 17
Beihilfen, Unterstützungen
Die nachfolgende Regelung gilt für die bis zum 31.08.1995 eingestellten Beschäftigten.
1. Auf Antrag können Beihilfen und in besonderen Fällen Unterstützungen gewährt werden.
2. Die Behandlung der Anträge erfolgt unter Beachtung der im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften und Unterstützungsgrundsätze für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen, die im PflegeVG enthalten sind, ist die Gewährung von Beihilfen ausgeschlossen. Alle Beschäftigten der DPG sind verpflichtet, sich entsprechend den gesetzlichen Leistungen zu versichern.
...
In der Mitteilung an die Beschäftigten der DPG zu dieser Tarifregelung vom
23. Juni 2000 (vgl. Anlage K6 zur Klageschrift vom 18. Juli 2008, Bl. 20 d.A.) heißt es auszugsweise:
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
die Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft ist seit 1979 durch 24 Berichtigungen und weitere Beschlüsse des Hauptvorstandes aus diesem Jahr ergänzt und verändert worden. Da die Tarifregelung gemeinsam mit dem Arbeitsvertrag die wichtigste Rechtsgrundlage für das Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Postgewerkschaft darstellt, hat der Hauptvorstand in seiner Sitzung vom 20.06.2000 eine aktualisierte Neufassung beschlossen.
Im Wesentlichen sind in diesem Rahmen die Rechtsstandswahrungen, wie sie bisher lediglich durch Hinweise auf geänderte Beschlussfassungen enthalten waren, nun im Volltext in den Anhang II der Tarifregelung aufgenommen worden.
...
Die Beihilfeberechtigung gemäß der Tarifregelung der DPG wurde unstreitig auch bei Übergang aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand den Rentnern weitergewährt.
Die Beklagte hat mit dem Gesamtbetriebsrat im Dezember 2007 eine Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen (vgl. Anlage K9 zur Klageschrift vom 18.07.2008, Bl. 33, 36 d.A., im folgenden "GBV-Ablösung" genannt), die gemäß der Grundsatzvereinbarung die Regelungen der Gründungsgewerkschaften ablösen soll. Hier heißt es unter anderem:
Mit Inkrafttreten der allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten wurden folgende Regelungen außer Kraft gesetzt:
...
2. Tarifregelung DPG
...
Anhang: ... § 17 Beihilfe, Unterstützungen
Die allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten traten am
1. Januar 2008 in Kraft.
In der Fußnote bezüglich der Aufhebung von § 17 Tarifregelung DPG heißt es:
Ver.di verpflichtet sich, u.a. für die betroffenen Beschäftigten, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und die Abwicklung ihrer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebende Kosten über die bisherige Beihilferegelung abgewickelt haben, eine Gruppenversicherung über die gesetzlichen Krankenversicherungsleistungen abzuschließen, um den von der ver.di-AAB verlangten Krankenversicherungsschutz inkl. Krankengeldzahlung ab dem 43. Tag sicherzustellen. Dies darf im Vergleich zu vergleichbaren anderen Fällen einer abgeschlossenen privaten Krankenkasse nicht zu unzumutbaren Belastungen für die betroffenen Beschäftigten führen. Vor Abschluss einer Gruppenversicherung oder adäquaten Regelung werden die Leistungen, die nicht in der ver.di GBV Beihilfe geregelt sind, wie bisher gewährt. In Härtefällen auch darüber hinaus bis längstens 31.12.2008. Im September 2008 entscheiden die Vertragsparteien, ob eine Verlängerung der Härtefallregelung erforderlich ist.
Die Beihilfeberechtigung gem. § 17 Tarifregelung DPG führte die Beklagte gegenüber Arbeitnehmern der DPG bis zum 30. Juni 2008 fort und gegenüber Rentnern der DPG unbefristet über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Am 1. Juli 2008 trat eine mit dem Gesamtbetriebsrat beschlossene Härtefallregelung in Kraft (vgl. Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 07.10.2008, Bl. 91 d.A. im folgenden "GBV Umstellung" genannt). Diese sieht vor, dass Mehrbelastungen aus der Umstellung des Krankenversicherungsschutzes über € 300,00 den Beschäftigten als Bruttobetrag mit dem laufenden Entgelt erstattet werden.
Die Krankenversicherung des Klägers auf der Basis 50 % (entspricht der Beitragsgruppe B1 der PBeaKK) betrug 2008 bis zum 30. Juni 2008 (Grundversicherung + Verwaltungskosten) € 205,15. Hierauf zahlte die Beklagte einen Arbeitgeberzuschuss von € 99,21 (vgl. Verdienstabrechung Juni 2008, Anlage K21 zum Schriftsatz des Klägers vom 31.10.2008, Bl. 133, 134 d.A.). Die Krankenversicherung des Klägers auf der Basis 100 % (Beitragsgruppe B3 der PBeaKK) betrug 2009 Grundversicherung + Verwaltungskosten € 766,43. Hierauf zahlte die Beklagte einen Arbeitgeberanteil von € 231,63 (vgl. Schreiben der PBeaKK vom 24.11.2008, Anlage K32 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.08.2010, Bl. 179, 180 d.A.). Für die zweite Hälfte des Kalenderjahres 2008 und für das Kalenderjahr 2009 erhielt der Kläger weiter einen Bruttozuschuss gemäß der GBV Umstellung. Die Krankenversicherung des Klägers auf der Basis 100 % der Beitragsgruppe B3 der PBeaKK betrug 2010 € 678,40 (vgl. Schreiben der PBeaKK vom 01.12.2009, Anlage K32 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.08.2010, Bl. 483, 484 d.A.). Hierauf erhielt der Kläger einen Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von € 122,20, basierend auf einer gesetzlichen Altersrente des Klägers von € 1.745,73. Mitversichert waren bei dem Kläger zuletzt noch seine beiden in Ausbildung befindlichen Kinder, die am 22. März 1985 bzw. am 6. Oktober 1987 geboren sind. Die Beitragsgruppe B2 der PBeaKK umfasst die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beitragsgruppe B3 der PBeaKK umfasst die Leistungen einer privaten Krankenversicherung.
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 24. November 2003 (vgl. Anlage K5 zur Klageschrift vom 18. Juli 2008, Bl. 18, 19 d.A.) einen Altersteilzeitvertrag. Seine Freistellungsphase begann am 1. Juli 2007. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 2009. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte an den Kläger keinen Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen mehr.
Der Kläger hat gemeint, gerade die erheblichen Einschnitte in seine Krankenversicherungskosten nach Renteneintritt zum 1. Januar 2010 seien nicht hinnehmbar. Er habe aufgrund der Entscheidung der Beklagten im Sommer 2008 nicht die Möglichkeit gehabt, höhere Alterssicherungsbeiträge in der privaten Krankenkasse aufzubauen. Er hätte auch möglicherweise keinen Altersteilzeitvertrag im Jahre 2003 geschlossen, wenn er gewusst hätte, dass er zu der Kürzung der Altersrente noch mehr Belastungen für die Krankenversicherung hinnehmen muss. Der Kläger hat weiter gemeint, er habe aufgrund der Tarifregelung der DPG und der Zusicherung der DPG im Jahre 2000 durch die Rechtsstandswahrungen auch nicht damit rechnen müssen, dass eine Umstellung der Absicherung für Krankenkosten erfolgt. Auch die Beklagte habe acht Jahre lang die bisherige Regelung übernommen. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte werde durch eine Aufrechterhaltung der Tarifregelung der DPG hinsichtlich Absicherung gegen Krankheit auch nicht finanziell überfordert. Betroffen seien lediglich etwa 22 Beschäftigte der DPG. Ähnliche Fälle könnte es nur noch bei der ÖTV geben. Der Kläger hat weiter gemeint, unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BAG zu der Angleichung der Arbeitsbedingungen bei der Beklagten nach Verschmelzung (vgl. BAG Urteil vom 31.08.2005 - 5 AZR 517/04 - AP Nr. 288 zu § 613a BGB), dass auch nicht unter Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Verpflichtung der Beklagten besteht, die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen der einzelnen Gewerkschaften in einem bestimmten Zeitraum anzugleichen. Der Kläger hat schließlich gemeint, es müsse eine Rechtskontrolle der GBV Ablösung stattfinden, da es sich bei den Beihilfeleistungen um Entgeltzahlungen handele, deren Kürzung üblicherweise nur durch Änderungskündigung durchgesetzt werden könne.
Die Beklagte verteidigt die Umstellung des Krankenversicherungsschutzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV Ablösung der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer der Gründungsgewerkschaft DPG. Die Beklagte hat gemeint, da es sich bei den sog. Tarifregelungen der DPG um eine kollektivrechtliche Regelung handele, die unter Mitwirkung des Gesamtbetriebsrates zustande gekommen sei, sei diese durch die GBV Ablösung abänderbar, ohne dass ein Günstigkeitsvergleich stattfinden müsse. Dies gelte auch dann, wenn es sich im Falle eines Betriebsübergangs - wie vorliegend - um eine Betriebsvereinbarung des neuen Arbeitgebers handele. Derartige kollektivrechtliche Regelungen stünden stets unter dem Vorbehalt, durch nachfolgende Neuregelungen verschlechtert zu werden. Einer ausdrücklichen "Jeweiligkeitsklausel", die allerdings im Arbeitsvertrag des Klägers enthalten sei, hätte es nicht bedurft. Die Beklagte hat weiter gemeint, die GBV Ablösung verstöße auch nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Ein schützenswertes Vertrauen des Klägers auf die zeitlich unbegrenzte Fortgeltung der Tarifregelung der DPG bestehe nicht. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers folge auch nicht aus den sog. Ruhestandswahrungen der DPG. Dass diese Rechtsstandswahrungen nicht darauf gerichtet waren, die betreffenden Ansprüche der Beschäftigten der DPG über die Verschmelzung hinaus für alle Zeiten zu erhalten, ergebe sich aus der Grundsatzvereinbarung vom 18. Mai 2000. Die sog. Ruhestandswahrungen hätten vielmehr nur die Wirkung einer Stichtagsregelung. Der DPG habe auch die Kompetenz gefehlt, Arbeitsbedingungen der Beschäftigten für die Zeit nach der Verschmelzung zu regeln. Dies sei aber auch ohnehin nicht die Absicht der DPG gewesen. Die bereits zuvor bestehenden Rechtsstandswahrungen seien im Jahr 2000 lediglich neu geordnet worden. Die Beklagte hat weiter gemeint, sie sei auch aufgrund der Jeweiligkeitsklausel im Arbeitsvertrag des Klägers, die eine dynamische Verweisung darstelle, zu Änderungen der Arbeitsbedingungen berechtigt. Die Beklagte habe ein schutzwertes Interesse an der Ablösung der Tarifregelung der DPG in Form der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen und damit der Personalkostenstabilisierung. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ablösung Begünstigungen für die Beschäftigten der DPG gebracht habe. So habe die Arbeitszeit bei der DPG 38,5 Stunden wöchentlich betragen. Bei der Beklagten sei die Arbeitszeit nach Lebensalter gestaffelt und betrage für Beschäftigte ab dem 50. Lebensjahr 35 Stunden wöchentlich. Weiter werde ein Urlaubsgeld von € 400,00 gewährt und die Erhöhung der Jahressonderzuwendung führe auch zu einer Erhöhung der Betriebsrente (der Kläger bezieht eine Betriebsrente in Höhe von € 1.405,74).
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Juni 2009 die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die als vertragliche Einheitsregelungen zu wertenden Tarifregelungen der DPG durch eine Betriebsvereinbarung abgeändert werden können. Das Arbeitsgericht hat unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss des Großen Senates vom 16. September 1986 (GS1/82) angenommen, dass aufgrund der Mitwirkung des Gesamtbetriebsrates der DPG die vom Hauptvorstand der DPG beschlossenen sog. Tarifregelungen der DPG durch später nachfolgende Betriebsvereinbarungen in den Grenzen von Recht und Billigkeit nach der Zeitkollisionsregel auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden können. Das Arbeitsgericht hat weiter unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/09 - angenommen, dass die Betriebsvereinbarungsoffenheit sich auch aus der vereinbarten Jeweiligkeitsklausel ergebe. Das Arbeitsgericht hat im Weiteren die Wirksamkeit der GBV Ablösung bejaht. Es hat gemeint, der Eingriff in Besitzstände des Klägers sei nicht unproportional und es bestünde zugunsten des Klägers auch kein Vertrauensschutz. Dabei hat es die Mehrbelastung des Klägers als Rentner außer Betracht gelassen, da diese zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichtes noch nicht bezifferbar gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat weiter gemeint, ein Vertrauensschutz sei weder aus den sog. Rechtsstandswahrungen, noch aus einem internen Schreiben des seinerzeitigen Bereichsleiters des Fachbereichs Postdienste der Beklagten vom 26. Februar 2008 (vgl. Anlage K12 zur Klageschrift vom 18.07.2008, Bl. 41, 42 d.A.) zu begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger innerhalb der in der Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 24. März 2010 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe seine Belastungen infolge der Umstellung des Krankenversicherungsschutzes insbesondere nach Renteneintritt ungenügend gewürdigt und Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt. Der Kläger meint, auch aus der Jeweiligkeitsklausel habe er nicht darauf schließen können, dass die Tarifregelung der DPG durch Betriebsvereinbarungen des neuen Rechtsträgers abgeändert werden können. Die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung sei nicht einschlägig. Der Kläger meint weiter, die Jeweiligkeitsklausel im Arbeitsvertrag, die es dem Arbeitgeber ermögliche, die Arbeitsbedingungen jeweils neu festzusetzen, und zwar einseitig, halte einer AGB-Kontrolle nicht Stand. Eine ergänzende Vertragsauslegung, wie sie grundsätzlich in Betracht komme, weil der Arbeitsvertrag vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz abgeschlossen wurde, könne nicht dahin vorgenommen werden, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Änderung oder Ergänzung der Tarifregelung durch eine BV vereinbart hätten, wenn sie von der Unwirksamkeit der Jeweiligkeitsklausel gewusst hätten. Der Kläger meint weiter, auch aufgrund der sog. Rechtsstandswahrungen habe er mit keiner Änderung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung rechnen müssen. Das Arbeitsgericht gehe auch nur kurz auf diese Rechtsstandswahrungen ein, obwohl gerade diese Hauptbestandteil des Vertrauensschutzes des Klägers seien. Der Kläger meint schließlich, die vom Arbeitsgericht herangezogene Rechtsprechung, wonach vertragliche Einheitsregelungen, die unter Mitwirkung des Betriebsrates zustande gekommen sind, durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen abgelöst werden können, hätte nur Regelungsgegenstände mitbestimmungspflichtiger Sozialleistungen betroffen. Bei der Beihilfeleistung der DPG handele es sich aber um eine direkte Vergütungsregelung und um keine Sozialleistung. Der Kläger wendet sich auch gegen die Annahme, dass die vertraglichen Einheitsregelungen der DPG betriebsvereinbarungsoffen gewesen seien. Der Kläger betont, dass der Hauptvorstand frei darin gewesen sei, die in der Personalkommission erarbeiteten Entwürfe zu übernehmen. Der Kläger meint, deshalb sei auch der Schluss verfehlt, dass die Belegschaft aufgrund der Beteiligung eines Vertreters des Gesamtbetriebsrates an der Erstellung der sog. Tarifregeln hätte schließen können, dass der Gesamtbetriebsrat Änderungen dieser Tarifregelungen herbeiführen kann. Natürlich habe man gemäß Zielrichtung der DPG eine "Art von Mitbestimmung" walten lassen. Die Personalkommission sei aber nicht paritätisch besetzt gewesen, wie dies bei Tarifverhandlungen der Fall sei.
Der Kläger beantragt,
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 - 22 Ca 5222/08 - wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den 1. Januar 2009 hinaus als Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Beihilfe und Unterstützung nach den im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften und Unterstützungsgrundsätzen gemäß der vormals bestehenden Regelung nach § 17 der Anstellungsbedingungen der DPG vom 20. Juni 2000 zu gewähren.
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2.)
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über den 1. Januar 2009 hinaus alle Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten, die über eine monatliche Eigenbelastung des Klägers in Höhe der Hälfte der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungskosten einer Beihilfe-Ergänzungsversicherung nach Beitragsgruppe B1 der Postbeamtenkrankenkasse für Beamte mit Beihilfeberechtigung nach den in öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften und Unterstützungsgrundsätzen hinausgehen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger im November 2008 und November 2009 jeweils € 122, 71 brutto an kinderbezogenem Sonderbeitrag zusätzlich u seinem Lohnanspruch zu bezahlen, soweit dem Kläger für seine beiden Kinder A A, geb. 20.03.1985 und B B, geb. 06.10.1987, Kindergeld nach dem BKGG im Auszahlungszeitpunkt gezahlt wird nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 122,71 ab dem 01. Dezember 2008 bzw. aus weiteren € 122,71 seit dem 01. Dezember 2009.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über Zeitpunkt des Renteneintritts hinaus Beihilfe und Unterstützung nach den im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften und Unterstützungsgrundsätzen gemäß der vormals bestehenden Regelung nach § 17 des Anhanges II der Tarifregelung der DPG vom 20. Juni 2000 zu gewähren.
Höchst hilfsweise,
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Krankheitsfall weiterhin Beihilfe und Unterstützung nach den im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften und Unterstützungsgrundsätzen gemäß der vormals bestehenden Regelung nach § 17 des Anhangs II der Tarifregelung der DPG vom 20. Juni 2000 über den 01. Januar 2009 hinaus als Arbeitnehmer und als Rentner zu gewähren.
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin den kinderbezogenen Sonderbetrag von € 122,71 brutto jährlich, fällig im November eines jeden Jahres gemäß den vormals bestehenden Regelungen nach § 9 des Anhanges II der Tarifregelung der DPG vom 20. Juni 2000 für die Jahre 2008 und 2009 zu gewähren, wenn dem Kläger zum Auszahlungszeitpunkt für seine beiden Kinder A A, geb. 20.03.1985 und B B, geb. 06.10.1987 Kindergeld nach dem BKGG gewährt wird.
Höchst hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag 3.)
8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit ab dem 01. Januar 2009 alle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten, die über den hälftigen Eigenanteil einer Krankenversicherung und Pflegeversicherung auf der Basis einer Beihilfe-Ergänzungsversicherung nach Beitragsgruppe B1 der Postbeamtenkrankenkasse für Beamte mit Anspruch auf Beihilfe und Unterstützung nach den im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften und Unterstützungsgrundsätzen hinausgehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 24. November 2010 die Berufung hinsichtlich des Streitgegenstandes des kinderbezogenen Sonderbeitrags gemäß § 9 des Anhangs II der Tarifregelung der DPG (Berufungsanträge zu 4.) und 7.)) zurückgenommen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Beklagte meint, der Kläger verkenne, dass für die Betriebsvereinbarungsoffenheit nicht entscheidend sei, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht habe, sondern ob er tatsächlich und für die Arbeitnehmer erkennbar beteiligt wurde. In diesen Fällen sei es sachgerecht, derartige Regelungen unter Mitwirkung des Betriebsrates auch wieder verändern zu können. Dies gelte entgegen der Meinung des Klägers nicht nur für freiwillige Sozialleistungen, sondern für alle Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, die einer Regelung durch eine Betriebsvereinbarung zugänglich seien. Nicht entscheidend sei auch, ob der Hauptvorstand an die Vorschläge der Personalkommission gebunden sei und dieser in allen Fällen gefolgt sei. Die Beklagte meint, der Kläger verkenne auch, dass eine Beteiligung des Gesamtbetriebsrates nicht zwingend zu dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung führen müsse. Die Beklagte macht sich weiter auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu der Jeweiligkeitsklausel zu Eigen. Die Beklagte meint schließlich, die Ablösung des § 17 der Tarifregelung der DPG sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Mehrbelastung des Klägers belaufe sich allenfalls auf € 150,00 monatlich. Die Beklagte meint hierzu, dass die Beitragsgruppe B2, die die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfasse, zugrunde zu legen sei und nicht die vom Kläger gewählte Beitragsgruppe B3. Die Beklagte meint weiter, auch ein Vertrauensschutz auf Fortgeltung der bei Einstellung geltenden Tarifregelung bestünde nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66 ArbGG, 517, 520 ZPO).
Auch in der Sache ist die Berufung des Klägers erfolgreich. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig und auch hinreichend bestimmt. Die Hauptanträge des Klägers, die darauf lauten, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger über den 01. Januar 2009 als Arbeitnehmer (so der Antrag zu 2.)) und als Rentner (so der Antrag zu 5.)) Beihilfe und Unterstützung zu gewähren sind in der Sache Feststellungsanträge. Dies ist klarstellend in der Tenorierung umgesetzt worden. Über die für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.) gestellten Hilfsanträge, dem Antrag zu 3.), wie dem Antrag zu 8.) musste aufgrund Stattgabe des Hauptantrages nicht mehr entschieden werden. Die Anträge zu 4.) und 7.) hat der Kläger zurückgenommen. Der Hilfsantrag zu 6.) ist - wie ausgeführt - nach Dafürhalten des Berufungsgerichtes identisch mit den Anträgen zu 2.) und zu 5.). Die Feststellungsklage begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte einer rechtskräftigen Feststellung, wonach sie dem Kläger über den 01. Januar 2009 hinaus als Arbeitnehmer und als Rentner Beihilfeleistung und Unterstützung zu gewähren hat, nachkommen wird.
Die Klage ist auch begründet. Dabei folgt das Berufungsgericht dem Arbeitsgericht zunächst darin, dass die Tarifregelung der DPG als vertragliche Einheitsregelung bzw. Gesamtzusage einer Ablösung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung zugänglich ist. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, dass die sog. Tarifregelung der DPG betriebsvereinbarungsoffen war. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG insoweit voll und ganz auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil verwiesen. Der Hinweis des Klägers, dass die Rechtsprechung zur Ablösung vertraglicher Einheitsregelungen durch Betriebsvereinbarungen bei entsprechender Beteiligung des Betriebsrates nur zu Regelungen ergangen sei, die Sozialleistungen betrafen und dass vorliegend die Beihilfeleistung des Arbeitgebers keine Sozialleistung sei, überzeugt nicht. Fraglich ist dabei schon die Annahme des Klägers, die Beihilfeleistung sei Arbeitsentgelt, das im Synallagma zur Arbeitsleistung stehe. Jedenfalls aber ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Gewerkschaft allgemeine Arbeitsbedingungen in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung regeln kann (vgl. BAG Urteil vom 17.02.1998 - 1 AZR 364/97 - BAGE 88, 38 = AP Nr. 87 zu Art. 9 GG). Demgemäß ist für den vorliegenden Fall die Rechtsprechung zur Ablösung vertraglicher Einheitsregelungen durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen bei entsprechender Beteiligung des Betriebsrates am Zustandekommen der vertraglichen Einheitsregelungung anwendbar. Weiter überzeugt der Einwand des Klägers nicht, dass der Personalausschuss nicht paritätisch besetzt war und letztlich der Hauptvorstand der DPG eine Entscheidung auch abweichend vom Vorschlag des Personalausschusses treffen konnte. Die Rechtsprechung zur Betriebsvereinbarungsoffenheit einer Einheitsregel stellt keine besonderen Anforderungen an die Mitwirkung des Betriebsrates (vgl. BAG Urteil vom 03.11.1987 - 8 AZR 316/81 - AP Nr. 25 zu § 77 BetrVG 1972 unter II. 3b der Gründe). Weiter überzeugt auch der Einwand des Klägers nicht, das Bundesarbeitsgericht habe in der Entscheidung vom 20. November 1990 (- 3 AZR 573/89 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Ablösung) einen mit dem vorliegenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalt anders entschieden. Dem vom Bundesarbeitsgericht in der angeführten Entscheidung entschiedenen Fall lag eine Ruhegeldordnung zugrunde, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrates erlassen hatte. Die Beteiligung des Betriebesrates erfolgte nur in einem Einspruchsausschuss der über Einsprüche der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rentenbescheide Entscheidungen traf. Die vom Arbeitgeber erlassene Ruhegeldordnung sah in diesem Fall einen Schlichtungsausschuss vor, der sich aus Mitgliedern zusammensetzte, die auch dem Betriebsrat angehörten. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar. Weiter überzeugt der Einwand des Klägers nicht, mit dem er darauf verweist, dass die Tarifregelung keine Betriebsvereinbarung sei. Es bedürfe der Rechtsprechung zur Betriebsvereinbarungsoffenheit nämlich gar nicht, wenn diese nur bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung greifen würde. Regeln zwei gleichrangige Normen denselben Gegenstand und ist der Adressatenkreis der gleiche, so gilt die Zeitkollisionsregel. Die jüngere Norm löst die ältere ab; nur die jüngere kommt für die Zukunft zur Geltung. Diese Regel findet nicht nur im Verhältnis von Gesetzen und Tarifverträgen untereinander, sondern auch im Verhältnis von zwei aufeinanderfolgenden Betriebsvereinbarungen Anwendung. Die jüngere Norm gilt regelmäßig auch dann, wenn die bisherige Norm für den Arbeitnehmer günstiger war. Gesetzgeber, Tarifvertragsparteien und Betriebsparteien sind nämlich nicht gehindert, Leistungsansprüche von Arbeitnehmern für die Zukunft verschlechtern (vgl. BAG Urteil vom 15.11.2000 - 5 AZR 310/99 - AP Nr. 84 zu § 77 BetrVG 1972). Das Berufungsgericht ist weiter mit dem Arbeitsgericht der Ansicht, dass dem Kläger die Beteiligung des Gesamtbetriebsrates an der Entstehung der Tarifregel durch Kenntnis von der Beteiligung eines Mitglieds des Gesamtbetriebsrates im Personalausschuss bekannt war. Dies legte für den Kläger die Folgerung nahe, dass die Tarifregelung durch Mitwirkung des Gesamtbetriebsrates umgestaltet werden konnte. Dies gilt aufgrund des Übergangs des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten auch für den bei der Beklagten gebildeten Gesamtbetriebsrat.
Anders als das Arbeitsgericht geht aber das Berufungsgericht davon aus, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung Ablösung hinsichtlich der Aufhebung des § 17 Anhang II der Tarifregelung der DPG einer Billigkeitskontrolle, die nach der Rechtsprechung vorzunehmen ist, nicht standhält. Die Billigkeitskontrolle erfordert, dass Eingriffe in Besitzstände der Arbeitnehmer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Sie müssen - am Zweck der Maßnahme gemessen - geeignet, erforderlich und proportional sein. Richtig ist allerdings, dass die Überprüfung einer Betriebsvereinbarung andere Maßstäbe erfordert, als die Beurteilung einer einzelvertraglichen Regelung. Die generellen und abstrakten Normen einer Betriebsvereinbarung gelten für eine unbestimmte Zahl von Arbeitnehmern und müssen deshalb zunächst an einem verallgemeinernden Maßstab gemessen werden (BAG Urteil vom 08.12.1981 - 3 ABR 53/80 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter II. 2 der Gründe). Dieser abstrakten Billigkeitskontrolle hat unter Umständen eine konkrete Billigkeitskontrolle zu folgen, wenn die Neuregelung zwar insgesamt nicht zu beanstanden ist, jedoch im Einzelfall Wirkungen entfaltet, die nach dem Regelungsplan nicht beabsichtigt sein können und unbillig erscheinen. Eine solche konkrete Billigkeitskontrolle ändert nichts am Inhalt und der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; sie fügt ihr nur gleichsam eine Härteklausel hinzu (vgl. BAG Urteil vom 08.12.1981 - 3 ABR 53/80 - aaO.). Danach hätte eine Besitzstandsregelung für rentennahe Jahrgänge gefasst werden müssen. Die Härtefallregelung in der GBV Umstellung ist nicht ausreichend.
Gemäß der unstreitigen Einlassungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen der PBeaKK (vgl. Anlage K31 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.08.2010 Bl. 481, 482 d.A.) hatte der Kläger nach Inkrafttreten der GBV Ablösung eine monatliche Mehrbelastung von ca. € 200,00 zu tragen. Der Kläger musste für den 50%igen Krankenversicherungsschutz vor Inkrafttreten der GBV Ablösung € 105,94 zahlen. Bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses musste er hierfür € 300,00 aufwenden und den von der Beklagten gemäß GBV Umstellung gezahlten Zuschuss versteuern. Ab dem 01. Januar 2010 würde der Kläger für einen 50%igen Krankenversicherungsschutz mit einem bzw. zwei mitversicherten Angehörigen € 119,72 aufwenden müssen (Grundsicherung + Verwaltungskosten in der Beitragsgruppe B1 der PBeaKK in Höhe von € 241,92 abzüglich Zuschuss des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers in Höhe von € 122,20). Demgegenüber beträgt der Beitrag zu einer 100%igen Krankenversicherung in der PBeaKK in der Beitragsgruppe B3 bei zwei mitversicherten Angehörigen € 678,40 (Grundsicherung + Verwaltungskosten) abzüglich € 122,20 Zuschuss der Rentenversicherung zahlt der Kläger € 556,20. In der Beitragsgruppe B2 beträgt der Versicherungsbeitrag für einen 100%igen Versicherungsschutz bei zwei mitversicherten Angehörigen € 619,39 (Grundsicherung + Verwaltungskosten), so dass abzüglich des Beitrages des Rentenversicherungsträgers der Kläger für den Versicherungsschutz gemäß dieser Beitragsgruppe € 497,19 aufwenden müsste. Der Kläger muss daher € 430,00 bzw. € 370,00 mehr aufwenden, um einen 100%igen Krankenversicherungsschutz für sich und seine mitversicherten Angehörigen zu erreichen, als vor der Ablösung der Tarifregelung der DPG. Auch ohne mitversicherte Angehörige hat der Kläger eine Mehrbelastung von ca. € 220,00 zu tragen. Der 50%ige Versicherungsbeitrag (Grundsicherung + Verwaltungskosten) in der Beitragsgruppe B1 der PBeaKK würde in diesem Fall € 184,78 betragen, so daß der Kläger abzüglich des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers für seinen Krankenversicherungsschtuz auf 50%iger Basis € 62,48 aufzuwenden hätte. Der 100%ige Versicherungsschutz in der Beitragsgruppe B3 (Grundsicherung + Verwaltungskosten) beträgt € 412,10, so daß der Kläger abzüglich des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers demgegenüber € 289,90 zu tragen hätte, was eine Mehrbelastung von € 227,42 bedeutet. Es ist dabei auch nicht ersichtlich, warum die Billigkeitskontrolle unter Zugrundelegung der Beitragsgruppe B2 zu erfolgen hätte. Der Besitzstand des Klägers vor der Ablösung der Tarifregelung der DPG bestand darin, daß der Kläger auf der Grundlage der Standards einer privaten Krankenversicherung Leistungen von seinem Arbetgeber erhielt. Die Mehrbelastungen des Klägers gehen auch erheblich über die Belastungen hinaus, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. November 2000 (- 5 AZR 310/99 - AP Nr. 84 zu § 77 BetrVG 1972) als keine überproportionale Belastung der dort klagenden Partei ansah. Hier ging es um eine monatliche Mehrbelastung der klagenden Partei von DM 100,00, an der die Beklagte sich gemäß § 257 Abs. 2 SGB V zur Hälfte zu beteiligen hatte. Diese überproportionale Belastung des Klägers wird auch durch die Härtefallregelung in der GBV Umstellung nicht ausreichend abgemildert. Überdies gilt die GBV Umstellung - so die Einlassung der Beklagten - nur für Arbeitnehmer und nicht für Rentner.
Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, dass auch unter Vertrauensgesichtspunkten der Anspruch des Klägers auf Fortführung des § 17 Anhang II Tarifregelung DPG besteht. Trotz Inbezugnahme von allgemeinen Arbeitsbedingungen in ihrer jeweilig geltenden Fassung im Arbeitsvertrag, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch für die Zukunft feste Vertragszusagen machen. Die sog. Rechtsstandswahrungen der DPG, die nach Einlassung beider Parteien nicht erst mit der Neufassung der Tarifregelung im Juni 2000 galten, könnten als eine solche auch für die Zukunft verbindliche Zusage auszulegen sein (§§ 133, 157 BGB). Es spricht viel für diese Annahme. Hätte die DPG nämlich nur regeln wollen, dass nach dem Stichtag (31.08.1995) eingestellte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Beihilfeberechtigung haben sollen, so hätte sie dies genauso formulieren können und überdies die Regelung nicht als Rechtsstandswahrung überschreiben müssen. Gerade mit dem Begriff Rechtsstandswahrung wird aber beim Erklärungsempfänger der Eindruck erweckt, dass seine Ansprüche ihm auch für die Zukunft erhalten bleiben sollen. Trifft der Arbeitgeber die Entscheidung, Leistungen für die Zukunft nicht mehr erbringen zu wollen und regelt dann, dass die Leistung aber für die vor dem Stichtag eingestellten Arbeitnehmer weiter gelten solle, so kommt hierin zum Ausdruck, dass er diesen Arbeitnehmern einen Besitzstand sichern will, und zwar verbindlich für die Zukunft.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig gering und hat keine Kosten verursacht (§ 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO).
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.