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Beschluss vom 14.12.2022 · IWW-Abrufnummer 235475

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Aktenzeichen 3 TaBV 13/22

1. Die selbstständige Leistungserbringung nach allgemeinen Anweisungen i. S. d. Gehaltsgruppe 4 Entgelt-TV M-V setzt gegenüber den Vorgaben der Gehaltsgruppe 2 Entgelt-TV M-V einen deutlich größeren Entscheidungsspielraum verbunden mit der entsprechenden Entscheidungskompetenz voraus.

2. Das Tarifmerkmal der Anweisungsbefugnis nach der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV M-V setzt voraus, dass eine (Fach-) Weisungsbefugnis im Hinblick auf Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung gegenüber mind. einem weiteren Beschäftigten besteht.


Tenor:
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 24.02.2022 - 1 BV 19/21 - wird zurückgewiesen.


2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



Gründe



I



Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung von insgesamt 21 Mitarbeiterinnen mit der nach Umorganisation mit Wirkung zum 01.07.2021 übertragenen Tätigkeit eines "Customer-Support Spezialist" (künftig: Spezialist).



Die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin) betreibt in R-Stadt ein Servicecenter (Callcenter) zur Bearbeitung von Kundenanliegen. Der Beteiligte zu 2 ist der bei der Beteiligten zu 1 gebildete Betriebsrat.



Aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme finden die Tarifverträge für den Einzelhandel in Mecklenburg-Vorpommern im Betrieb der Beteiligten zu 1 Anwendung. Die Beteiligte zu 1 selbst ist nicht im tarifschließenden Arbeitgeberverband organisiert. Sie vergütet die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer in Anwendung des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (künftig: Entgelt-TV).



Bei der Beteiligten zu 1 gab es in der Vergangenheit die beiden Arbeitsbereiche "zentrales BackOffice" für alle eingehenden Kundenkontakte und den "Avisierungsservice" für die Abstimmung von Lieferungen an die Kunden (ohne unmittelbaren Kundenkontakt).



Mit Wirkung zum 01.07.2021 hat die Beteiligte zu 1 beide Bereiche zusammengelegt. Innerhalb der neuen einheitlichen Organisation ("One Front") werden die Mitarbeiter als sogenannte "Customer Support Generalist" (künftig: Generalist) mit einer Vergütung nach der Gehaltsgruppe 3 Entgelt-TV, als Spezialist (Gehaltsgruppe zwischen den Beteiligten streitig) bzw. als Teamleiter mit einer Vergütung nach der Gehaltsgruppe 4 des Entgelt-TV eingesetzt. Die Tätigkeit als Generalist entspricht der bisherigen Tätigkeit im "zentralen BackOffice" mit Kundenkontakt. Mit der Tätigkeit eines Spezialisten ist ein neuer Arbeitsbereich geschaffen worden. Die Beteiligte zu 1 sieht diesbezüglich die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV als gegeben. Dagegen ist der Beteiligte zu 2 der Auffassung, dass im Hinblick auf die Tätigkeiten eines Spezialisten die tariflichen Vorgaben der Gehaltsgruppe 4 Entgelt-TV nicht erfüllt sind.



Der Spezialist hat die Aufgabe, die Generalisten im Kundenkontakt fachlich zu unterstützen und ihnen dabei zu helfen, die Probleme aus Kundenanfragen möglichst bereits während des ersten Kundenkontakts zu lösen. Für den Generalisten besteht die Möglichkeit, bei Bedarf einen Spezialisten über die interne Spezialisten-Hotline hinzuzuziehen. Der Spezialist fungiert insoweit als interner Ansprechpartner für die Generalisten und verfügt über besonders vertiefte Kenntnisse im Hinblick auf die Produkte und Abläufe bei XXXX. Im Rahmen der zum 01.07.2021 übertragenen Tätigkeit als Spezialist macht diese unterstützende Tätigkeit 40 % der Gesamttätigkeit eines Spezialisten aus.



Mit 20 % der Gesamttätigkeit sind den Speziallisten jeweils Arbeitsaufgaben übertragen, die denen der Generalisten im ersten Kundenkontakt entsprechen.



Außerdem sind die Spezialisten mit 40 % der Gesamttätigkeit zuständig für die Pflege der internen Wissensdatenbanken sowie für die Durchführung von internen Qualifizierungsmaßnahmen für Generalisten.



Im Rahm der Umorganisation konnten sich interessierte Mitarbeiter aus den beiden bisherigen Arbeitsbereichen für die Tätigkeit als Spezialist bewerben. Die im Antrag aufgezählten Mitarbeiter sind die ausgewählten Spezialisten und seit dem 1.7.2021 als solche tatsächlich tätig.



Die Arbeitgeberin hörte den Betriebsrat gesondert für jeden Mitarbeiter zu einer Versetzung wie auch zu einer vorgesehenen Umgruppierung an. Die Anhörungen erfolgten mit Formular-Schreiben vom 11.6.2021. In der Überschrift wird jeweils eine "beabsichtigte Versetzung/Umgruppierung nach § 99 BetrVG" angesprochen. Zunächst werden jeweils für die Mitarbeiter deren persönliche Daten, der Beschäftigungsbeginn, der Beschäftigungsumfang benannt. In der nächsten Zeile ist jeweils angekreuzt, dass sowohl eine Versetzung wie auch eine Umgruppierung geplant sind. Schließlich werden darunter stichpunktartig der 1.7.2021 als Beginn der Maßnahme, der bisherige Arbeitsbereich, die Spezialisten-Tätigkeit als künftiger Arbeitsbereich, die bisherige Eingruppierung und die künftige Eingruppierung benannt. Für die bisherige Eingruppierung ist immer für alle Mitarbeiter die Gehaltsgruppe 3 und sodann eine je nach Mitarbeiter unterschiedliche erreichte Anzahl von Tätigkeitsjahren benannt. Für die künftige Eingruppierung ist für alle Mitarbeiter immer die Gehaltsgruppe 4, immer die Variante a ("bis zu 5 Unterstellte") und sodann eine je nach Mitarbeiter unterschiedliche erreichte Anzahl von Tätigkeitsjahren benannt. Darunter heißt es im Formular "Gründe für die geplante Versetzung:". Hierzu ist jeweils als Begründung folgender Text eingesetzt: "Customer Support Transformation, One Front".



In der unteren Hälfte der Anhörungsformulare hat der Betriebsrat einen Empfang zum 18.6.2021 jeweils bestätigt. Zudem hat der Betriebsrat jeweils durch das Ankreuzen vorgefertigter Sätze geantwortet. Der Betriebsrat hat den Satz angekreuzt: "Der Betriebsrat stimmt der Versetzung/Umgruppierung durch Beschluss vom ... zu", wobei er das Wort "Umgruppierung" durchgestrichen hat. Weiterhin ist der Satz angekreuzt: "verweigert die Zustimmung zur vorgesehenen Eingruppierung". Wegen der Zustimmungsverweigerungsgründe verweist der Betriebsrat jeweils auf eine beigefügte Anlage. Die Betriebsratsantwort stammt vom 24.6.2021. In der angesprochenen Anlage zur Ablehnung der Umgruppierung führte der Betriebsrat aus: "... jedoch beschlossen, seine Zustimmung zur Umgruppierung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG und § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ... zu verweigern. Der Betriebsrat verweigert seine Zustimmung zur Umgruppierung aus folgenden Gründen:



- Die Stellenbeschreibung eines Spezialisten ist nicht im Tarifvertrag Nord vom 1.7.2019 verankert.



- das Kompetenzprofil (Qualifikation der auszuübenden Tätigkeit) eines Customer Support Spezialist ist nicht mit dem eines Teamleiters (aktuell in Gehaltsgruppe 4 eingruppiert) vergleichbar und somit ist die selbige Eingruppierung nicht richtig".



Es existiert eine Art Stellenbeschreibung (Blatt 54 der Akte) mit folgendem auszugsweisem Inhalt:



"Die Spezialisten Rolle Stand 15.6.2021



Die untenstehende Beschreibung der Spezialistenrolle stellt die Grundlage dar, um den Rekrutierungsprozess mit den verbundenen Versetzungen zum 05.07.2021 abzuschließen. Es müssen im Originaldokument "One Front" noch Ergänzungen vorgenommen werden, diese würden dann mit Abschluss des Interessenausgleich final abgestimmt.



1.4 Customer Support Spezialist



...



Das Ziel der Rolle ist die Unterstützung der Generalisten, Lösungen im ersten Kundenkontakt zu erreichen, um eine hohe Kundenzufriedenheit zu generieren.



Der CSC Spezialist hat vertiefte fachliche Kenntnisse, er teilt sein Wissen und befähigt andere, neues Wissen zu erwerben.



Jeder Spezialist wird einer der folgenden 4 Schwerpunkte haben und entsprechend fachlich qualifiziert werden:



Service & Sales: ...



Resolution: ...



Resolution Delivery: ...



Kitchen: ...



Die Hauptaufgaben des zukünftigen Customer Support Spezialisten werden sein:



Der Spezialist bearbeitet innerhalb aller Kontaktkanäle die eingehenden Kundenkontakte entsprechend seiner Skills und ist somit ca. 20 % der Arbeitszeit als Generalist tätig.



Die überwiegende Tätigkeit der Spezialisten ist die Bedienung der Spezialisten-Hotline. Diese kann von den Generalisten genutzt werden, wenn sie Unterstützung in der Bearbeitung eines Kundenanliegens benötigen.



Ein Spezialist darf bei einer Anfrage durch den Generalisten im Rahmen seiner Berechtigung (Genehmigungslimit und Entschädigungsrahmen) Entscheidungen über die weitere Bearbeitung des Kundenanliegens treffen.



Der Spezialist wird als Referent tätig sein und fachbezogene Inhalte an Generalisten in Form von Trainings oder Einzelmaßnahmen (z. B. Anleitungen, Erläuterung bei Bedarf) vermitteln.



Damit der Generalist stets die aktuellen Arbeitsweisen anwendet, wird der Spezialist die Erstellung und Anpassung vorhandener Artikel unserer Wissensdatenbank bzw. die Neuerstellung zu den fachlichen Schwerpunkten, bearbeiten.



...



Der Spezialist ist fachlich verantwortlich, sammelt und bearbeitet inhaltliche Fragestellungen zu operativen Themen innerhalb seines Themas. ...



Der Spezialist übernimmt keine disziplinarischen Führungsaufgaben (z. B. Bewertung & Beurteilung der Arbeitsleistung). Die Tätigkeit des zukünftigen Spezialisten hat einen erweiterten Verantwortungsbereich im Vergleich zu der Rolle des Customer Support Generalist und er wird nach allgemeinen Anweisungen selbstständig agieren und mit fachlichen Anweisungsbefugnissen ausgestattet sein. Die Planung der Tätigkeiten des Customers Support Spezialists erfolgt durch das WFM Team. Die Spezialisten werden mit vier verschiedenen Aktivitäten im Personalplanungstool geplant:



- Generalist: ...



- Spezialisten Hotline: Bedienen der Hotline für Fragen der Generalisten



- Referent: Trainertätigkeit



- Admin: selbst organisiertes Bearbeiten Themen wie zum Beispiel die Aufarbeitung vorhandener Veta Artikel, Neuerstellung von Veta Artikeln ...



Der Anteil der einzelnen Tätigkeiten variiert nach Bedarf. Der Bedarf wird durch den eingehenden Kundenkontakt, die Anzahl der Anfragen der Spezialisten Hotline, der Notwendigkeit von Referententätigkeit bei anstehenden Trainings sowie Besonderheiten ... beeinflusst."



Die vorgenannte Stellenbeschreibung war Gegenstand des Beteiligungsverfahrens.



Mit der am 07.07.2021 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift begehrt die Beteiligte zu 1 die Feststellung, dass die Zustimmung des Beteiligte zu 2 zur Eingruppierung der 21 benannten Mitarbeiter in die Gehaltsgruppe 4 Entgelt-TV als erteilt gilt und hilfsweise die Ersetzung der Zustimmung zu den personellen Maßnahmen.



Mit Beschluss vom 24.02.2022 hat das Arbeitsgericht Haupt- und Hilfsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dieses Ergebnis hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen damit begründet, die Beteiligte zu 1 habe den Beteiligten zu 2 bereits nicht hinreichend informiert, so dass das Beteiligungsverfahren nicht ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden sei. Auf der Grundlage des unzureichenden Sachvortrages der Beteiligten zu 1 sei eine abschließende Prüfung der zutreffenden Eingruppierung der 21 betroffenen Mitarbeiter nicht möglich, so dass auch der Hilfsantrag der Beteiligten zu 1 ohne Erfolg bleibe.



Gegen diese am 22.04.2022 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 18.05.2022 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1 nebst der - nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung - am 22.07.2022 eingegangenen Beschwerdebegründung.



Die Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil eine unzureichende Informationserteilung durch die Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 2 nicht gegeben sei. Die Beteiligte zu 1 habe dem Beteiligten zu 2 - insoweit unstreitig - die erforderlichen persönlichen Daten der betroffenen Mitarbeiter ebenso mitgeteilt wie - insoweit ebenfalls unstreitig - die bisherige Gehaltsgruppe und die zukünftige Gehaltsgruppe. Die dem Beteiligten zu 2 zur Verfügung gestellte Tätigkeitsbeschreibung im Hinblick auf den Arbeitsbereich eines Spezialisten enthalte eine ausführliche Beschreibung der tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten i. V. m. der tatsächlich bestehenden Anweisungsbefugnis im Umfang von 80 % der Gesamttätigkeit. Auch sei dem Beteiligten zu 2 - soweit ebenfalls unstreitig - mitgeteilt worden, dass die jeweiligen personellen Maßnahmen zum 01.07.2021 vollzogen werden sollten. Insgesamt sei mithin von einer ordnungsgemäßen Unterrichtung des Beteiligten zu 2 entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auszugehen. Im Übrigen sei auch der Hauptantrag bereits deshalb begründet, weil der Beteiligte zu 2 keine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung vorgenommen habe. Die angegebene Begründung des Beteiligten zu 2 reiche nicht aus, um eine rechtswirksame Zustimmungsverweigerung i. S. d. § 99 BetrVG bewirken zu können.



Jedenfalls sei jedoch der gestellte Hilfsantrag der Beteiligten zu 1 begründet. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV seien erfüllt. Die Spezialisten seien den Generalisten zwar nicht vorgesetzt und hätten kein disziplinarisches Weisungsrecht. Allerdings würden die Generalisten von den Spezialisten fachlich angeleitet inkl. eines entsprechenden Entscheidungsspielraumes. Daraus resultiere eine fachliche Weisungsbefugnis i. S. d. Gehaltsgruppe 4 Entgelt-TV. Eine Unterstellung von Arbeitsnehmern sei im Rahmen der Gehaltsgruppe 4 Entgelt-TV nicht erforderlich. Vorgesehen sei eine Unterstellung von bis zu fünf Arbeitnehmern. Dies schließe auch null unterstellte Arbeitnehmer ein. In diesem Fall genüge für die Anwendung der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV die größere Entscheidungskompetenz bei der Gewährung von Entscheidungen sowie der Umstand, dass die Spezialisten andere Limits für ihre Entscheidungen hätten. Die Generalisten seien verpflichtet, über die interne Hotline immer dann Kontakt mit den Spezialisten aufzunehmen, wenn sie Kundenanfragen nicht selbst fertig bearbeiten könnten und für die Lösung Unterstützung bräuchten. Der Rückgriff auf die Hotline sei den Generalisten eben nicht freigestellt. Den Spezialisten seien weitergehende Wertgrenzen und Entscheidungsbefugnisse zugewiesen. Diesbezüglich sei den Spezialisten die Entscheidungsfindung übertragen. Damit gehe die von der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV geforderte Kompetenz- und Weisungsbefugnis einher, die bis zur Umstrukturierung bei den Teamleitern gelegen habe. Außerdem folge diese notwendige aber auch ausreichende Fachweisungsbefugnis aus dem Umstand der Pflege und Bearbeitung der Wissensdatenbank, die von den Generalisten zu benutzen sei. Auch darin drücke sich eine Anweisungsbefugnis i. S. einer Richtlinienkompetenz aus. Schließlich erfolge auch aus der Durchführung von Trainings als Referent sowie der Erstellung von Arbeitsunterlagen die Anwendbarkeit der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV.



Die Beteiligte zu 1 beantragt,



den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 24.02.2022 zum Az. 1 BV 19/21 abzuändern.



Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter



1) J. B.-K.



2) C. B.



3) T. B.



4) C. F.



5) M. G.



6) C. H.



7) L. I.



8) S. K.



9) J. L.



10) C. L.



11) R. M.



12) G. O.-L.



13) D. P.



14) A. P.



15) D. S.



16) A. S.



17) N. S.



18) D. S.



19) R. T.



20) N. W.



21) B. W.



in die Tarifgruppe 4 a nach dem Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel in Mecklenburg-Vorpommern als erteilt gilt.



Hilfsweise wird beantragt, die Zustimmung des Betriebsrates zu den vorgenannten personellen Maßnahmen zu ersetzen.



Der Beteiligte zu 2 beantragt,



die Beschwerde zurückzuweisen.



Zwar sei es tatsächlich Aufgabe der Spezialisten, die Generalisten fachlich zu unterstützen, um Probleme möglichst beim ersten Kundenkontakt zu lösen. Jedoch handele es sich hierbei nicht um eine neue Aufgabe. Früher seien schon die sogenannten "Glühwürmchen" hierfür zuständig gewesen. Diese Mitarbeiter seien vor der Umstrukturierung auch dafür zuständig, die Zuarbeit für die Teamleiter zu erbringen und als Ansprechpartner für die weiteren Mitarbeiter zu fungieren und seien trotz dieser zusätzlichen Funktion in die Gehaltsgruppe 3 Entgelt-TV eingruppiert gewesen.



Nur wenn den Generalisten eine abschließende Bearbeitung des Kundenanliegens nicht sofort möglich sei, würden die Anfragen an die Spezialisten in den jeweiligen Spezialbereichen weitergegeben. Auch die lediglich einwöchige Fortbildung der nunmehrigen Spezialisten mache deutlich, dass hier keine tariflich maßgebliche Heraushebung aus der Gehaltsgruppe 3 Entgelt-TV vorliege. Es sei nichtzutreffend, dass die Spezialisten die Generalisten fachlich anleiten und allein über die Entscheidungs- und Weisungskompetenz zur Regelung von Kundenanliegen verfügen. Vielmehr seien auch bei den Generalisten entsprechende Entscheidungsbefugnisse vorhanden. Hier sei allenfalls ein geringerer Umfang festzustellen.



Anlässlich der Anhörung der Beteiligten vom 14.12.2022 ist eine Befragung der Spezialistin Frau G. sowie der als Teamleiterin tätigen Frau R.-B. zu den konkreten Tätigkeitsinhalten einer Spezialistin vorgenommen worden. Wegen des Ergebnisses dieser Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.



Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



II



Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist nicht begründet.



Unter Berücksichtigung des Vortrages der Beteiligten und nach dem Ergebnis der Befragungen und Erörterungen anlässlich der Anhörung der Beteiligten vom 14.12.2022 üben die bei der Beteiligten zu 1 tätigen Spezialisten nicht mit mehr als der Hälfte der erbrachten Arbeitsleistungen Tätigkeiten aus, die die Heraushebungsmerkmale der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV erfüllen (1.). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (2.).



1.



Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Der gestellte Hauptantrag greift nicht durch, weil der Beteiligte zu 2 die jeweilige Zustimmungsverweigerung ausreichend i. S. d. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG begründet hat (a.). Der von der Beteiligten zu 2 gestellte Hilfsantrag ist deshalb nicht begründet, weil die von den hier betroffenen Beschäftigten jeweils ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr als 50 % die von der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV geforderten Heraushebungsmerkmale erfüllen (b.).



a.



Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 lässt sich der von ihr gestellte Hauptantrag nicht auf eine unzureichende Begründung der jeweiligen Zustimmungsverweigerungen durch den Beteiligten zu 1 stützen.



Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Beteiligten zu 1 zwar zuzugeben, dass sie eine hinreichende Unterrichtung des Beteiligten zu 2 i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG vorgenommen hat.



Gem. § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Zudem hat der Arbeitgeber den Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkung der geplanten Maßnahme zu geben und im Rahmen von Einstellungen den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen.



Gemessen an den genannten Voraussetzungen ist die Art und Weise und der Umfang der Beteiligung durch die Beteiligte zu 1 gegenüber dem Beteiligten zu 2 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beteiligte zu 1 hat - subjektiv determiniert - dem Beteiligten zu 2 die Informationen zukommen lassen, die sie selbst der beabsichtigten Eingruppierung der Spezialisten zugrunde gelegt hat. Es sind bezogen auf die jeweiligen Beschäftigten die erforderlichen subjektiven Daten jeweils mitgeteilt worden. Aus der dem Beteiligten zu 2 im Zuge der Beteiligung mitgeteilten Arbeitsplatzbeschreibung ergeben sich die Einzelheiten, die die Beteiligte zu 1 für die beabsichtigte Zuordnung der Spezialisten zu der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV herangezogen hat. Ob sich anhand dieser von der Beteiligten zu 1 herangezogenen und dem Beteiligten zu 2 im Zuge der Beteiligung mitgeteilten Umstände eine rechtlich zutreffende Zuordnung zu der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV herleiten lässt, ist - anders als das Arbeitsgericht meint - keine Tatsachenfrage im Hinblick auf weitergehende Erkenntnisse, sondern vielmehr ein Akt der Rechtsanwendung.



Gleichwohl trägt der von der Beteiligten zu 1 gestellte Hauptantrag in der Sache nicht. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beteiligte zu 2 die jeweils getroffene Entscheidung der Zustimmungsverweigerung hinreichend gem. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG begründet hat. Gem. § 99 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat die Gründe für die Zustimmungsverweigerung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Diesbezüglich ist anerkannt, dass lediglich die Wiederholung des Wortlautes einer der Widerspruchsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG nicht ausreichend ist. Konkrete Tatsachen und Gründe müssen aber nur für die Tatbestände der Nr. 3 und Nr. 6 des Abs. 2 des § 99 BetrVG angegeben werden. Im Übrigen genügt es, dass sich die Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrates noch einem der gesetzlichen Tatbestände nach § 99 Abs. 2 BetrVG zuordnen lassen. Es muss als möglich erscheinen, dass mit der gegebenen Begründung ein gesetzlicher Tatbestand geltend gemacht wird (vgl. BAG v. 13.05.2014 - 1 ABR 9/12 -; NZA-RR 2015, S. 23).



Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen ist die Zustimmungsverweigerung durch den Beteiligten zu 2 jedenfalls nach Maßgabe des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG hinreichend begründet. Denn aus der Argumentation des Beteiligten zu 2 geht unmissverständlich hervor, dass nach seiner Auffassung die in der Tätigkeitsbeschreibung der Spezialisten aufgeführten Arbeitsinhalte sich nicht der Gehaltsgruppe 4 Entgelt-TV zuordnen lassen. Zudem weist der Beteiligte zu 2 darauf hin, dass im Rahmen der Eingruppierung der bei der Beteiligten zu 1 beschäftigten Teamleiter in die Gehaltsgruppe 4 Entgelt-TV nach seiner Auffassung eine Eingruppierung der Spezialisten in die - gleiche - Gehaltsgruppe 4 Entgelt-TV nicht in Frage komme. Dem liegt ersichtlich die Überlegung zugrunde, dass nach Auffassung des Beteiligten zu 2 bei den Spezialisten im Vergleich zu den Teamleitern keine vergleichbare Leitungsfunktion angesiedelt und vorgesehen ist und mithin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Spezialisten in die Gehaltsgruppe 4 Entgelt-TV nicht zutreffend ist. Damit ist der Beteiligte zu 2 seiner Verpflichtung zur Abgabe einer hinreichten begründeten Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs.2 Ziff. 1 BetrVG nachgekommen.



Da der Beteiligte zu 2 zudem die schriftliche Zustimmungsverweigerung mit Begründung binnen der Wochenfrist nach § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG gegenüber der Beteiligten zu 1 erklärt hat, lässt sich der von der Beteiligten zu 1 gestellte Hauptantrag nicht auf § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG stützen.



b)



Auch der von der Beteiligten zu 1 gestellte Hilfsantrag greift rechtlich nicht durch. Die den Spezialisten übertragenen Tätigkeiten erfüllen nicht mit mehr als 50 % die Heraushebungsmerkmale der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV. Unter Berücksichtigung der hier einschlägigen Eingruppierungsvoraussetzungen nach dem Entgelt-TV (aa) lassen sich die Tätigkeitsinhalte des Arbeitsbereiches eines Spezialisten nicht in dem erforderlichen Umfang der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV zuordnen (bb).



aa)



Im Entgelt-TV sind die jeweiligen Gehaltsgruppen - soweit hier von Bedeutung - wie folgt geregelte:



"Gehaltsgruppe 2



Tätigkeiten, die im Rahmen bestehender Anweisungen selbstständig erledigt werden und eine abgeschlossene entsprechende Berufsausbildung erfordern.



......



Gehaltsgruppe 3



Qualifizierte Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordern.



Beispiele:



Erstverkäufer, Warengruppenleiter, Abteilungsaufsicht, Kassenaufsichtskräfte, Leiter von Verkaufsstellen/Filialen bis 200 Quadratmeter Verkaufsfläche, Verkaufskräfte im Außendienst, Verwaltungsrevisor, Kundendienstberater mit erweitertem Aufgabengebiet, Sekretär/Assistent, Abstecker, Angestellte im Büro und Verkauf bei regelmäßiger Anwendung fremder Sprachen, Erstekräfte und Leiter von Arbeitsgruppen im Büro, Krankenschwester, Erzieher, Sozialfürsorge, Hausmeister.



....



Gehaltsgruppe 4



Selbstständig nach allgemeinen Anweisungen zu verrichtende Tätigkeiten mit Anweisungsbefugnissen.



Beispiele:



Leiter von Verkaufsstellen/Filialen, Substituten, Einkäufer, Etagenaufsicht, Verkaufsleiter für den Außendienst, Kundendienstinspekteur, Filialrevisor, Bezirksleiter, Hauptkassierer mit Verantwortung für das gesamte Kassenwesen, Schauwerbegestalter, kaufmännischer und technischer Abteilungsleiter.



a)



Bis zu fünf Unterstellte.



...."



§ 2 Ziff. 1 Entgelt-TV lautet wie folgt:



"Allgemeine Grundsätze



Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Werden mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt, die in verschiedene Gehalt- oder Lohngruppen fallen, so hat die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit zu erfolgen (§ 6 Ziff. 2 MTV)."



§ 6 Ziff. 2 MTV lautet wie folgt:



"Für die Eingruppierung von Angestellten und gewerblichen Mitarbeitern werden Gehalt- und Lohngruppen gebildet. Bei der Eingruppierung kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Werden mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt, die in verschiedene Gehalts- oder Lohngruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit."



Im Hinblick auf den Begriff der "Unterstellten" nach Gehaltsgruppe 4 a, Gehaltsgruppe 4 b und Gehaltsgruppe 4 c Entgelt-TV ist eine tarifliche Definition nicht vorhanden. In § 2 Ziff. 3 Entgelt-TV ist lediglich die Art und Weise der Berechnung von "Unterstellten" geregelt.



Nach diesen tariflichen Grundsätzen ergeben sich hier für die Gehaltsgruppe 4 Entgelt-TV zwei Heraushebungsmerkmale. Die Gehaltsgruppen 2 und 3 Entgelt-TV verlangen eine selbständige Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen bestehender Anweisungen. Dagegen erfordert die Gehaltsgruppe 4 Entgelt-TV die selbstständige Erbringung der Arbeitsleistung nach allgemeinen Anweisungen. Zusätzlich verlangt die Gehaltsgruppe 4 Entgelt-TV die Übertragung von Anweisungsbefugnissen. Nach § 2 Ziff. 1 Entgelt-TV i. V. m. § 6 Abs. 2 MTV setzt die Eingruppierung in eine bestimmte Gehaltsgruppe voraus, dass mit einem überwiegenden Anteil der übertragenen Arbeitsaufgaben die geforderten Eingruppierungsmerkmale eben dieser Gehaltsgruppe erfüllt sind. Daraus resultiert für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV zunächst einmal die Notwendigkeit, dass mit mehr als 50 % selbstständige Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen und mit entsprechenden Anweisungsbefugnissen zu verrichten sind.



bb)



Gemessen an den benannten Voraussetzungen kommt eine Eingruppierung der Spezialisten in die Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Tätigkeitsbeschreibung, des Vortrages der Beteiligten und der anlässlich der Anhörung der Beteiligten am 14.12.2022 vorgenommenen Befragungen sind den Spezialisten durch die Beteiligte zu 1 mit 20 % der Gesamttätigkeit Aufgaben der Generalisten, mit 40 % der Gesamttätigkeit mit Aufgaben in der Spezialisten Hotline (bedienende Hotline für Fragen der Generalisten) und mit weiteren 40 % Aufgaben in der Tätigkeit als Referent, Trainer und zur Bearbeitung und Verbesserung der Fachanwendung (Veta) übertragen. Dabei ist das erkennende Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufgabenerledigung "Generalist" mit 20 % und die Aufgabenerledigung "Spezialisten Hotline" jeweils nicht die Heraushebungsmerkmale der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV erfüllen. Da diese Arbeitsinhalte bereits 60 % der Gesamttätigkeit ausmachen, kann dahinstehen, ob der Arbeitsbereich Referent/Trainer/Bearbeitung Fachanwendung der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV zugeordnet werden kann.



(1)



Im Hinblick auf den Arbeitsbereich "Generalisten" mit 20 % der Gesamttätigkeit gehen die Beteiligten nachvollziehbar und plausibel davon aus, dass soweit die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe 3 Entgelt-TV erfüllt sind. Zudem ist nach dem Vortrag der Beteiligten und der Befragung anlässlich der Anhörung der Beteiligten am 14.12.2022 davon auszugehen, dass mit der Verrichtung der Tätigkeiten eines "Generalisten" keinerlei Anweisungsbefugnisse i. S. der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV verbunden sind, so dass dieser Arbeitsbereich mit 20 % der Gesamttätigkeit offensichtlich nicht der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV zugeordnet werden kann.



(2)



Dieses Ergebnis trifft auch für den Arbeitsbereich "Spezialisten Hotline" mit 40 % der Gesamttätigkeit zu. Auf der Grundlage der vorliegenden Tätigkeitsbeschreibung und insbesondere der anlässlich der Anhörung der Beteiligten am 14.12.2022 vorgenommen Befragungen fallen im Arbeitsbereich der "Spezialisten Hotline" keine Aufgaben an, die die Tarifmerkmale der "selbstständigen Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen" verbunden mit entsprechenden "Anweisungsbefugnissen" erfüllen.



Danach ist ihm Hinblick auf das Heraushebungsmerkmal "selbständige Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen" der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV festzustellen, dass die Leistungserbringung in der "Spezialistin Hotline" im Vergleich zum Tätigkeitsbereich der Generalisten keine signifikanten Unterschiede aufweist. Zweifelsohne ist mit der Übertragung der Tätigkeit in der "Spezialisten - Hotline" eine Spezialisierung der betroffenen Beschäftigten verbunden. Gleichwohl sind bei der Verrichtung der dortigen Tätigkeiten ebenfalls die Vorgaben der Fachanwendung Veta zu beachten. Ein eingruppierungsrechtlich relevanter Unterschied im Tätigkeitsbereich der "Spezialisten Hotline" im Vergleich zum Arbeitsbereich der Generalisten i. S. einer Tätigkeitsausübung lediglich nach allgemeinen Anweisungen i. S. der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere reicht diesbezüglich der weitergehende Entscheidungsspielraum der Spezialisten im Rahmen von Schadensersatzleistungen an Kunden bis zu 500 € (Generalisten bis zu 150 €) nicht aus, um eine Tätigkeit nach allgemeinen Anweisungen i. S. d. Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV rechtfertigen zu können. Dies gilt umso mehr, als anlässlich der Anhörung der Beteiligten deutlich geworden ist, dass sich dieser Unterschied lediglich im Bereich der tatsächlichen Schadensersatzleistungen ergibt, während im sonstigen Bereich der Reklamationen keine unterschiedlichen Kompetenzen zwischen den Spezialisten und den Generalisten festzustellen sind. Das für bestimmte Bereiche Kundenanfragen direkt an die Spezialisten weitergeleitet werden, rechtfertigt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ebenfalls kein anderes Ergebnis. Denn dieser Umstand resultiert ja gerade aus der vorgenommenen Spezialisierung bestimmter Mitarbeiter und bringt gerade auch in diesem Bereich keine eingruppierungsrelevanten Unterschiede im Hinblick auf die konkrete Weisungsgebundenheit der Generalisten bzw. der Spezialisten im Rahmen der Erbringung ihrer jeweiligen Arbeitsleistungen mit sich.



Die Erbringung der Arbeitsleistung im Arbeitsbereich der "Spezialisten Hotline" erfüllt nach Ansicht der Kammer ebenfalls nicht das tarifliche Merkmal der Anweisungsbefugnis i. S. d. Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV. Die bei der Beteiligten zu 1 beschäftigte Mitarbeiterin Frau G. im Tätigkeitsbereich einer Spezialistin hat anlässlich ihrer Befragung am 14.12.2022 für die Kammer unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit in der "Spezialisten Hotline" ausschließlich für die Unterstützung der Generalisten zur Verfügung steht und insoweit keine Arbeitsanweisungen oder sonstige Anweisungen diesbezüglich gegenüber den Generalisten erteilt. Soweit die Beteiligte zu 1 diesbezüglich meint, der arbeitsvertraglich in Bezug genommene Entgelttarifvertrag sei im Rahmen einer modernen Organisationsstruktur so auszulegen, dass die den Spezialisten übertragenen Lenkungsfunktionen mit einer Anweisungsfunktion i. S. d. Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV gleichzusetzen sei, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dabei kann es dahinstehen, ob mit der Tätigkeit in der "Spezialisten - Hotline" überhaupt Lenkungsfunktionen verbunden sind. Denn jedenfalls erfordert die Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV eine Anweisungsbefugnis. Dies setzt nach Ansicht der Kammer zumindest eine Fachweisungsbefugnis voraus, die aber insbesondere - wie bereits erörtert - auf der Grundlage der anlässlich der Anhörung der Beteiligten vorgenommenen Befragungen am 14.12.2022 vorliegend nicht bejaht werden kann.



(3)



Soweit die Beteiligte offenbar die Auffassung vertritt, dass die Arbeitsbereiche "Spezialisten Hotline" und "Referent/Trainer Bearbeitung Fachanwendung" mit einem Gesamtumfang der Tätigkeit von 80 % zusammenzufassen sei und dieser Gesamtbereich der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV zuzuordnen sei, so vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen. Nach den insoweit eindeutigen Vorgaben nach § 2 Ziff. 1 Entgelt-TV i. V. m. § 6 Ziff. 2 MTV sind Arbeitsbereiche dann unterschiedlich zu erfassen, wenn sie unterschiedlichen Gehaltsgruppen zuzuordnen sind. Daraus erfolgt unmittelbar, dass der Arbeitsbereich Referent/Trainer/Bearbeitung Fachanwendung dann selbstständig zu erfassen und eingruppierungsrechtlich zu bewerten wäre, wenn diese Tätigkeiten die Heraushebungsmerkmale der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV erfüllen würden. Da dieser Arbeitsbereich jedoch nach dem nunmehr unstreitigen Vortrag der Beteiligten maximal 40 % beträgt, wäre ein solches Ergebnis bezogen auf eben diesen Arbeitsbereich gerade nicht eingruppierungsrelevant.



Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden.



2)



Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Vorschriften§ 99 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG, § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 99 Abs.2 Ziff. 1 BetrVG, § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG, § 6 Ziff. 2 MTV, § 6 Abs. 2 MTV