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06.07.2009 · IWW-Abrufnummer 092040

Amtsgericht Magdeburg: Urteil vom 21.01.2009 – 140 C 2459/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Magdeburg

Geschäfts-Nr.:140 C 2459/08 (140)

Verkündet am: 21.01.2009

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 03.12.2008 durch die Richterin am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.957,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2007 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 132,09 € zu zahlen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.12.2006 gegen 17.40 Uhr in Magdeburg an der Kreuzung Diesdorfer Straße/Gerhart-Hauptmann-Straße ereignete.

Herr S. G. befuhr zum Vorfallszeitpunkt mit dem PKW Opel Corsa der Klägerin, amtliches Kennzeichen, die Große Diesdorfer Straße und beabsichtigte, die Kreuzung Diesdorfer Straße/Gerhart-Hauptmann-Straße geradeaus fahrend zu überqueren. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit dem von ihr geführten PKW, amtliches Kennzeichen, ebenfalls auf der Diesdorfer Straße in entgegengesetzter Richtung und beabsichtigte, an der vorgenannten Kreuzung nach links in die Gerhart-Hauptmann-Straße einzubiegen. Die Beklagte bog in dem Moment, als der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges die Kreuzung geradeaus passieren wollte nach links ab. Es kam zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen, in deren Verlauf das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde.

Das Fahrzeug der Klägerin befand sich zur Durchführung der Reparatur vom 11.12.2006 bis zum 09.03.2007 bei der Firma D. GmbH in M.. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten erklärte seine Eintrittspflicht erst im Februar 2007. Eine erste Zahlung erfolgte unter dem 13.02.2007, welche jedoch die Kosten der Reparatur nicht in vollem Umfang abdeckte. Im Folgenden glich der Haftpflichtversicherer der Beklagten die Reparaturkosten der Klägerin in vollem Umfange aus. Gleichzeitig leistete er eine Kostenpauschale in Höhe von 40,00 € sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 16.02.2007 bis zum 09.03.2007 für die Dauer von 21 Tagen in Höhe von täglich 29,00 €. Weitere Zahlungen des Haftpflichtversicherers der Beklagten erfolgten trotz Aufforderung der Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2007 unter Fristsetzung bis zum 14.05.2007 nicht.

Die Klägerin selbst hatte den Haftpflichtversicherer bereits mit Schreiben vom 13.12.2006 darauf hingewiesen, dass sie zu einer Zwischenfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von insgesamt 89 Tagen verpflichtet.

Sie behauptet, sie habe Fremdmittel aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in Anspruch nehmen können. Im Übrigen habe die Werkstatt nicht auf die erste Zahlung vom 13.02.2007 seitens des Haftpflichtversicherers der Beklagten mit der Ausführung der Reparaturarbeiten beginnen wollen, sondern habe eine Kostenübernahmebestätigung abgewartet.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.957,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2007 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 132,09 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe gegen die sie treffende Schadensminderungspflicht verstoßen. Es sei ihr zumutbar gewesen, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im vollen Umfange begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.957,00 € gemäß §§ 7, 18 StVG, § 823 ff, 249 ff BGB verlangen.

Unstreitig trägt die Beklagte aufgrund ihres Verhaltens die alleinige Haftung für den streitgegenständlichen Unfall am 10.12.2006.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 11.12.2006 bis einschließlich 09.03.2007 verpflichtet. Denn grundsätzlich kann der Geschädigte im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin einen Verstoß gegen die sie treffende Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB nicht entgegenhalten lassen. Sie muss sich nicht darauf verweisen lassen, sie habe nicht in ausreichender Weise versucht, Fremdmittel in Anspruch zu nehmen. Denn eine Pflicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, besteht grundsätzlich nicht. Entsprechend ist es das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert. Darüber hinaus hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 13.12.2006 gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten angezeigt, dass sie zu einer Zwischenfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage sei. Dennoch hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten seine Eintrittpflicht erst im Februar 2007 erklärt. Die erste Zahlung erfolgte unter dem 13.02.2007. Dieses Regulierungsverhalten muss sich die Beklagte gemäß § 10 Nr. 5 AKB auch zurechnen lassen. Im Übrigen kann sich der Umstand, dass diese Zahlung für die Durchführung der Reparatur nicht ausreichend war, ebenfalls nicht zu Lasten der Klägerin auswirken. Vielmehr war dem Haftpflichtversicherer aufgrund des ihm bekannten Sachverständigengutachtens der FSP-Schadens-Wertgutachterdienst GmbH bekannt, welche Kosten zur Beseitigung der eingetretenen Schäden erforderlich waren.

Weiterhin besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Umstände, die die Klägerin dazu verpflichtet hätten, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

Die Nebenforderungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 280 ff, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

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