22.10.2010 · IWW-Abrufnummer 102733
Landgericht Rostock: Urteil vom 06.08.2010 – 10 O 137/10
Eine separate Kostenausgleichsvereinbarung hinsichtlich der Abschluss- und Vetriebskosten einer Versicherung, die die vollständige Zahlung der vereinbarten Kosten auch für den Fall der vorzeitigen Kündigung vorsieht, stellt ein Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 S. 2 VVG dar und ist nichtig (§ 134 BGB).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlung ausstehender Raten für eine Kostenausgleichsvereinbarung.
Unter Vermittlung der … schlossen die Parteien am 17. März 2009 zeitgleich einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag sowie eine separate Kostenausgleichs-vereinbarung bezüglich der Abschluss- und Einrichtungskosten der Versicherung in Höhe von insgesamt 8.452,50 € ab. Dieser Betrag war vertragsgemäß in 48 monatlichen Raten zu zahlen, in dieser Zeit war eine verminderte Beitragszahlung auf die Versicherung vereinbart. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beklagte den vollständigen Erhalt aller erforderlichen Unterlagen bezüglich beider Verträge, auch bestätigte er mit seiner Unterschrift Kenntnisnahme der entsprechenden Widerrufsbelehrungen. Vereinbarter Versicherungsbeginn war der 01.05.2009. Der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages wie der Antrag auf Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung waren in einem einheitlichen Formblatt enthalten. In diesem Formblatt wurde auf die Abstraktheit beider Verträge hingewiesen sowie darauf, dass die Auflösung des Versicherungsvertrags grundsätzlich nicht zur Beendigung der unkündbaren Kostenausgleichsvereinbarung führe.
Der Beklagte zahlte für die Monate Mai, Juni und Juli vertragsgemäße Raten auf Versicherung und Kostenausgleichsvereinbarung, ab dem 01.08.2009 leistete er keine Raten mehr.
Mit Schreiben vom 29.03.2010 erklärte der Beklagte den Widerruf, hilfsweise die Kündigung der fondsgebundenen Rentenversicherung nebst Kostenausgleichsvereinbarung. Ferner erklärte er mit Schriftsatz vom 17.05.2010 die Anfechtung sowohl des Versicherungsvertrages als auch der Kostenausgleichsvereinbarung und hilfsweise die Aufrechung mit Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung in Höhe des klagweise geltend gemachten Anspruchs.
Mit ihrer Klageforderung macht die Klägerin im Wesentlichen die ausstehenden Raten für den vereinbarten Kostenausgleich in Höhe des abgezinsten Barwertes geltend, weil der Beklagte sich seit dem 21.01.2010 mit dem vollständig fällig gewordenen Betrag in Verzug befinde.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.050,88 ε nebst 13% Zinsen p.a. hieraus seit dem 21.01.2010, 10,- ε Mahnkosten und 530,- ε Inkassokosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin ist kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten ausstehenden Raten zuzuerkennen. Die zu Grunde liegende Kostenausgleichsvereinbarung ist als Umgehungsgeschäft zu §169 Abs. 5 S. 2 VVG nichtig gemäß § 134 BGB.
Nach den genannten Vorschriften ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das den Abzug noch nicht getilgter Abschluss- und Vertriebskosten vom Rückkaufswert einer Versicherung vorsieht.
Die vorliegend gewählte Art der Vertragsgestaltung, das heißt die Vereinbarung über die separate Zahlung der Abschluss- und Vertriebskosten des Versicherungsvertrages, die trotz Beendigung des Versicherungsvertrages unabhängig von der Dauer seines Bestehens in voller Höhe vereinbarungsgemäß fällig werden, verstößt als Umgehungsgeschäft gegen den Rechtsgedanken, der § 169 Abs. 5 S. 2 VVG zu Grunde liegt.
Eine Gesetzesumgehung liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht, eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGHZ 110, 230, 233f. m.w.N.). Die Nichtigkeit eines Umgehungsgeschäftes zu einer Verbotsnorm ergibt sich bereits im Wege der Auslegung aus der umgangenen Norm (BGH, Urteil vom 15.01.1990, II ZR 164/88), auszugehen ist jeweils vom Inhalt und Zweck der maßgeblichen Vorschrift. Will diese nur einen bestimmten Weg zur Erreichung eines an sich zulässigen Erfolgs verbieten, ist das den gleichen Erfolg auf andere Weise herbeiführende Geschäft wirksam, es ist dagegen unwirksam, wenn es den verbotenen Erfolg durch Verwendung von Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen sucht, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden (BGH, Urteil vom 13.01.1972, VII ZR 81/70). Bei der vorzunehmenden rechtlichen Bewertung kommt es darauf an, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGH, Urteil vom 23.09.1982, VII ZR 183/80 m.w.N.).
Nach der gesetzlichen Regelung des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG ist ein Stornoabzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten unzulässig.
Sinn und Zweck der Regelung ist es, das gesetzlich vorgesehene Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht zu unterlaufen (Schwintowski / Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 2008, § 169, Rn 94), da dies einer unzulässigen Vertragsstrafe gleich käme (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache 16/3495, S. 104). Die streitgegenständliche Vorschrift ist weit auszulegen (Schwintowski / Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 2008, § 169, Rn 99), wegen des klaren Wortlauts sind jegliche Abzüge verboten, die einem Abzug von Abschluss- und Vertriebskosten entsprechen (ebd.). Der Gesetzgeber wollte generell verhindern, dass der sein Kündigungsrecht ausübende Versicherungsnehmer mit Vertragsnebenkosten belegt wird, die in zukünftigen aber wegen Kündigung nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind.
Der unter Umständen nach kurzer Zeit den Versicherungsvertrag beendende Versicherungsnehmer soll nicht wegen einer fortbestehenden Zahlungsverpflichtung durch Verrechnung mit dem Rückkaufswert faktisch in seiner Entschließungsfreiheit im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit eingeschränkt werden. Zweck der Norm ist ausschließlich und allein ein Schutz des Versicherungsnehmers vor der – unzulässigen - Geltendmachung der noch nicht getilgten Versicherungsnebenkosten und vor dem faktischen Druck, eine Kündigung des Versicherungsvertrages wegen fortbestehender Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Kosten zu unterlassen. Dieser Schutzzweck soll nach gesetzgeberischen Willen aber weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden können.
Ein solcher Fall ist vorliegend allerdings gegeben. Durch die separate Kostenausgleichsvereinbarung, die im Bestand nicht mehr vom Versicherungsvertrag abhängig ist, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer zur Zahlung eines Betrages, für den er letztlich keinen Gegenwert (in Form der Fortführung seiner Versicherung) mehr erhält. Seine Kündigung, die regelmäßig im Hinblick auf die Minimierung seiner zu erfüllenden Zahlungsverpflichtung erfolgen wird, kann den von ihm avisierten Erfolg letztlich nicht herbeiführen und wird sinnlos.
Zwar ist der Klägerin als Versicherer zuzugestehen, dass die mit separater Kostenausgleichsvereinbarung dem Versicherungsnehmer gegenüber erzielte Transparenz bezüglich jener Kosten einen gewissen Vorteil hinsichtlich der Bewertung der Rentabilität des Versicherungsvertrages ermöglicht, allerdings wiegt dieser Vorteil keinesfalls so schwer, dass das Zugestehen der Geltendmachung der Kosten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages die faktische Einschränkung des Kündigungsrechtes durch Einführung einer Vertragsstrafe aufzuwiegen vermöchte.
Nach dem gesetzgeberischen Willen, der in § 169 Abs. 5 S. 2 VVG unmissverständlich erkennbar ist, trägt der Versicherer das Risiko, dass er in einem frühen Stadium des Versicherungsvertrages auf den Vertragsnebenkosten sitzen bleibt, weil der Versicherungsnehmer vor Amortisation dieser Kosten den Vertrag beendet.
Die Umgehung dieses Willens durch gestalterische Wahl der Auftrennung in zwei Verträge ist rechtsmissbräuchlich, zumal es der Versicherer andernfalls auch in der Hand hätte, seine Kosten durch eine frühzeitige Kündung des Versicherungsvertrages von seiner Seite aus zu minimieren, ohne dass ihm dieses angerechnet werden könnte.
Auch aus den von der Klägerin bemühten Gesetzesmaterialen im Hinblick auf einen Vergleich mit der Maklerprovision ergibt sich nichts anderes.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.01.2005, Az. III ZR 251/04, entschieden, dass eine Courtage des Versicherungsmaklers nicht dadurch entfällt, dass der Versicherungsnehmer vorzeitig kündigt, hier handelt es sich aber um keinen vergleichbaren Fall.
Maklerprovisionen sind völlig unabhängige Kosten zum Hauptvertrag, und stets nur im Entstehen vom Hauptvertrag abhängig, im Übrigen haben sie mit dem Vertrag an und für sich nichts zu tun.
Im vorliegenden Fall aber geht es gerade nicht um unabhängige Maklerkosten, sondern um die mit Abschluss des Versicherungsvertrages entstehenden Vertragsnebenkosten des Hauptvertrages. Wenn eine Partei sich verpflichtet, einen Vertragsabschluss mittels eines Maklers anzubahnen und diesen hierfür zu bezahlen, so beruht die Zulässigkeit dieser Vereinbarung in den Grenzen der Sittenwidrigkeit auf ihrer Privatautonomie. Die Zahlung der vertraglichen Nebenkosten aber, die der Gesetzgeber in § 169 Abs. 5 VVG eindeutigen Grenzen unterworfen hat, stehen nicht zur Parteidisposition.
Infolge der Nichtigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung ist der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz von Mahn- und Inkassogebühren unter Verzugsgesichtspunkten zuzusprechen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.