21.04.2006 · IWW-Abrufnummer 061123
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 17.03.2005 – 5 U 75/04
1. Wenn Bauherr und Architekt einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben, stellt jede Überschreitung einen Mangel des Architektenwerkes dar.
2. Schadensersatzansprüche des Bauherrn aus Bausummenüberschreitung unterliegen der fünfjährigen Gewährleistungsfrist des § 638 BGB a.F. und nicht der 30-jährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2005 - 5 U 75/04
BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - VII ZR 105/05 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
In dem Rechtsstreit XXX
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jenssen und die Richter am Oberlandesgericht Gode und Bischop
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.02.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die. Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten abwenden gegen Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
A.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer, wie sie behauptet, wesentlichen Überschreitung der vorgegebenen Bausumme im Zusammenhang mit dem Umbau ihres Wohn- und Geschäftshauses H-straße 2 in D.
Mit dem Umbau beauftragte sie anfänglich den Architekten N. Nachdem dieser die Umbaukosten auf 2,4 Mio. DM geschätzt hatte, trennte sie sich von ihm. Darauf schlossen die Parteien am 31.10.1992 einen Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude. Wegen der Einzelheiten der in diesem Vertrag aufgeführten Vertragspflichten des Beklagten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung verwiesen (GA 20).
Eine Angabe über die Einhaltung vorgegebener Bausummen enthält der Vertrag nicht.
Die Klägerin hat behauptet, dass der Beklagte im Rahmen mehrerer Gespräche mit ihrem Kommanditisten, W, der verantwortlich mit dem Umbau und den damit zusammenhängenden Kosten befasst gewesen sei, vor Abschluss des Einheits-Architektenvertrages erklärt habe, dass nach seiner Kostenschätzung lediglich mit einem Gesamtaufwand von 1.629.000 DM brutto zu rechnen sei. Hierüber verhalte sich die entsprechende handschriftliche Aufstellung des Zeugen W gemäß Anlage 1. Diese Aufstellung habe er entsprechend den mündlichen Angaben des Beklagten angefertigt. Der Zeuge habe dem Beklagten danach erklärt, dass dieser Kostenrahmen nicht überschritten werden dürfe; dies habe der Beklagte daraufhin zugesichert. An diese Zusicherung habe der Beklagte sich jedoch nicht gehalten. So habe er zum Zeitpunkt der Vergabe der Ausführungsleistungen seine Kostenschätzung auf 1.762.532,50 DM erhöht. Mit einem solchen Kostenrahmen habe sie - die Klägerin - sich noch einverstanden erklärt. Nach der Fertigstellung des Rohbaus seien jedoch von den Beklagten nicht die zur vollständigen Fertigstellung des Gebäudes erforderlichen Leistungen ausgeschrieben und in Auftrag gegeben worden. Dies habe insbesondere auch die Zimmerarbeiten betroffen, da die hierfür erforderlichen Maße beklagtenseits nicht angegeben worden seien. Man habe aufgrund von Pflichtverletzungen des Beklagten im Dezember 1993 eine Notabdeckung der Aufbauten veranlassen müssen, um Schäden von dem Gebäude abzuwenden. Der Beklagte habe sich nicht imstande gezeigt, die Umbauarbeiten vertragsgemäß und korrekt zu beenden, obwohl ihm, anfänglich beratend, der Architekt B zur Seite gestellt worden sei. Es habe sich herausgestellt, dass die mit Gussasphalt eingebrachte Gebäudedecke in dieser Form nicht abnahmefähig sei. Infolge dessen habe man den Architektenvertrag aufgekündigt und den bis dahin nur beratend tätig gewordenen Architekten B mit der Fertigstellung der Umbauarbeiten allein verantwortlich betraut (letztere Feststellungen des Landgerichts sind von der Klägerin in einem Tatbestandsberichtigungsantrag bestritten worden). Der tatsächlich verursachte und erforderliche Kostenaufwand zur Fertigstellung des Bauvorhabens habe 3.318.089,51 DM betragen. Sie - die Klägerin - sei bereit, entsprechend ihrer Aufstellung gemäß Seite 4 der Klageschrift die erforderlichen Umbaukosten in Höhe von 2.045.532,50 DM zu akzeptieren, so dass ihr letztlich ein Schaden in Höhe von 1.031.492,80 DM (= 527.393,94 ?) entstanden sei. Diesen habe der Beklagte ihr zu erstatten.
Sie hat demnach beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 527.393,94 ? nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2000 zu zahlen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat darauf hingewiesen, bei der von der Klägerin gemäß der Aufstellung Anlage 1 habe es sich lediglich um eine (grobe) Kostenschätzung gehandelt. Auf eine verbindliche Kostenermittlung habe die Klägerin seinerzeit nicht bestanden. Er - der Beklagte - habe aber auch zu keiner Zeit zugesagt, dass der von der Klägerin behauptete Kostenrahmen verbindlich eingehalten werden könne. Eine entsprechende fehlende vertragliche Vereinbarung eines Kostenrahmens ergebe sich auch daraus, dass eine schriftliche Vereinbarung unstreitig nicht abgeschlossen worden sei, obwohl dies nach den Regeln des Einheitsarchitektenvertrages gemäß Ziff. 2.3 nach Auffassung des Beklagten erforderlich gewesen wäre. Der Beklagte hat die Vertretungsbefugnis des Zeugen W für die Klägerin im Zusammenhang mit der behaupteten Vereinbarung über einen Kostenrahmen bestritten. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergebe sich in der geltend gemachten Höhe schon deshalb nicht, da die Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, welcher Ausbaustandard überhaupt beachtlich gewesen sein sollte. Auf eine der- artige detaillierte Darstellung der Umbaumaßnahmen nebst Kosten habe die Klägerin seinerzeit verzichtet. Außerdem seien von der Klägerin auch ansonsten keine Leistungen und Kosten dargelegt worden, die aufgrund einer von ihm zurechenbaren fehlerhaften Planung oder Bauausführung (vermeidbar) angefallen seien.
Der Beklagte hat im Übrigen die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch in der von der Klägerin geltend gemachten Form unter einer Gewährleistungsfristvereinbarung von zwei Jahren entsprechend dem Architektenvertrag falle. Er behauptet weiterhin hierzu, die Klägerin habe ihm zu Beginn des Jahres 1994 den Auftrag entzogen. Die Baustelle sei im März 1994 stillgelegt worden. Die Klägerin habe dann das Architekturbüro K&B mit der weiteren Bauleitung und Vergabe beauftragt. Am 25.10.1994 sei er durch das Architekturbüro, dort Herr B aufgefordert worden, zur Abnahme seiner Leistungen und Übergabe des oben genannten Objektes am 25.10.1994 um 14.00 Uhr zu erscheinen; an diesem Tage habe auch der Abnahmetermin stattgefunden, bei dem der Beklagte der Klägerin sämtliche in seinem Besitz befindlichen Unterlagen übergeben habe. Nach Auffassung des Beklagten sei der Architektenvertrag durch konkludentes Verhalten der Klägerin gekündigt worden, indem ihm die weitere Betreuung des Bauvorhabens faktisch entzogen worden sei. Dies stelle eine Kündigung im Rechtssinne dar. Bereits ab März 1994 sei er nach der Entziehung der Bauleitung mit Durchführung und Beendigung des Bauvorhabens nicht mehr betraut gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Bauleitung, Baubetreuung und weitere Fertigstellung durch das Architektenbüro K&B erfolgt.
Zum Verjährungseinwand hat die Klägerin erwidert, es habe lediglich einen Termin zur Baustellenbegehung stattgefunden, bei der der Stand der Arbeiten festgehalten werden sollte. Eine Abnahme der Leistungen der Beklagten habe es nicht gegeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sei zwar auf der Grundlage des abgeschlossenen Einheitsarchitektenvertrages und der sich daraus ergebenden Pflichten zugunsten der Klägerin von einer grundsätzlichen Haftungsverpflichtung der Beklagten auszugehen (GA 337). Dem Beklagten sei von der Klägerin ein einzuhaltender Kostenrahmen vorgegeben worden. Dieser sei entsprechend den Bekundungen des Zeugen W gemäß den Angaben des Beklagten, wie diese in der Anlage 1 festgehalten worden seien, ermittelt und vorgegeben. Jedoch habe die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Höhe nach nicht substantiiert dargelegt. Sie sei verpflichtet gewesen, selbst konkret darzulegen, in welchem Umfang sowie zu welcher Ausführung (Standard) von dem Beklagten der Umbau des Gebäudes geschuldet gewesen sei und zwar unter Angabe des hierbei anfallenden Kostenaufwandes. Auf diese Darlegungsverpflichtung sei die Klägerin hingewiesen worden. Die danach vorgelegte Aufstellung über die angeblich tatsächlich angefallenen Kosten in einer Gesamthöhe von 3.318.089,51 DM beinhalte nicht die erforderliche Darlegung, dass entsprechend dieser Aufstellung dem Beklagten die Durchführung des von ihm übernommenen Umbaus kostenmäßig in Höhe von 2.045.532,50 DM möglich gewesen wäre, so dass die Überschreitung dieses Betrages allein auf das vertragswidrige Verhalten des Beklagten zurückzuführen gewesen sei. Eine solche Darstellung sei auch deshalb erforderlich gewesen, da selbst bei der Überschreitung des Kostenrahmens einer bestimmten Bausumme eine Schadensersatzverpflichtung nur in dem Umfang bestehe, in dem ein angefallener Mehraufwand nicht zu einer Wertsteigerung des (bebauten) Grundstücks geführt habe. Ob eine derartige Wertsteigerung vorliege oder nicht, wäre nur dadurch ermittelbar gewesen, dass die Klägerin dargelegt hätte, zu welchem Baustandard die jeweiligen Gewerke und sonstigen Leistungen beklagtenseits zu erbringen gewesen wären.
Gegen diese Klageabweisung wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Sie beanstandet, das Landgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Es sei nicht unstreitig, dass der Architektenvertrag von der Klägerin aufgekündigt und der Architekten B allein verantwortlich mit den Architektenleistungen betraut worden sei. Dies ergebe sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen W (GA 395).
Weiterhin rügt sie, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil es keine richterlichen Hinweise gegeben habe, dass sie - die Klägerin - verpflichtet gewesen sei darzulegen, in welchem Umfang sowie zu welcher Ausführung von dem Beklagten der Umbau des Gebäudes geschuldet war (GA 395).
Sie meint, bei ausdrücklicher Vereinbarung zu einer Kostenobergrenze sei diese von dem Beklagten einzuhalten (GA 396). Das Bauvorhaben sei in der vom Beklagten vorgelegten Planung sowie im Rahmen der von ihm geschuldeten Vergabe durchgeführt und durch die von ihm beauftragten Bauhandwerker beendet worden (GA 396). Im Hinblick auf das vom Landgericht angesprochene Argument der fehlenden Darlegung der Wertsteigerung trägt die Klägerin vor, das Grundstück nebst sanierungsbedürftigem Gebäude für 750.000 DM erworben zu haben; der Wert des sanierten Gebäudes betrage einschließlich des Grundstücks 1,4 Mio. ?. Unter Berücksichtigung der Gesamtbaukosten von 3,3 Mio. DM scheide ein Wertzuwachs des Gebäudes durch die Überschreitung des mit dem Beklagten vereinbarten Kostenrahmens aus (GA 397).
Der Zeuge W habe sich im Namen der Klägerin mit dem Beklagten vor Abschluss des Architektenvertrages auf Änderungen gegenüber der Baubeschreibung des Architekten N die gemäß Anlage zum Architektenvertrag zwischen den Parteien Grundlage auch der Leistungen des Beklagten sein sollte, geeinigt (GA 397). Wegen der Einzelheiten zu den behaupteten Änderungen gegenüber der ursprünglichen Planung wird Bezug genommen auf GA 397 bis 399. Zu einem Gesamtkostenbetrag von 1.765.057,85 DM wäre der Umbau gemäß der geänderten Baubeschreibung und der vom Beklagten noch zu ändernden Werkplanung ohne weiteres zu erstellen gewesen. Die erforderlichen Baukosten und der zwischen den Parteien vereinbarte Kostenrahmen seien durch die tatsächlichen Baukosten erheblich überschritten worden, was auf Pflichtverletzungen des Beklagten zurückzuführen sei (GA 401/402). Hinsichtlich der von der Klägerin dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen wird auf den klägerischen Vortrag in der Berufungsbegründung GA 402 bis 405 Bezug genommen.
Die Pflichtverletzungen des Beklagten hätten Mehrkosten in Höhe von 1.697.493,53 DM verursacht. Wegen des diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung (GA 405ff) verwiesen.
Wegen der Auflistung der in diesem Zusammenhang angefallenen Arbeiten und diesbezüglichen Kosten wird auf den klägerischen Vortrag GA 410 ff. Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt nach alledem,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 527.393,94 ? nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2000 zu zahlen.
Der Beklagte bittet um
Zurückweisung der Berufung.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt er das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis.
Er meint, dass es an der für den Schadensersatzanspruch wegen erheblicher Bausummenüberschreitung erforderlichen Vereinbarung eines Kostenrahmens fehle. Der Architektenvertrag enthalte keinerlei Angaben über eine einzuhaltende Bausumme. Auch ansonsten sei eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, In diesem Zusammenhang greift der Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Ihm - dem Beklagten sei nicht bekannt gewesen, dass dem Architekten N der Vertrag wegen der Höhe der Baukosten entzogen worden sei.
Bei der Anlage 1 habe es sich allenfalls um eine erste grobe Kostenschätzung gehandelt. Dies ergebe sich auch aus der Aussage des Zeugen W. Im Übrigen seien aus dessen Aussage keinerlei Anhaltspunkte für einen verbindlichen Kostenrahmen zu entnehmen.
Unstreitig hätten weder der Zeuge W noch die Klägerin bei dem Beklagten jemals eine Kostenaufstellung angefordert. Er habe bereits deshalb keine verbindliche Kostenschätzung abgeben können, da zum Zeitpunkt der Verhandlung zwischen dem Zeugen W und dem Beklagten auch keine Materialauswahl getroffen worden sei (GA 547). Die Beweiswürdigung des Landgerichts stünde auch dem Wortlaut des Architektenvertrages entgegen. Vor Abschluss des Architektenvertrages habe dem Beklagten lediglich die Werkplanung des Architekten N zur Verfügung gestanden, sowie die Mitteilung der Klägerin, dass für die Ausführung der Rohbauarbeiten ein Angebot im Bereich von 800.000 bis 900.000 DM vorgelegen habe. Diese Kosten seien für den Zeugen W zu hoch gewesen, deshalb habe der Beklagte mit dem Rohbauer die Werkplanung durchgesehen und die Rohbaukosten geschätzt. Auf der Basis dieser Kalkulation habe die Firma H ihrerseits ein Angebot an die Klägerin abgegeben, wonach die Herstellung des Rohbaus nach der Werkplanung N in Höhe von 650.000 DM durchgeführt werden könnte (GA 547 ff.).
Die Klägerin habe weiterhin nicht konkret dargelegt, welche Kosten durch die behaupteten Änderungen gegenüber der Planung des Architekten N hätten eingespart werden können. Der Beklagte bestreitet, dass die von der Klägerin vorgetragenen Änderungen zwischen den Parteien vor Abschluss des Architektenvertrages beschlossen worden seien. Änderungen habe es allenfalls nach Abschluss des Architektenvertrages gegeben.
Nach Auffassung des Beklagten ist der Schadensersatzanspruch wegen erheblicher Bausummenüberschreitung bereits deshalb nicht schlüssig, da die von der Klägerin als Pflichtverletzung ausgeführten Handlungen allesamt Gewährleistungsmängel betreffen, die dem Beklagten zugeschrieben würden. Die Klägerin behaupte, dass zur Beseitigung dieser Schäden ein Mangelbeseitigungsaufwand in Höhe von 1.697.492,90 DM betrieben werden müsse. Nach Abzug dieser Kosten von den mitgeteilten Gesamtkosten ergeben sich Baukosten in Höhe von 1.602.507,10 DM für den geplanten Umbau. Nach den eigenen klägerischen Angaben beliefen sich die geplanten Baukosten auf 1.702.000 DM, die tatsächlichen Baukosten nach der Ausschreibung des Beklagten auf 1.765.057,85 DM. Damit würden die tatsächlichen Baukosten die geplanten Baukosten auf der Grundlage der Planung des Architekten N unter Berücksichtigung der behaupteten Änderungen nur geringfügig überschreiten(GA 549). Der Beklagte trägt weiter vor, dass eine Pflicht zur laufenden Kontrolle der Kostenentwicklung und der Information der Klägerin über diese nicht vereinbart worden sei (GA 550).
Die von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen stünden in keinem kausalen Zusammenhang zu dem Erfordernis der Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens. Die vorgetragenen Pflichtverletzungen stellten ihrer Rechtsnatur nach Mängel der Bauausführung bzw. Mängel der Bauüberwachung dar (GA 555). Im Übrigen habe er auf die Entwicklung der Baukosten nach dem 25.10.1994 keinerlei Einfluss mehr gehabt. Der Beklagte wiederholt seinen Vortrag, dass an diesem Tage die Originalunterlagen vollständig an die Klägerin übergeben worden seien (GA 555).
Vorsorglich trägt der Beklagte zu den einzelnen ihm von der Klägerin vorgehaltenen Pflichtverletzungen vor (GA 558 bis 560).
Der Beklagte wiederholt seine bereits erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede (GA 562). Zwar sei der Architektenvertrag nicht ausdrücklich gekündigt worden, jedoch faktisch beendet worden. Durch den Vertrag sei die Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre begrenzt worden. Auf dieser Grundlage sei selbst unter Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin, wonach die Verjährung mit Beendigung des Bauwerks im Jahre 1995 beendet worden sei Verjährung eingetreten. Nach den Angaben des Zeugen W, die sich der Beklagte zu eigen macht, seien die Arbeiten durch den Zeugen B im Jahre 1994 abgenommen worden. Gehe man von einer, faktischen Beendigung durch die Begehung am 25.10.1994 vor, habe an diesem Tage die Verjährungsfrist zu laufen begonnen und sei damit am 24.10.1996 die vertraglich vereinbarte zweijährige Verjährung geendet, die gesetzliche fünfjährige am 24.10.1999 (GA 562).
Schließlich verweist der Beklagte darauf, dass eine Haftungsbegrenzung zwischen den Parteien für Sachschäden in Höhe von 150.000 DM vereinbart worden sei, die, auch auf den geltend gemachten Schaden anzuwenden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
I.
Auf die Berufung finden gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die seit dem 01.01.2002 geltenden Vorschriften entsprechend dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 Anwendung.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Keine der beiden Alternativen für eine begründete Berufung ist im vorliegenden Fall gegeben.
II.
Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist nach Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das alte Schuldrecht anwendbar.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung geltend, der Beklagte habe durch eine Vielzahl von Verletzungen seiner vertraglichen Pflichten eine Überschreitung des mit ihr vereinbarten Kostenrahmens für die Baukosten der Errichtung des Bauvorhabens H-straße in D verursacht. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch - sei es aus dem Gesichtspunkt einer Bausummenüberschreitung, sei es wegen sonstiger Verletzung von Bauleitungs-, Bauplanungs-, Bauüberwachungs- oder sonstigen Architektenpflichten - nicht zu, da etwaige Ansprüche in jedem Fall verjährt sind.
Grundsätzlich kann eine Baukostenüberschreitung einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten auslösen, nämlich wenn die fehlerhafte Ermittlung und das Misslingen der Einhaltung bestimmter Baukosten in einer Pflichtverletzung des Architekten begründet liegt. Diese Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Architekt die Kosten fehlerhaft ermittelt, ihre Entwicklung ungenügend kontrolliert, die Kostensteigerung selbst verursacht oder aber den Auftraggeber unzureichend beraten und über die Kostensteigerung nicht aufgeklärt hat (vgl. BGH NJW.-RR 1997, 850, 8.51; NJW 1999, 3554, 3556; OLG Köln, Urteil vom 17.11.2004, 11 U 53/04, BeckRS, 2004, 11619; OLG Naumburg, Urteil vom 11.04.2001, 2 U 100/99, OLGR Naumburg 2001, 410 = IBR 2001, 680).
Eine Haftung für Bausummenüberschreitung im eigentlichen Sinne setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass die Parteien einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben, so dass jede Überschreitung des Kostenrahmens unter Berücksichtigung etwaiger Toleranzen einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes darstellt (BGH, Urteil vom 23.01.1997, VII ZR 171/95, BauR 1997, 494 = NJW-RR 1997, 8500. Ist ein Kostenrahmen vereinbart, dann folgt die Haftung des Architekten aus § 635 BGB a.F., was wiederum voraussetzt, dass ihm die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben wurde, wenn nicht die Einräumung des Nachbesserungsrechts ausnahmsweise entbehrlich war, § 634 Abs. 2 BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1997, VII ZR 171/95, BauR 1997, 494 = NJW-RR 1997, 850f; OLG Stuttgart in OLGR 2000, 422, 423; OLG Schleswig in OLGR 2002, 272; Werner/Pastor, 10. Auflage 2002, Rn. 1775 mit weiteren Nachweisen).
Eine solche Grundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch trägt die Klägerin nicht vor. Sie stützt ihr Beehren nicht auf den Vortrag, der Beklagte habe durch eine fehlerhafte Kostenschätzung oder Kostenermittlung bewirkt, dass ein bestimmter vertraglich vereinbarter Kostenrahmen tatsächlich überschritten wurde. Im Gegenteil meint die Klägerin, ohne die weiteren Pflichtverletzungen hätte das Bauvorhaben entsprechend der maßgeblichen Planung des Architekten N unter Berücksichtigung der zwischen dem Zeugen W (im Namen der Klägerin) und dem Beklagten vereinbarten Planungsänderungen zu Baukosten errichtet werden können, die innerhalb des verabredeten Kostenrahmens gelegen hätten. Ursache für die Bausummenüberschreitung sind nach der Sachdarstellung der Klägerin Bauplanungs-, Vergabe-, Bauüberwachungs- und Koordinierungs- und Bauleitungsfehler.
Es bedarf letztlich keines Eingehens auf die Frage, ob überhaupt ein verbindlicher Kostenrahmen zwischen den Klägerin und dem Beklagten vereinbart worden ist, eben so wenig braucht der Senat den vom Landgericht herangezogenen Gesichtspunkt der schlüssigen Darlegung eines Schadens weiter zu behandeln. Denn ein Schadensersatzanspruch, gleichgültig ob er auf eine echte Bausummenüberschreitung oder auf eine sonstige Pflichtverletzung des Beklagten aus dem Architektenvertrag gestützt wird, ist in jedem Fall verjährt, § 638 BGB a.F.
Hierbei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob nicht zugunsten des Beklagten entsprechend Ziffer 9 des Einheitsarchitektenvertrages die Verjährungsfrist auf 2 Jahre beschränkt ist.
Schadensersatzansprüche wegen Bausummenüberschreitung - ebenso wie solche wegen Verletzung der Bauüberwachung oder Planungs- und Koordinierungspflichten des Architekten - unterliegen der fünfjährigen Gewährleistungspflicht des § 638 BGB a.F. und nicht der 30-jährigen Verjährung, wie sie bei einer positiven Vertragsverletzung regelmäßig eingreift. Zu dieser Problematik hat der Senat in seiner Entscheidung vom 06.12.2002, 5 U 28/02 (veröffentlicht in BauR 2003, 1604 = IBR 2003, 613 mit zustimmender Anmerkung Büchner) folgende Ausführungen gemacht:
?Die Durchführung der Kostenschätzung gehörte zu den Hauptpflichten des Beklagten. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.01.1997 (BauR 1997, 494, 496) ausgeführt, dass die fehlerhafte Kostenermittlung eine Pflichtverletzung des Architekten darstellen kann. Entgegen der vom OLG Stuttgart (OLGR 2000, 422, 423; wohl auch OLG Schleswig in OLGR 2002, 272, 274) vertretenen Auffassung folgt daraus nicht, dass die unrichtige Kostenermittlung ebenso wie die laufende Kostenkontrolle, die der Bundesgerichtshof ausdrücklich als eine Nebenpflicht des Architekten bezeichnet, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung auslöst. Haben die Parteien, wie hier, vereinbart, dass der Architekt die Grundleistungen des § 15 HOAI zu erbringen hat, dann begründet dies die Hauptpflicht des Architekten, diese Grundleistungen zu erbringen. Zu diesen Grundleistungen gehört aber die Kostenschätzung im Rahmen der Vorplanung gemäß § 15 Nr. 2 HOAI. Es handelt sich um eine Beratertätigkeit als wesentliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Herstellung des Architektenwerkes, bei deren Verletzung dem Bauherrn Gewährleistungsansprüche erwachsen können (so auch Korbion in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, 5. Auflage, § 15 HOAI Rn. 43 mit weiteren Nachweisen; Locher/Koeble/Frik, a.a.O. Einl. Rn.105). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das von dem Architekten geschuldete Werk nicht das Bauwerk an sich ist, sondern aus vielfältigen Einzelleistungen besteht. So hat der mit der Planung beauftragte Architekt eine technisch und wirtschaftlich einwandfreie Planung, nach der sich ein mangelfreies Bauwerk errichten lässt, zu erbringen. Der wirtschaftliche Aspekt dieser Planung ist dabei von besonderer Bedeutung für den Bauherrn und die Erstellung der Kostenermittlung als Basis für die Entscheidungsfindung des Bauherrn damit eine wesentliche Pflicht, eine Hauptpflicht.
Eine andere Beurteilung würde zu einem Wertungswiderspruch führen. Geht man davon aus, dass der Architekt wegen einer Verletzung einer Hauptpflicht nur dann aus § 635 BGB haftet, wenn ein Kostenrahmen verbindlich vereinbart ist, dann wäre ihm nur im Falle einer solchen besonderen Abrede ein Nachbesserungsrecht einzuräumen und wären Schadensersatzansprüche nach 5 Jahren verjährt. Demgegenüber würde sich die Rechtsstellung des Bauherrn sogar zu Lasten des Architekten verbessern, wenn er einen Kostenrahmen nicht vereinbart und Fehler der vereinbarten Kostenermittlung Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung auslösen. Denn dann hätte der Architekt kein Nachbesserungsrecht und etwaige Schadensersatzansprüche würden gemäß § 195 BGB in dreißig Jahren verjähren. Es ist daher davon auszugehen, dass die fehlerhafte Kostenermittlung im Rahmen der in Auftrag gegebenen Leistungsphasen der HOAI eine Hauptpflichtverletzung des Architekten darstellt und Ansprüche allein nach §§ 633, 634, 635 BGB auslösen, die der kurzen Verjährung des § 638 BGB unterliegen.?
In dem selben Sinne hat bereits das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 30.03.1987 - 12 W 10/87, NJW-RR 1987, 913 entschieden.
Auf den Fall übertragen bedeutet dies, dass die Bausummenerhöhungen als behauptete Mängel der Architektenleistung des Beklagten der 5-jährigen Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. unterliegen. Diese ist abgelaufen.
Nach § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. beginnt die Verjährung mit der Abnahme des Werkes, hier also der Architektenleistung, oder wenn eine solche ausgeschlossen ist, mit der Vollendung des Architektenwerkes (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999, VII ZR 190-97, NJW 1999, 2112). Unabhängig hiervon beginnt die Verjährungsfrist auch mit dem Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages durch einen der Vertragsparteien zu laufen, falls der Architekt - sei es berechtigt oder nicht berechtigt - seine Tätigkeit eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1971, VII ZR 254169, NJW 1971, 1840f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.1987, NJW-RR 1987, 913). Mit der Kündigung ist für den Bauherrn klar, dass das Architektenwerk künftig endgültig in dem Zustand verbleiben soll, den es zu diesem Zeitpunkt erreicht hat. Der Bauherr kann und muss sich darauf einstellen, dass eine vertraglich vereinbarte oder die gesetzliche Verjährungsfrist nach Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Kündigung erfolgt ist (vgl. BGH, a.a.O.).
Ob eine Abnahme stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte hat bereits erstinstanzlich behauptet, seine Leistungen seien unter dem 25.10.1994 abgenommen worden. An diesem Tage habe eine Begehung stattgefunden, in dessen Rahmen der seinerzeitige Rechtsanwalt der Klägerin, Rechtsanwalt T sowie der Architekt B das Bauvorhaben in Augenschein genommen hätten; hierzu sei ein Protokoll erstellt worden. Außerdem habe der Beklagte bei dieser Gelegenheit dem Bevollmächtigten der Klägerin sämtliche Vertragsunterlagen übergeben(GA 34f, 188ff). Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass am 25.10.1994 lediglich eine Baustellenbegehung durchgeführt worden sei, bei der der Stand der Arbeiten festgehalten worden sei (GA 57). Es sei hierbei nicht um eine Abnahme der Leistungen des Beklagten gegangen. Außerdem sei der Zeuge B nicht bevollmächtigt gewesen, eine Abnahme der Leistungen des Beklagten anzukündigen und /oder durchzuführen. Die Behauptung, der Beklagte habe am 25.10.1994 der Klägerin sämtliche in seinem Besitz befindliche Unterlagen übergeben, hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten.
Nach den obigen Ausführungen braucht letztlich nicht entschieden werden, ob der Termin am 25.10.1994 eine Abnahme darstellte und ob der Zeuge B und/oder der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin T für eine Abnahmeerklärung Vollmacht gehabt haben. Denn - wie dargestellt - beginnt die Verjährung unabhängig von der Abnahme auch mit Ablauf des Jahres, in dem die Kündigung des Architektenvertrages erfolgte, falls der Architekt seine Tätigkeit eingestellt hat.
Davon, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien im Jahre 1994 endete, sei es durch eine ausdrückliche Kündigung durch die Klägerin oder konkludent dadurch, dass der Beklagte, nachdem er die Vertragsunterlagen der Klägerin übergeben hatte, nicht mehr für die Klägerin tätig wurde und von ihr auch nicht mehr mit der Erbringung von Architektenleistungen betraut wurde, ist der Senat aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) unter Berücksichtigung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und des von dem Beklagten vorgelegten Schriftverkehrs überzeugt.
In seiner Vernehmung durch das Landgericht hat der Zeuge W ausweislich des Sitzungsprotokolls der Verhandlung vom 19.01.2004 erklärt, 1994 habe man sich dann von dem Beklagten getrennt.... Die Verantwortung sei dann insgesamt Herrn B übertragen worden. Laut Sitzungsprotokoll hat der Zeuge weiter ausgesagt: ?Das war für uns auch von Interesse, da im Hinblick auf die Abnahmefragen Herr B als Gutachter tätig ist.? Auf Nachfrage hat der Zeuge noch ergänzt: ?Ich kann nicht sagen, ob es am 25. Oktober 1994 eine Zusammenkunft an Ort und Stelle gegeben hat zwecks Durchführung, worauf der Beklagte verweist, einer Abnahme. Federführend war da Herr B. Dieser müßte dazu befragt werden bzw. der Schriftverkehr müßte insoweit ausgewertet werden?. Diesen Teil der Aussage des Zeugen W hat sich der Beklagte ausdrücklich zu eigen gemacht. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung anführt, der Zeuge W habe derartiges nicht gesagt, und der Zeuge W versichere, dass er gar nicht wisse, ob und zu welchem Zeitpunkt die Klägerin sich von dem Beklagten getrennt habe, er sei gegebenenfalls vom Einzelrichter falsch verstanden worden, fehlt es an einem nachvollziehbaren Begründungsansatz für die Annahme einer unrichtigen Protokollierung der Aussage des Zeugen durch das Landgericht. Die Richtigkeit der protokollierten Aussage wird bestätigt durch den von dem Beklagten vorgelegten Schriftverkehr zu diesem Termin vom 25.10.1994. So heißt es in dem Telefax des Architekten B vom 21.10.1994 (GA 41), ?der nächstmögliche Termin zur Abnahme ihrer Leistungen ist der 25.10.1994?, sowie ?Anschließend erfolgt die Übergabe Ihrer technischen und kaufmännischen Unterlagen bei der D sowie die der Ihnen überlassenen Originalunterlagen.? Weiter hat der Beklagte ein von ihm erstelltes Schreiben vom 25.10.1994 zu den Akten gereicht, in dem die bei dem Termin übergebenen Unterlagen aufgelistet sind (GA 43).
Demnach ist spätestens durch die Übergabe der Vertragsunterlagen bei dem Termin am 25.10.1994 und mit der Betreuung des Architekten B das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten beendet worden. Soweit die Klägerin mit Nichtwissen die Übergabe der Vertragsunterlagen bei diesem Termin bestritten hat, sieht der Senat dies als unzulässig im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO an. Zwar können nach dem Gesetzeswortlaut lediglich eigene Handlungen oder Wahrnehmungen nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Die Kenntnis eines rechtsgeschäftlichen Vertreters oder sonstigen Dritten hindert regelmäßig ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl. Rz. 15 zu § 138). Jedoch ist anerkannt, dass Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich den ?eigenen? Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne von Abs. 4 gleichstehen (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Rz. 16 mit weiteren Nachweisen). Nach der Aussage des Zeugen W ist der Architekt W von der Klägerin federführend mit der Betreuung des Bauvorhabens beauftragt worden. Insoweit bestand eine auf der allgemeinen Aufklärungs- und Prozessförderungspflicht der Parteien basierende Verpflichtung der Klägerin, sich bei dem Architekten B zu der Richtigkeit der behaupteten Übergabe der Vertragsunterlagen zu erkundigen.
Unabhängig hiervon ist das Vorbringen des Beklagten, er sei spätestens nach dem in Rede stehenden Termin nicht mehr mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben betraut gewesen, als unstreitig anzusehen. Die Klägerin hat trotz des detaillierten Sachvortrages des Beklagten keine Umstände dargetan, aus denen sich ergeben könnte, dass der Beklagte noch nach dem besagten Termin für die Klägerin Architektenleistungen erbringen sollte bzw. erbracht hat.
Selbst wenn man für die Bestimmung des Verjährungsbeginns nicht auf die Vertragsbeendigung und die offensichtliche - und auch von der Klägerin gewollte - Beendigung der Tätigkeit des Beklagten abstellt, sondern eine Abnahme der Leistungen des Beklagten für maßgeblich hält, ändert sich im Ergebnis nichts. Aus dem Empfängerhorizont, also der Sicht des Beklagten war seine Ladung durch den von der Klägerin betrauten Architekten B zu dem Termin vom 25.10.1994 im Sinne einer Abnahme zu verstehen. Es sollte nicht nur eine ?Abnahme Ihrer Leistungen und Übergabe des ...Objektes? stattfinden. Auch wurde der Beklagte aufgefordert die von ihm im Rahmen seiner Architektent ätigkeit erstellten und/oder benötigten Unter- lagen zu übergeben. Hiermit wurde gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass in dem Termin seine bis dahin erbrachten Leistungen auf ihre Abnahmefähigkeit überprüft werden sollten und im übrigen seine Tätigkeit für die Klägerin beendet sei. Dass eine Abnahme erfolgt ist (und für alle Beteiligten klar war, dass der Beklagte keine weiteren Architektenleistungen nach diesem Termin zu erbringen hatte), ergibt sich auch aus der in den Gerichtsakten befindlichen Ablichtung des von dem Architekten B erstellten Protokolls des Termins vom 25.10.1994. Dieses ist überschrieben mit ?Protokoll zum Bauzustand bei Übergabe des Objektes von Herrn S, an Bauherrn und Büro K.?
Nach alledem begann spätestens Ende 1994 die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen. Sie endete folglich Ende 1999. Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgte erst im September 2000, damit nach Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. Der Beklagte beruft sich nach alledem zu Recht auf die Verjährungseinrede, so dass ihm gegenüber dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 222 Abs. 1 BGB a.F. ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zusteht.
Vor diesem Hintergrund geben die Ausführungen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.03.2005 dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Streitwert für das Berufungsverfahren: ? 527.393,94