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Beschluss vom 16.01.2023 · IWW-Abrufnummer 233726

Landesarbeitsgericht Sachsen - Aktenzeichen 1 Ta 212/21

1. Nach einem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband vereinbarte Tariflohnerhöhungen gelten nicht, wenn die Anwendung des Tarifvertrages in der jeweiligen Fassung vor dem 1.1.2002 arbeitsvertraglich vereinbart wurde.

2. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann mit der kommentarlosen Vorlage von Entgeltabrechnungen nicht schlüssig dargelegt werden.


In dem Beschwerdeverfahren
...
wegen Prozesskostenhilfe
hat die 1. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch den Präsident des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung am 12. Januar 2023 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 3. November 2021 wird

zurückgewiesen.



Gründe



I.



Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der sie 73.704,33 € als Differenz zwischen dem ihr bezahlten Arbeitsentgelt und dem nach Entgeltgruppe 8 TVÖD in der jeweiligen Fassung errechneten Arbeitsentgelt rückwirkend seit 1. Januar 2011 fordern will.



Die Antragstellerin war bei dem Bezirkskrankenhaus F. W., K.-M.-S. kraft eines am 1.9.1988 abgeschlossenen Arbeitsvertrag seit 1.9.1989 als medizinisch-technische Laborassistentin beschäftigt. Mit Wirkung vom 1.7.1991 ging das Arbeitsverhältnis auf die Stadt C. über. In dem aus Anlass des Übergangs zwischen der Antragstellerin und der Stadt C. geschlossenen Arbeitsvertrag vom 20.5.1992 heißt es auszugsweise:



Im Jahr 2006 ging das Arbeitsverhältnis von der Klinikum C. gGmbH auf die Antragsgegnerin über. Um das Vergütungssystem zu vereinheitlichen, bot die Antragsgegnerin allen Mitarbeitern 2010/2011 Änderungen der Arbeitsverträge an. Die Klägerin lehnte das Vertragsangebot ab und erhob Klage zum Arbeitsgericht, die am 27.5.2011 mit folgendem rechtskräftigen Anerkenntnisurteil verbeschieden wurde:



Seither zahlt die Antragsgegnerin Vergütung in der durch das Anerkenntnisurteil festgestellten Höhe.



Mit Schreiben vom 19.7.2012 (Anl. 2 zum Schriftsatz vom 25.10.2021, Bl. 49 d.A.) verlangte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin eine Erhöhung des Bruttogehalts um 2 %, weil die Mehrzahl aller Arbeitnehmer eine entsprechende Erhöhung erhalten habe. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.8.2012 (Anl. 2 zum Schriftsatz vom 25.10.2021, Bl. 48 d.A) ab, weil es sich bei der Gehaltserhöhung nicht um eine allgemeine Gehaltserhöhung handele, sondern lediglich die unterschiedlichen vertraglichen Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter im Unternehmen etwas ausgeglichen werden sollten. Mit Schreiben vom 5.3.2021 (Anlage K 2 zum Klageentwurf vom 6.9.2021, Bl. 16 d.A) teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe zur Kenntnis nehmen müssen, dass Mitarbeiter Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren eine Erhöhung ihres Bruttomonatsgehalt erhalten hätten und forderte die Beklagte entsprechender Erhöhung ihres Bruttogehalts ab dem 1.1.2021 auf. Hierauf antwortete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.3.2021 (Anlage AG 4, Bl.36 d.A.) und teilte mit, dass der Antragstellerin die im Anerkenntnisurteil vom 27.5.2011 festgestellte Vergütung nach TVöD Stand 1.10.2009 zu zahlen sei. Es gebe keine Veranlassung für eine Erhöhung des Entgelts, weil die Antragstellerin keinen aktuellen Arbeitsvertrag mit der Antragsgegnerin habe und somit nicht in deren interne Gehaltstabelle falle. Mit Schreiben vom 23.10.2021 wandte sich die Antragstellerin erneut an die Antragsgegnerin und wies darauf hin, dass es die Antragsgegnerin seit dem Anerkenntnisurteil vom 27.5.2011 versäumt habe, die jährlichen Tarifanpassungen des TVöD weiter zu geben und forderte sie zur Nachberechnung auf.



Die Antragstellerin begründet die beabsichtigte Klage in ihrem Klageentwurf vom 6.9.2021 damit, sie habe "erst jetzt" erfahren, dass die Antragsgegnerin Erhöhungen, die es laut dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes gegeben habe, nicht ausbezahlt habe. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 25.10.2021 behauptet sie unter Bezugnahme auf die mit Anlage 1 zu diesem Schriftsatz (Bl. 43 ff. d.A.) vorgelegten Entgeltbescheinigungen, ihre Vergütung seit 2005 sei nicht statisch, sondern auch nach Austritt des Klinikums aus dem Arbeitgeberverband dynamisch erfolgt.



Die Antragsgegnerin meint unter Vorlage der oben genannten Arbeitsverträge der Antragstellerin, für eine dynamische Anwendung des TVöD gebe es keine Grundlage. Das Anerkenntnisurteil vom 27.5.2011 begründe eine entsprechende Dynamik nicht. Der darin genannte Betrag ergebe sich aus der Fassung des TVöD, der zum Zeitpunkt des Austritts des Klinikums C. aus dem Arbeitgeberverband im September 2005 galt. Einem Anspruch der Antragstellerin stehe auch die Verfallklausel des § 37 Abs. 1 TVöD entgegen.



Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe in dem angefochtenen Beschluss vom 3.11.2021 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der TVöD dynamisch auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sei. Auf eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel berufe sich die Antragstellerin nicht. Dem Anerkenntnisurteil vom 27.5.2021 seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Vergütung nach der festgestellten Vergütungsgruppe E8/6+ in der jeweils gültigen Fassung des TVöD zustehen solle. Jedenfalls seien alle vor dem 23.4.2021 fällig gewordenen Ansprüche mangels rechtzeitiger Geltendmachung nach § 37 TVöD verfallen.



Gegen den am 5.11.2021 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 6.12.2021 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt der nach dem Anerkenntnisurteil vom 27.5.2011 gültige Tarifvertrag erfahre naturgemäß immer irgendwelche Dynamisierungen. Das Anerkenntnisurteil sei nach dem damals gestellten Antrag so zu verstehen, dass es die dynamische Bezugnahme auf die Eingruppierung in eine Tarifgruppe beinhalte. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, weil die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.7.2012 um die Nachzahlung einer Lohnerhöhung gebeten habe. Zudem habe die Klägerin von den Verjährungsvorschriften keinerlei Kenntnis.



II.



1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 3.11.2021 ist statthaft nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn sie wurde innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) eingelegt und wahrt die gesetzliche Form des § 569 Abs. 2 ZPO.



2. Der Beschwerde ist jedoch kein Erfolg beschieden. Der beabsichtigten Klage fehlt es an hinreichender Aussicht auf Erfolg.



Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO besteht dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dabei ist in der Regel dreischrittig zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob die eingenommene Rechtsposition haltbar ist, mithin der geltend gemachte Anspruch überhaupt bestehen kann. Sodann ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Grundlagen des behaupteten Anspruchs vorgetragen sind, also das Klagevorbringen schlüssig ist. Schließlich muss der Antragsteller sein tatsächliches Vorbringen auch beweisen können.



Nach diesen Maßstäben hat die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Klage auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.



a) Der Antragstellerin steht Arbeitsentgelt in Höhe der jeweils geltenden Fassung des TVöD nicht aufgrund von § 613a Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 des zwischen ihr und der Stadt C. am 2.5.1992 geschlossenen Arbeitsvertrages zu. Der geltend gemachte Anspruch kann nach Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelung aus Rechtsgründen nicht bestehen.



aa) Die Beschwerdekammer darf den Arbeitsvertrag vom 2.5.1992 seiner Entscheidung zugrunde legen, obwohl der Arbeitsvertrag nicht von der für die Voraussetzungen des behaupteten Anspruchs darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellerin vorgelegt wurde, sondern von der Antragsgegnerin. Nach allgemeinen Grundsätzen ist nämlich davon auszugehen, dass der Prozessgegner sich ein für ihn günstiges Vorbringen der Gegenseite zumindest hilfsweise zu Eigen macht, insbesondere wenn es nicht im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen steht (vgl. BGH, Urteil vom 17.1.1995, Az. X ZR 88/93, juris, zu 2 c) cc) (1) der Gründe).



bb) Die Bezugnahme auf den BAT-O in § 2 des Arbeitsvertrages vom 2.5.1992 ist nicht als vertragliche Zusage künftiger Dynamisierung der Vergütung auszulegen, sondern als bloße Gleichstellungsabrede.



Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts streitet die widerlegliche Vermutung dafür, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber bei der Vereinbarung einer entsprechenden Vertragsklausel nur darum geht, nicht organisierte Arbeitnehmer mit organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Die von dem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellte Vertragsklausel soll lediglich die fehlende Tarifgebundenheit eines Arbeitnehmers ersetzen um den in Bezug genommenen Tarifvertrag auf alle Beschäftigten anwenden zu können (vgl. BAG, Urteil vom 23.2.2011, Az. 4 AZR 536/09, juris, zu II.1.c) der Gründe m.w.N.). § 2 des Arbeitsvertrages vom 2.5.1992 zielt nach seinem Wortlaut auf eine solche Gleichstellung nicht tarifgebundener mit tarifgebundenen Arbeitnehmern ab. Es handelt sich um eine typische Klausel, wie sie bis heute in vergleichbarer Form in allen im öffentlichen Dienst abgeschlossenen Arbeitsverträgen enthalten ist. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass § 2 des Arbeitsvertrages vom 2.5.1992 weitergehend auszulegen ist, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Deshalb muss es bei Vermutung bleiben, dass sich die Reichwerte der Klausel auf eine bloße Gleichstellungsabrede beschränkt.



cc) Die entsprechenden arbeitsvertraglichen Klauseln innewohnende Vermutung für eine Gleichstellungsabrede gilt nicht mehr für Arbeitsverträge, die nach in Kraft treten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind. Die durch die Schuldrechtsreform neu gefassten Bestimmungen der Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB, des Transparenzgebots in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sowie des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion in § 306 BGB stehen einer Auslegung der Klausel als bloße Gleichstellungsabrede entgegen (grundlegend BAG, Urteil vom 14.12.2005, juris, zu I.2.c (1) der Gründe. Für Arbeitsverträge, die wie hier vor dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden muss es aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch unverändert bei der bisherigen Auslegung entsprechender Vertragsklauseln bleiben (BAG, a.a.O. zu I.2.c) (2) der Gründe).



dd) Folge der Auslegung der Vertragsklausel als Gleichstellungsabrede ist es, dass die im Vertrag vorgesehene Dynamik der in den Arbeitsvertrag inkorporierten jeweiligen Tarifregelung davon abhängt, ob die Arbeitgeberin die betreffenden Tarifverträge kraft Tarifbindung i.S.v. § 3 Abs.1 TVG auch gegenüber ihrerseits tarifgebundenen Arbeitnehmern anwenden muss (BAG, Urteil vom 23.2.2011, a.a.O. zu II.1. der Gründe). Nach Beendigung der Mitgliedschaft der Klinikum C. gGmbH im Arbeitgeberverband ist dies nicht mehr der Fall. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Dynamisierung endete deshalb im Zeitpunkt Wirksamkeit des Austritts der Klinikum Chemnitz gGmbH aus dem Arbeitgeberverband.



ee) Diesem Ergebnis steht Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/50/EWG vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen nicht entgegen.



Nach dieser Vorschrift gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. Indes ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache Werhof, Urteil vom 9.3.2006, AZ.C-499/0 ECLI: EU: 2006: 168) geklärt, dass eine arbeitsvertragliche Klausel, die auf einen Kollektivvertrag verweist, keine weitergehende Bedeutung haben kann als dieser Kollektivvertrag selbst. Zweck der Richtlinie 98/50/EWG ist es, die am Tage des Übergangs bestehenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer zu wahren. Die Richtlinie will dagegen nicht bloße Erwartungen und somit hypothetische Vergünstigungen schützen, die sich aus der zukünftigen Entwicklung der Kollektivverträge ergeben könnten. Zudem würde es die als Grundrecht geschützte negative Vereinigungsfreiheit des nicht tarifgebundenen Betriebserwerbers verletzen, wenn er an die künftige Tarifentwicklung gebunden wäre, obwohl er nicht der den Kollektivvertrag schließenden Vereinigung angehört. Gerade die statische Auslegung einer Vertragsklausel als Gleichstellungsklausel vermeide diese Verletzung des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit (EUGH, a.a.O., RdNr. 35).



b) Ein Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung des dynamisierten Tarifentgelts ist auch nicht durch konkludentes Verhalten nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung entstanden. Zwar behauptet die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die mit Anlage 1 zum Schriftsatz vom 25.10.2021 vorgelegten Entgeltbescheinigungen, ihre Vergütung seit 2005 sei nicht statisch, sondern auch nach Austritt der Klinikum C. gGmbH aus dem Arbeitgeberverband dynamisch erfolgt. Damit sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung jedoch nicht im Ansatz schlüssig vorgetragen.



aa) Eine dauerhafte rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers kann sich aus einer betrieblichen Übung, mithin einem Verhalten mit Erklärungswert ergeben. Unter betrieblicher Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden (st.Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 14.9.2011,10 AZR 526/10, juris, zu I 1 a) der Gründe). Aus dem nach den Grundsätzen des § 133 BGB als Vertragsangebot zu wertenden wiederholten Verhalten des Arbeitgebers, das der Arbeitnehmer regelmäßig stillschweigend unter Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung annimmt (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordene Leistung für die Zukunft. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Erklärende einen Verpflichtungswillen hatte, sondern ob der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände gemäß der §§ 133, 157 BGB dahin verstehen konnte und durfte, der Arbeitgeber wolle sich zu einer über seine gesetzlichen, tarifvertraglichen oder vertraglichen Pflichten hinausgehende Leistung verpflichten (BAG a.a.O.).



bb) Die Antragstellerin hat sich darauf beschränkt, fünf Entgeltabrechnungen vorzulegen und pauschal zu behaupten, ihre Vergütung sei "seit 2005 nicht statisch, sondern auch nach Austritt des Klinikums aus dem Arbeitgeberverband weiterhin dynamisch" erfolgt. Aus diesem Vortrag lässt sich nicht ableiten, ob und welches bestimmte Verhalten des Klinikums C. gGmbH die Antragstellerin nach Treu und Glauben als konkludentes Vertragsangebot werten durfte, künftige Tariflohnsteigerungen auch nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband arbeitsvertraglich zuzusagen .



Die vorgelegten Entgeltabrechnungen lassen den Schluss auf ein konkludentes Vertragsangebot nicht zu. Die Entgeltabrechnung für September 2005 über ein Gesamtbrutto von 2.655,70 € betrifft noch Vergütung gemäß BAT-O. In der Vergütungsabrechnung für Dezember 2005 wird erstmals nach dem TVöD abgerechnet, allerdings nur in Höhe einer individuellen Zwischen/Endstufe von 2.426,98 € und eines Gesamtbruttos von 2.595,70 €. In der Vergütungsabrechnung für Dezember 2006 wird dann ein Vergleichsentgelt von 2.465,71 € und ein Gesamtbrutto von 2.590,41 € abgerechnet. Für August 2008 werden ein Vergleichsentgelt von 2.521,19 € und ein Gesamtbrutto von 2.645,89 €, für Dezember 2009 ein Vergleichsentgelt von 2.571,19 € sowie ein Gesamtbrutto von 2.696,31 € abgerechnet .



Die Antragstellerin bleibt jede Erklärung schuldig, warum sie die dergestalt abgerechneten Bruttobeträge nach Treu und Glauben als schlüssige Erklärung der nicht mehr tarifgebundenen Klinikum C. gGmbH ansehen durfte, künftige Steigerungen des nach dem TVöD zu entrichtenden Tarifentgeltes zuzusagen. Zwar weisen die vorgelegten Entgeltabrechungen eine geringe Steigerung des Vergleichsentgelts und des Gesamtbruttos seit Dezember 2005 aus. Diese Veränderung des Gehalts der Klägerin stimmt mit den im öffentlichen Dienst ausgehandelten Tarifrunden aber weder zeitlich, noch der Höhe nach überein. Der TVöD wurde zum 1.10.2005 eingeführt. Für eine Laufzeit von 27 Monaten, mithin bis 31.12.2007 gab es keine Tariflohnerhöhung, sondern jährliche Einmalzahlungen von 300,00 €. Erst in der Tarifrunde 2008 wurden für den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2009 Entgeltsteigerungen vereinbart, nämlich eine Entgelterhöhung von 3,1 % zzgl. 50,00 € Einmalzahlung für den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2008 sowie eine weitere Entgeltsteigerung von 2,8 % zzgl. 225,00 € Einmalzahlung für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2009. Diese Tarifentwicklung spielgelt sich in den von der Antragstellerin vorgelegten Entgeltabrechnungen nicht erkennbar wieder. Eine betriebliche Übung, nach der Tariflohnsteigerungen auch nach dem Austritt des Klinikums C. gGmbH aus dem Arbeitgeberverband weitergewährt wurden, ist durch die kommentarlose Vorlage der betreffenden Entgeltabrechnungen nicht überprüfbar dargelegt.



c) Aus dem Anerkenntnisurteil vom 27.5.2011 lässt sich ein Anspruch der Antragstellerin auf künftige Zahlung des dynamisierten tariflichen Entgelts ebenfalls nicht ableiten. Der Tenor des Anerkenntnisurteils lässt diesen Schluss schon vom Wortlaut her nicht zu. Auch in der Beschwerdebegründung enthaltene Hinweis, dem Anerkenntnisurteil sei eine Eingruppierungsklage vorausgegangen, hilft nicht weiter. Streitgegenstand von Eingruppierungsklagen ist die Einordnung einer Tätigkeit in eine tariflich geregelte Vergütungsgruppe, nicht die Teilnahme an künftigen Tariflohnerhöhungen. Ausführungen, warum das in diesem Fall anders zu bewerten sein könnte, enthält die Beschwerdebegründung nicht.



d) Darauf, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch - wie es das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat - bei unterstellter Anwendbarkeit des TVöD hinsichtlich aller vor dem 23.4.2021 fällig gewordenen Ansprüche nach der Ausschlussklausel des § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD verfallen wäre, kommt es nach dem Vorstehenden gar nicht mehr an.



III.



Einer Kostenentscheidung bedurfte es wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nach den §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG kein Anlass. Die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG und eine Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegt nicht vor.

Vorschriften§ 37 Abs. 1 TVöD, § 37 TVöD, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO, § 569 Abs. 2 ZPO, § 114 Abs. 1 ZPO, § 305c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 306 BGB, § 3 Abs.1 TVG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/50/EWG, Richtlinie 77/187/EWG, Richtlinie 98/50/EWG, § 133 BGB, § 151 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD, § 127 Abs. 4 ZPO, §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG