09.05.2008 · IWW-Abrufnummer 081454
Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 28.06.2007 – 5 U 209/07
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 5 U 209/07
5 O 457/05 LG Koblenz
Verkündet am 28. Juni 2007
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
M NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit XXX
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch XXX
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. Januar 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Klägerin ist die Tochter Dr. A… S…, der 2004 verstarb. Sie ist aus dessen erster Ehe hervorgegangen. Nach seiner Verwitwung war Dr. A... S... über 48 Jahre hinweg bis zu seinem Tod mit der Beklagten verheiratet.
1984 errichteten Dr. A... S... und die Beklagte ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich beide wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Die Klägerin wurde neben einer Nichte und einem Neffen der Beklagten – unter dem Vorbehalt der Abstandnahme von Forderungen bei einem Vorversterben Dr. A... S...s – zu 1/2 zur Schlusserbin bestimmt.
Nach Dr. A... S...s Tod machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Pflichtteilsansprüche geltend. Sie erhob dieserhalb eine Auskunftsklage, durch die sie den Nachlasswert und den Umfang lebzeitiger Zuwendungen Dr. A... S...s an die Beklagte zu ergründen suchte, und knüpfte daran eine zunächst noch unbestimmte Zahlungsforderung. Der Prozess endete 2005 mit einem Vergleich. Danach zahlte die Beklagte an die Klägerin 25.000 EUR „zum Ausgleich sämtlicher wechselseitiger Ansprüche, seien sie eingeklagt oder nicht, bekannt oder nicht, vorhersehbar oder nicht“. Zuvor hatte das Gericht unter Einschluss pflichtteilsergänzungsfähiger Verfügungen einen Nachlasswert in der Größenordnung von 200.000 EUR in den Raum gestellt.
In der vorprozessualen Auseinandersetzung war der Beklagten von den Anwälten der Klägerin schriftlich mitgeteilt worden „dass auch der Halbbruder unserer Mandantin pflichtteilsberechtigt ist“. In einem weiteren Schreiben hieß es, die Klägerin „meint zu wissen, dass sie noch einen Halbbruder habe“. Im Verlauf des Rechtsstreits trug die Klägerin dann vor, die Beklagte möge „sich besinnen, ob und wenn ja der Erblasser noch ein weiteres Kind hatte, denn die Klägerin hörte dies nur gerüchteweise“. Darauf erwiderte die Beklagte: „Die Klägerin mag … sich besinnen, ob sie noch einen Halbbruder hat …. Die Beklagte hatte das Nachlassgericht über den Halbbruder informiert.“
Bei dem von den Parteien angesprochenen Halbbruder handelte es sich um den 1945 geborenen K… G…. Dieser machte nach dem Vergleichsschluss der Parteien seinerseits gegenüber der Beklagten einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25.000 EUR geltend. Damit scheiterte er jedoch, weil er seine Abstammung nicht nachweisen konnte.
Im Hinblick darauf verlangt die Klägerin von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit die Zahlung weiterer 25.000 EUR nebst Zinsen und erneuert hilfsweise das im Vorprozess verfolgte Auskunftsbegehren. Ihrer Ansicht nach kann der 2005 geschlossene gerichtliche Vergleich keinen Bestand haben, weil er an einer Pflichtteilsberechtigung nicht nur ihrer Person, sondern auch K… G…s angeknüpft habe. Da dieser seine Rechte nicht verwirklichen könne, sei die Beklagte jetzt unrechtmäßig begünstigt, so dass der Vergleich wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage angepasst werden müsse.
Dem ist das Landgericht gefolgt und hat die Beklagte dem Hauptantrag gemäß – bis auf einen Teil der erhobenen Zinsforderung – zur Zahlung verurteilt. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die die Abweisung der Klage und hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits in die erste Instanz erstrebt. Demgegenüber verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil.
II. Das Rechtsmittel der Beklagten führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. Der Klägerin stehen aus dem Pflichtteilsrecht nach dem Tod ihres Vaters Dr. A... S... jenseits des 2005 geschlossenen Prozessvergleichs keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte zu.
1. Der Vergleich schließt jegliche Nachforderung aus. Er stellt seinem klaren Wortlaut eine Abfindungsregelung dar, die nicht nur die seinerzeit erkennbaren, sondern ausdrücklich sämtliche und dabei auch alle nicht vorhersehbaren Ansprüche erfasst hat. Damit ist es grundsätzlich nicht angängig, über den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder eines Vergleichsirrtums (§ 779 BGB) noch irgendwelche zusätzlichen Rechte geltend zu machen (BGH NJW 1957, 1395; Habersack in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 779 Rn. 47; Marburger in Staudinger, BGB, 2002, § 779 Rn. 58f.). Die Klägerin hat sich eindeutig aller über den Vergleich hinausreichenden Forderungen begeben - unabhängig davon, ob sie von den Parteien erhoben oder übersehen wurden oder ob sie überhaupt hätten bedacht werden können.
2. Allerdings findet sich in der Rechtsprechung die Auffassung, dass selbst eine Verzichtserklärung durch den Anspruchsteller, wie sie hier abgegeben wurde, die ergänzende Inanspruchnahme des Schuldners nicht hindert, wenn es um den Ausgleich von Schäden geht und das Festhalten des Schädigers an der Abfindungsvereinbarung gegen Treu und Glauben verstößt, weil ein krasses Missverhältnis zwischen dem erst nachträglich überschaubaren Schaden und der Abfindungssumme besteht (BGH NJW 1984, 115; BGH NJW-RR 1988, 924, 925; BGH NJW 1991, 1535; OLG Köln NJW-RR 1988, 924, 925; vgl. auch Terlau in Ermann, BGB, 11. Aufl., § 779 Rn. 11). Darum handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Zum einen diente der Vergleichsschluss der Parteien nicht dem Ausgleich eines von der Beklagten zu verantwortenden Schadens der Klägerin, mit dessen Belastungen diese jetzt allein gelassen würde, und zum anderen kann von einer eklatant unzureichenden, nach den Geboten von Treu und Glauben nicht hinnehmbaren Abfindung der Klägerin durch den Vergleich keine Rede sein.
a) Es ist weder beweiskräftig dargelegt noch sonst erkennbar, dass die Pflichtteilsansprüche der Klägerin – auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten geschuldeten Pflichtteilsergänzung – nach einem Nachlasswert zu bemessen wären, der deutlich über den Betrag von etwa 200.000 EUR hinausginge, wie er anlässlich des Vergleichsschlusses der Parteien als Berechnungsgrundlage im Raum stand. So sind zwischenzeitlich auch keine ehedem unbekannten Nachlassgegenstände oder der Pflichtteilsergänzung unterliegende Verfügungen offenbar geworden.
b) Eine neue Perspektive hat sich allein insoweit eröffnet, als nunmehr deutlich geworden ist, dass K… G… mit der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber der Beklagten keinen Erfolg hat. Dadurch sieht sich die Klägerin in ihrer primären Annahme getäuscht, es gebe außer ihr einen weiteren Pflichtteilsberechtigten, der ihre Teilhabe am Nachlass und den ihm hinzuzurechnenden Vermögenswerten (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB) auf eine Quote von 1/8 beschränke. Sie meint, dass ihr tatsächlich eine Quote von 1/4 zustehe, der der Vergleich zwischen den Parteien nicht gerecht werde.
Daraus resultiert indessen keine grobe Unbilligkeit, die nach Treu und Glauben unannehmbar wäre. So ist schon zweifelhaft, ob der Betrag, um den sich die Klägerin benachteiligt sieht, absolut oder relativ von solchem Gewicht ist, dass der Verzicht auf ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (vgl. BGH NJW 1957, 1395; OLG Hamm VersR 1998, 631, 632). Zudem ist von der Sache her zu berücksichtigen:
Die Klägerin behauptet nicht, dass K... G... nicht von Dr. A... S... abstammt. Seiner Teilhabe an dessen Hinterlassenschaft steht lediglich der formelle Gesichtspunkt der fehlenden Anerkennung oder Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses (§§ 1594 Abs. 1, 1600 d Abs. 4 BGB) im Wege. Von einer entsprechenden Anerkennung oder Feststellung sind die Parteien indessen auch bei Abschluss des streitigen Vergleichs nicht ausgegangen. Allerdings mögen sie im Auge gehabt haben, dass K... G... gleichwohl Pflichtteilsansprüche realisieren würde und die Beklagte daher nicht nur die Klägerin, sondern auch ihn würde auszahlen müssen. Das war aber mit Unsicherheiten behaftet, so dass sich nun, nachdem dies nicht geschehen ist, keine völlig überraschende, und damit möglicherweise unannehmbare Bereicherung der Beklagten zu Lasten der Klägerin ergeben hat.
Die schriftlichen Äußerungen der Parteien im Vorfeld des Vergleichs machen deutlich, dass die erfolgreiche Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen K... G…s auch nach ihrer Vorstellung keineswegs feststand. So wurde bereits dessen Stellung als Abkömmling Dr. A... S...s beiderseits nur vage und ohne letzte Bestimmtheit angesprochen. Darüber hinaus gab es keine Gewissheit im Hinblick auf dessen Pflichtteilsberechtigung. So hat die Klägerin noch im hiesigen Rechtsstreit vorgetragen (Schriftsatz vom 30. November 2005 S. 2 = Bl. 30 GA): „Dass der Anspruch des nichtehelichen Kindes problematisch sein könnte, stand außer Frage.“ Zudem ist von ihr bemerkt worden (Schriftsatz vom 6. November 2006 S. 2 = B. 109 GA): „Unbestritten haben sich die Parteien indes im Termin (des Vergleichsschlusses) über die Pflichtteilsberechtigung des Herrn G... überhaupt keine Gedanken gemacht.“
3. Nach alledem muss es bei dem 2005 geschlossenen Prozessvergleich verbleiben, so dass die mit der Klage verfolgen Ansprüche insgesamt keine Grundlage haben. Das führt zur Abweisung der Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision fehlt es an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO.
Rechtsmittelstreitwert: 25.000 EUR.
4. Die nachgereichten Schriftsätze der Klägerin vom 19. und 20. Juni 2007 geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.