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09.01.2009 · IWW-Abrufnummer 090090

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 16.01.2008 – 5 U 1029/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 5 U 1029/07
10 HK.O 157/06 Landgericht Mainz
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

In Sachen XXX

wegen Kaufpreisforderungen

weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Klägerin darauf hin,

dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

G r ü n d e:

Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kaufpreisforderungen der Klägerin aus den Jahren 2000 und 2001 sind verjährt. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.

1. Die Klägerin beansprucht die Bezahlung von Waren, die in den Jahren 2000 und 2001 geliefert und – beginnend mit Datum vom 29. August 2000 - berechnet wurden.

Ausweislich einer Forderungsaufstellung der Klägerin vom 19. September 2003 bestand allerdings unmittelbar vor dem 29. August 2000 bereits ein offener Saldo von 4.613,53 € aus drei Warenlieferungen im Zeitraum vom 22. bis 28. August 2000 (Anlage K 5 zur Klageschrift – Rechnungen Nr. 647495, 647653 und 647790).

Das Landgericht hat gegenüber den streitgegenständlichen Rechnungen ab 29. August 2000 bis Ende 2001 (Gesamtumfang: 41.628,45 €) die Verjährungseinrede des Beklagten durchgreifen lassen.

2. Mit ihrem Rechtsmittel beruft die Klägerin sich auf einen Neubeginn der Verjährung durch Abschlagszahlungen des Beklagten beginnend am 4. Juni 2003 und endend am 30. Juni 2005 (§ 212 BGB). Die Klägerin meint, diese sämtliche rechtshängigen Forderungen aus den Jahren 2000 und 2001 erfassenden Abschlagszahlungen im Gesamtumfang von 5.524,94 € hätten die Verjährung jeweils insgesamt neu beginnen lassen.

3. Der Beklagte verteidigt die angefochten Entscheidung mit Rechtsausführungen und bestreitet das neue tatsächliche Vorbringen der Berufung. Er meint, es sei aus prozessualen Gründen unbeachtlich.

4. Ob das zutrifft und zur Zurückweisung der Berufung führen muss, kann indes dahinstehen.

5. Das Rechtsmittel ist nämlich selbst dann unbegründet, wenn man das Berufungsvorbringen der Klägerin zugrunde legt.

a. Danach wurde die Weiterbelieferung ab Juni 2003 davon abhängig gemacht, dass der Beklagte auf die Beträge der neuen Rechnungen jeweils Zuschläge, meist zwischen 25 € und 100 € zahlte. Diese Zuschläge dienten der Rückführung der Altverbindlichkeiten. In der Zahlung der Zuschläge sieht die Klägerin Abschlagszahlungen, die den Tatbestand des § 212 BGB erfüllen und vermeintlich alle Forderungen erfassen, die Gegen- stand der Klage sind.

Das wäre jedoch nur dann richtig, wenn die Rechnungen ab Juni 2003 neben der Rechnungsnummer und dem Kaufpreis für die Neulieferung auch eine konkrete Bestimmung des jeweiligen Zuschlags für eine bestimmte Altrechnung enthalten hätten. Nur in der Zahlung des Beklagten auf eine derart spezifizierte Rechnung könnte eine den jeweiligen Altanspruch betreffende Abschlagszahlung im Sinne von § 212 BGB gesehen werden.

Indem die Klägerin stattdessen unspezifiziert Zuschläge für Altansprüche berechnete und von der Begleichung dieser Zuschläge die Weiterbelieferung mit Neuware abhängig machte, trat mangels Tilgungsbestimmung des Beklagten die Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB ein, wonach die jeweilige Teilzahlung die älteste Schuld tilgte. Demzufolge konnte jede Teilzahlung auch nur einen Neubeginn der Verjährung jener ältesten Schuld herbeiführen, auf die sie sich bezog.

Alles spricht dafür, dass die Klägerin dies ursprünglich selbst so gesehen und gehandhabt hat. Der ersten streitgegenständlichen Rechnung vom 29. August 2000 über 1.128,49 € waren im August 2000 drei weitere unbezahlte Rechnungen über insgesamt 4.613,35 € vorausgegangen (Nr. 647495, 647653 und 647790). Das entnimmt der Senat der Forderungsaufstellung der Klägerin vom 19. September 2003, die dem Entwurf der Ratenzahlungsvereinbarung vom selben Tag beigefügt war (Anlage K 6). Dass der Beklagte jene 4.613,35 € anders als durch Begleichung der Zuschläge bei den Neurechnungen tilgte, ist ausgeschlossen. Die Berufung gesteht ausdrücklich zu (Seiten 5 ff BB), dass diese drei Rechnungen mit den vom Beklagten ab Juni 2003 geleisteten Zuschlägen getilgt wurden.

Bei dieser Sachlage kann die Klägerin den Neubeginn der Verjährung hinsichtlich anderer Altforderungen, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, nicht zu ihren Gunsten verschieben, indem sie nunmehr die Teilzahlungen des Beklagten anders als vom Gesetz vorgesehen zuordnet oder ihnen eine alles umfassende Rechtswirkung beimisst. Sähe man das anders, hätte der Gläubiger es in der Hand, nach Jahr und Tag durch willkürliche Zuweisung der Teilzahlungen einen Neubeginn der Verjährung nach eigenem Gutdünken herbeizuführen.

Im Übrigen ist auch folgendes zu sehen:

Auf die ebenfalls nicht streitgegenständliche Rechnung 647831 über 689,54 € vom 29. August 2000 hat die Klägerin sechs Teilzahlungen des Beklagten in der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 8. September 2003 verbucht (Seite 5 BB – Bl. 112 GA). Ähnliches teilt die Berufung für die Rechnungen

647888
647653

mit (Seiten 5 – 8 BB – Bl. 112 – 115 GA). Auch diese drei weiteren Rechnungen sind nicht Gegenstand der Klage. Weshalb die insoweit vom Beklagten (bis hin zur vollständigen Tilgung) geleisteten Zahlungen nunmehr den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Rechnungen zugeordnet werden sollen, um dort einen Verjährungsneubeginn darzutun, ist nicht nachvollziehbar.
Letztlich besteht auch kein Anhalt dafür, dass der Beklagte die Teilzahlungen auf die Altverbindlichkeiten in Unkenntnis der gesetzlichen Tilgungsbestimmung leistete und zudem die von der Klägerin heute postulierte Wirkung seiner Teilleistungen auf sämtliche offenen Forderungen in Kauf nahm.
b. Ein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis „in anderer Weise“ kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte ab Juni 2003 die Rechnungen für die Neulieferungen zahlte, ohne den jeweiligen „Zuschlägen“ für Altforderungen zu widersprechen. Nach dem unwiderlegten Verteidigungsvorbringen des Beklagten hatte die Klägerin die Weiterbelieferung davon abhängig gemacht, dass der Beklagte nicht nur die Neuware, sondern auch die jeweiligen „Zuschläge“ beglich. Durch seine uneingeschränkten Zahlungen wollte der Beklagte demnach den weiteren Warenbezug sicherstellen, ohne damit die Altforderungen der Beklagten allumfassend anzuerkennen.

6. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Frist zur Stellungnahme: 18. Februar 2008

RechtsgebietVerjährungVorschriften§ 212 BGB

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