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Beschluss vom 25.03.2022 · IWW-Abrufnummer 230656

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Aktenzeichen 12 TaBV 3/21

1. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin in einem sog. Warenserviceteam ist, soweit nicht Verkaufstätigkeiten prägend sind, als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, die nach § 11 Nr. 1 Manteltarifvertrag Einzelhandel Baden-Württemberg zu einer Einreihung in die jeweilige Lohngruppe führt.

2. Eine Etagen-, Bereichs-, Regional- bzw. Sammelkasse im Sinne der Beschäftigtengruppe G III des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel Baden-Württemberg liegt nicht allein dann vor, wenn die Kasse eine weitergehende Funktion gegenüber anderen Kassen hat, sondern es ist eine übergeordnete Funktion ("Hierarchie der Kassen") zu fordern, die eine gehobene Tätigkeit zum Ausdruck bringt.


Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1.
- Antragstellerin/Beteiligte -
Verf.-Bev.:
2.
- Beschwerdeführer/Beteiligter -
Verf.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 12.
Kammer - durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Giesing, den ehrenamtlichen Richter Koch und den ehrenamtlichen Richter Schächtele auf die Anhörung der Beteiligten am 25. März 2022
für Recht erkannt:

Tenor:
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2./Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 29.04.2021, Az. 1 BV 24/19 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Ziffer 1a des Tenors des Beschlusses vom 29.04.2021 die Worte am Ende "vom 27.7.2017" gestrichen werden.


2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten Ziffer 2./den Beschwerdeführer zugelassen.



Gründe



A.



Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Umgruppierung bzw. Eingruppierung von zuletzt noch 24 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Warenserviceteam und Kassenserviceteam.



Die Antragstellerin/Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Arbeitgeberin) betreibt als Unternehmen des Einzelhandels bundesweit Warenhäuser. In M. am P.platz ist der Beschäftigungsbetrieb der vom hiesigen Beschlussverfahren betroffenen Arbeitnehmer/-innen. Der Beteiligte 2/Beschwerdeführer (nachfolgend der Betriebsrat) ist der dort gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin war ursprünglich tarifgebunden. Auf die Arbeitsverhältnisse fanden die Tarifverträge des baden-württembergischen Einzelhandels Anwendung. Zwar wechselte die Arbeitgeberin 2019 in eine Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifbindung; sie ist mittlerweile allerdings wieder tarifgebunden. Auf die Arbeitsverhältnisse der im Warenhaus in M. beschäftigten Arbeitnehmer/-innen finden aufgrund individualrechtlicher Bezugnahmeklauseln in den jeweiligen Arbeitsverträgen Anwendung die tariflichen Regelungen des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 27. Juli 2017 (nachfolgend: Entgelt-TV Einzelhandel BW) auf dem Stand der ab 1. April 2018 zu zahlenden Vergütungen. Im Rahmen des Berufungstermins verwies der Betriebsrat auf die Neuabschlüsse aus dem Jahr 2019 und vom 20. Oktober 2021 (gültig ab dem 01. April 2021), wobei im Rahmen des Termins nicht abschließend geklärt werden konnte, ob diese Tarifverträge in der Fassung 2019 bzw. 2021 auf einzelne Arbeitnehmer/innen Anwendung finden. Im Hinblick auf die hier streitigen Lohngruppen bzw. Gehaltsgruppen sind die Formulierungen der Tarifvertragstexte in den jeweiligen Fassungen indes identisch.



Soweit für die Entscheidung von Interesse, regelt § 11 des Manteltarifvertrages (nachfolgend MTV Einzelhandel BW) für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 05. Dezember 2013 Folgendes:



Der Entgelt-TV Einzelhandel BW regelt - soweit für die Entscheidung von Relevanz - Folgendes:



II. Löhne



Am 15. Mai 2019 wurde zwischen der Arbeitgeberin und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat ein Interessenausgleich und ein Sozialplan "Restrukturierung 2019" abgeschlossen (Abl. 31-37; 74-89 der erstinstanzlichen Akte). In Umsetzung der beschlossenen betriebsändernden Maßnahmen wurde die Hauptverwaltung in K. geschlossen und in den Warenhäusern neue Strukturen eingeführt. Unter anderem wurde die Ebene der Abteilungsleiter/Erstkräfte gestrafft; Substitute und Assistenzstellen kamen in Wegfall. Das Verkaufspersonal sollte bedarfsgerecht eingesetzt werden. Ziel der Neustrukturierung war die Senkung von Kosten, welches erreicht werden sollte durch die Einführung von Personalbedarfsschlüsseln und der Beschränkung von Verkaufstätigkeiten auf zwingende notwendige Prozesse. Der bisherige Bereich "Verkauf" sollte spezialisiert und eine Aufteilung vorgenommen werden in den Bereichen Verkauf im engeren Sinn, d.h. Bedienung/Beratung sowie Kassenservice und Warenservice. Daher sollte ein Kassenserviceteam (nachfolgend KST) und ein Warenserviceteam (nachfolgend WST) gebildet werden. Die Mitarbeiterzahl hat sich in diesem Zuge von 186 Mitarbeitern Anfang 2019 auf aktuell 121 Mitarbeiter reduziert. Von den Mitarbeitern/-innen im Verkauf sollten zukünftig nur noch Tätigkeiten des Verkaufs im engeren Sinn in Form der Bedienung und Beratung von Kunden ausgeübt werden. Mitarbeiter/-innen im sogenannten WST sollten nicht mehr mit Verkaufs- und Kassiertätigkeiten befasst werden, sondern nur noch mit allen anderen anfallenden Tätigkeiten im Bereich der Warenvorbereitung, Warenmanipulation und Warenpräsentation. Nach der Stellenbeschreibung für Mitarbeiter im WST (Abl. 38-44) sind die Mitarbeiter beschäftigt mit dem Auspacken von Waren, der Entfernung von Umkartonagen, Folien und Papiereinlagen innerhalb des Transportbehältnisses, dem Auf- und Umbügeln und Falten von Kleidungsstücken nach Standardvorgaben, dem Sortieren der Artikel nach Größe, Farbe, Variante und Marke und Verbringen der zu verkaufenden Artikel zum Präsentationsort auf Transporthilfsmitteln wie Rollstangen, Rolltischen oder Boxen; dem Sichern der Artikeln vor Diebstahl entsprechend dem vorgeschriebenen Sicherungskonzept und festgelegten Standards in Form des Aufbringens von Hartetiketten bzw. einer Schlaufensicherung; dem Aussortieren und Separieren von Kunden- und Extrabestellungen und Verbringen derselben an den vereinbarten Abholungsort (z.B. Kasse); der Warenauszeichnung durch Preisetiketten (welche in der Regel der angelieferten Ware beiliegen); der Verräumung der Ware in Form von deren Einsortierung in die Verkaufspräsentation, dem Nachsortieren der Ware, dem Nachfüllen von Ware im Verkaufsraum; dem Aufbau von Werbeware; der Durchführung von Shopumbauten und dem Einsortieren von Ware in das sogenannte Reservelager. Den Mitarbeitern obliegt die Warenpflege (Ordnen/Sortieren/Falten und Aufbügeln der Ware), die Pflege der Umkleidekabinen in Form der Kontrolle der Anproberäume; ggfs. Herausnahme von dort hängender Ware und deren Rückführung in den Verkauf, sowie die Rücksortierung an die entsprechende Stelle; der Durchführung von Reinigungsarbeiten an Waren, Warenträgern und Spiegeln und im Falle von Verkaufsaktionen der Durchführung von Auf- und Umbauten, Bereitstellung von Leergut, dem Freiräumen von Flächen, dem Transport von Warenträgern, deren Aufbau und dem Sortieren entsprechend der Warengruppe, Preislagen und Größen, dem Auszeichnen der Waren und der Warenträger, dem Einräumen und bei Beendigung der Verkaufsaktion dem Wegräumen der Ware. Den Mitarbeitern obliegt die Abschriftensteuerung in Form der Aufbereitung, Ausdrucken und Durchführung von Abschreibungen und Preisänderungen unter Zuhilfenahme des Filialsystems "...", wobei die wesentliche Tätigkeit im Heraussuchen von Artikeln besteht. Schließlich obliegt den Mitarbeitern im WST die Bestandsdatenpflege in Form der Änderung, Prüfung, Auswertung und Durchführung des Warenbestandes, wobei diese Arbeiten im Wesentlichen durch das Scannen von Artikeln mit dem "Mobida"-Gerät besteht. Schließlich müssen Retouren, Umlagerungen und spezielle Warenbearbeitung erledigt werden in Form von Ein- und Auslagerungen von Saisonüberhängen/Überware in regionale Logistikcenter oder Massenstaulager der Filiale. Schlussendlich gehört zu den Aufgaben der Mitarbeiter/-innen des WST die Weiterleitung von Kundenanfragen zu Verkäufern. Es ist unstreitig, dass die Mitarbeiter des WST überwiegend auf der Verkaufsfläche eingesetzt werden, da es ein eigentliches Lager in der hiesigen Filiale in M. nicht gibt. Unstreitig ist nach der Berufungsverhandlung auch, dass der Betriebsrat nicht (mehr) behauptet, dass zu 90 % Arbeiten im Verkauf (bezogen auf die Arbeitszeit) anfallen, sondern nur, dass er behauptet, dass in über 90 % der Fälle an einem Tag auch Verkaufstätigkeiten anfallen (dies ist indes von der Arbeitgeberin inhaltlich bestritten). Für den Zeitraum 08. Januar 2020 bis 08. März 2020 hat die Arbeitgeberin für drei Aushilfen im Bereich WST eine Eingruppierung dieser Mitarbeiter in die Gehaltsgruppe G. 1. beantragt (vgl. Anlage 1 der Arbeitgeberin im erstinstanzlichen Verfahren Abl. 321 ff.). Nach einer von dem Betriebsrat vorgelegten Aufstellung, bezeichnet als Kammerlehrplan für den Beruf des Einzelhandelskaufmanns/der Einzelhandelskauffrau (vgl. nur Anlage Betriebsrat im erstinstanzlichen Verfahren, Abl. 327 der erstinstanzlichen Akte), sind einzelne Elemente der kaufmännischen Ausbildung auch Bereiche der Tätigkeit des Warenserviceteams ("Ware präsentieren" bzw. "Waren annehmen, lagern und pflegen").



Bei den im Antrag Ziffer 1 vom 29. November 2019 der Arbeitgeberin genannten Mitarbeiter/-innen (vgl. Abl. 2 der erstinstanzlichen Akte) handelt es sich um solche, die im Rahmen der Aufteilung des ehemaligen Bereichs "Verkauf" in den neuen Bereich WST wechselten. Alle Mitarbeiter/-innen haben ihrem Wechsel in das WST zugestimmt.



Bei den im Antrag Ziffer 2 vom 29. November 2019 der Antragstellerin genannten Mitarbeiter/-innen (vgl. Abl. 2 f. der erstinstanzlichen Akte) handelt es sich um solche, die im Rahmen der Aufteilung des ehemaligen Bereichs "Verkauf" in den neuen Bereich "Kassenservice" in das KST wechselten. Sie waren im bisherigen Bereich Verkauf tätig und haben der Änderung ihrer Tätigkeit und dem Wechsel ihrer Beschäftigung in das KST zugestimmt. Nach der von der Arbeitgeberin vorgelegten Stellenbeschreibung (vgl. Abl. 90 ff. der erstinstanzlichen Akte) gehört insbesondere der Kassiervorgang (vgl. Ziffer 1.4.1), der auch das Scannen von Artikel erfasst, und organisatorische Prozesse (vgl. Ziffer 1.4.2) wie etwa das Versorgen der Kasse mit Wechselgeld sowie die Abwicklung von Warenrücklagen und Reservierungen zum Aufgabenbereich. Soweit die Ware nachweislich (Preisschild) im Vergleich zum Preis in der Kasse mit einem anderen Preis ausgezeichnet ist, können die Kassierer den Preisnachlass gewähren, in anderen Fällen ist eine Erstkraft hinzuzuziehen. Im Rahmen der Restrukturierung ist die Anzahl der Kassen zurückgegangen. Auf den jeweiligen Stockwerken befinden sich sog. Kassenblöcke mit integrierten Kassen. An diesen Kassen können Waren aus allen Abteilungen/Stockwerken bezahlten werden. Im vierten Stock befindet sich eine sog. Servicekasse, die auch in einen bestehenden Kassenblock integriert ist und wo zugleich die Wechselkasse angesiedelt ist und auch online-Bestellungen abgewickelt werden. Teilweise haben die Kunden bereits die Waren bezahlt. Bei dieser Arbeit wird als technisches Gerät ein Scanner zum Abscannen eingesetzt und der Kunde muss gegebenenfalls seinen Personalausweis zum Abgleich vorhalten. Im Bereich dieser Servicekasse sind Erstkräfte eingesetzt, aber auch (teilweise) die hier betroffenen Arbeitnehmer/-innen des Kassenserviceteams. Im Bereich der Wechselkasse sind Mitarbeiter/-innen mit der Einstufung in G III des Entgelt-TV Einzelhandel BW eingesetzt (d.h. nicht die hier betroffenen Arbeitnehmer/-innen).



Alle hier betroffenen Mitarbeiter waren bislang in der Gehaltsgruppe G II des Entgelttarifvertrages eingruppiert. Die Mitarbeiter/-innen, die in das KST wechselten, sollten dies auch bleiben. Die einvernehmlich in das WST versetzten Mitarbeiter/-innen sollen nach der Vergütungsgruppe L I, 3. Staffel, 2. Alt. des Entgelt-TV Einzelhandel BW vergütet werden. Die Vergütungsdifferenz zwischen der alten und der geringeren neuen Vergütung bezahlt die Arbeitgeberin den Mitarbeitern durch Gewährung einer statischen Zulage weiter. Dies ist kollektivvertraglich vereinbart unter § 3 II. 2. a) cc) des Interessenausgleichs vom 15. Mai 2019. Die betriebsändernde Maßnahme "Restrukturierung 2019" hat die antragstellende Arbeitgeberin auch in ihrer Filiale in M. umgesetzt. Sie hat den Betriebsrat zur Versetzung und Umgruppierung der im WST eingesetzten Arbeitnehmer/-innen am 29. Juli 2019 beteiligt und um Zustimmung gebeten. Der Betriebsrat hat der Versetzung zugestimmt und die Zustimmung zur beabsichtigten Umgruppierung am 29. Juli 2019 verweigert (vgl. nur Anlage A7, Abl. 191 ff. der erstinstanzlichen Akte). Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat am 09. September 2019 zur Versetzung und Eingruppierung der Betroffenen in das KST beteiligt und um Zustimmung gebeten. Der Betriebsrat stimmte den Versetzungen zu, verweigerte jedoch die Zustimmung zu den Eingruppierungen am 16. September 2019 (Anlage A5, Abl. 52 ff. der erstinstanzlichen Akte).



Die Arbeitgeberin hat ausgeführt, dass die von den Mitarbeitern/-innen des WST ausgeübten Tätigkeiten durchgehend als gewerbliche Beschäftigung einzuordnen seien. Die Aufgaben hätten keine kaufmännische Prägung. Es handele sich überwiegend - zu 95 % - um eine gewerblich/körperlich geprägte mechanische Tätigkeit ohne berufliche Vor- und Ausbildungserfordernisse, zu deren Ausübung eine kurze Zeit der Einarbeitung ausreiche. Die Möglichkeit der selbstständigen Gestaltung und Durchführung der Arbeitstätigkeit bestünde nicht. Es sei auf den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen (Verweis auf BAG vom 18. November 2015 - 4 AZR 534/13 -). Die im WST beschäftigten Arbeitnehmer/-innen seien angewiesen, auf der Basis der Handlungsleitfäden und Handbücher ihre Arbeit zu verrichten. Das Prozesshandbuch Warenserviceteam sei bei der mittlerweile konzernzugehörigen K. GmbH entwickelt worden und solle auch in den G. Warenhäuser auf die gleiche Art und Weise eingeführt und betrieben werden, wie dies bei K. bereits seit einigen Jahren implementiert sei. Die bei K. geltenden Handlungsleitfäden und Handbücher würden auch für die Arbeitsweise des WST gelten, so dass die Mitarbeiter angehalten seien, auf dieser Basis ihre Arbeit zu verrichten. Daher gehöre das Bedienen oder Beraten von Kunden eben gerade nicht zum originären Aufgabenbereich der WST-Mitarbeiter/-innen. Bei Kundenanfragen seien diese angewiesen, die Kunden unmittelbar an die Verkaufsmitarbeiter weiterzuleiten.



Entgegen der Auffassung des Betriebsrates seien die im KST beschäftigten Mitarbeiter/-innen zutreffend in der Gehaltsgruppe G II des Entgelttarifvertrages eingruppiert. Die Mitarbeiter/-innen erfüllten nicht die gehobene Tätigkeit an einer "Etagenkasse". Eine Vorgesetztenfunktion zwischen Mitarbeitern des KST gegenüber eingesetzten Aushilfen bestünde nicht. Für Retourenbearbeitung gelte das sogenannte Vieraugenprinzip mit einer Erstkraft. Eine Etagenkasse dergestalt, dass diese "für mehrere Etagen zuständig" sei, halte sie nicht vor.



Die Arbeitgeberin hat mit der Antragschrift die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- bzw. Umgruppierung von ursprünglich 31 Arbeitnehmer/-innen beantragt. Nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Beteiligten hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen B., D., J., F. und Br. hat die Antragstellerin erstinstanzlich beantragt:



Der Betriebsrat hat beantragt:



Er hat erstinstanzlich ausgeführt, dass die von der Arbeitgeberin propagierte strikte Trennung zwischen den Tätigkeiten im Verkauf und denen im WST in der Praxis nicht durchzuführen sei. Die Mitarbeiter des WST würden sanktionslos Kunden bedienen und keine entgegenstehenden diesbezüglichen Anweisungen der Arbeitgeberin erhalten. Auch die Mitarbeiter/-innen im KST führten kaufmännische Verkaufstätigkeiten durch. Bei der Einstellung von Aushilfen für das WST habe die Arbeitgeberin zur Gruppierung in die Vergütungsgruppe "G I" angehört und widerspreche sich damit selbst. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiter/-innen im WST keine kaufmännischen Tätigkeiten mehr ausführen würden. Die Arbeitnehmer/-innen verblieben in ihren "alten" Abteilungen; die Arbeitgeberin mache sich deren Fachwissen auf dem Bereich des Verkaufs zu nutze. Insgesamt elf Arbeitnehmer des WST hätten bei einer zeitlichen Eigenerfassung ihrer Arbeitszeit den überwiegenden Teil ihrer Beschäftigung (90 %) in der Kundenberatung und Kundenbedienung gesehen. Dieser Umstand sei auch dem massiven Stellenabbau durch die Arbeitgeberin im Kaufhaus geschuldet: Von 189 im Januar 2019 vorgehaltenen Stellen seien im Februar 2020 noch 121 übriggeblieben. Auf der Verkaufsfläche stünde auch nicht mehr genügend Verkaufspersonal zur Verfügung, um die Kunden zu bedienen; an einzelnen Tagen habe in verschiedenen Abteilungen überhaupt kein Mitarbeiter im Verkauf gearbeitet. Das Geschäft des Kaufhauses lebe von der Beratung und der Bedienung. Die Mitarbeiter im WST würden mindestens zwei Stunden pro Tag mit "Kundenservice" - Tätigkeiten arbeiten. Soweit Retouren und Rückläufe bearbeitet werden müssten, Bestandskorrekturen durchzuführen, Abschriften zu erstellen und zu bearbeiten seien, Waren aufgebaut und präsentiert und gepflegt werden müssten, Inventuren vor- und nachbereitet würden seien diese Tätigkeiten sowieso als kaufmännische Tätigkeiten einzuordnen, wie sich dies aus den Lernfeldern zum/r Einzelhandelskaufmann/frau erkennen ließe. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin sei die Selbstständigkeit der Tätigkeit kein Tarifmerkmal für die Eingruppierung G II. Umgekehrt arbeite das Verkaufspersonal bei der Erledigung der Aufgaben des WST mit; die dem WST zugeordneten Arbeitnehmer seien aufgrund ihrer personellen Ausstattung nicht in der Lage, ohne Hilfe der Verkäufer/-innen die Arbeitsmenge zu bewältigen. Im Kx. in M. bestehe die Besonderheit, dass dort kein Lager im Keller vorgehalten werde, so dass die Aufgaben des WST schon immer den Verkäufern überlassen worden sei. Zudem bestehe eine Regelungsabrede aus dem Jahr 2018, wonach das seinerzeit aus drei Arbeitnehmern bestehenden WST weiter in der Entgeltgruppe G II eingruppiert bleibe.



Der Restrukturierungsplan der Arbeitgeberin sei bei Licht betrachtet nur ein Kostenreduktionsprogramm und versuche durch Verschieben von Tätigkeiten eine für die Arbeitgeberin günstige Eingruppierungssituation zu schaffen.



Das Mitglied der Unternehmensleitung der Arbeitgeberin G. habe bei einer Regionalkonferenz der Gesamtbetriebsräte im Herbst 2018 zugesagt, dass die Mitarbeiter des KST nach der Vergütungsgruppe G III bezahlt werden würden. Die Mitarbeiter/-innen hätten ihren Versetzungen in das KST in Erwartung einer diesbezüglichen Eingruppierung erteilt. Tarifkonform sei eine Eingruppierung der Arbeitnehmer/-innen des KST in die G III des Entgelttarifvertrages, da es sich bei der geschuldeten um eine "gehobene" Tätigkeit im Tarifsinne handele. Die Arbeitgeberin habe Etagenkassen etabliert. Die Mitarbeiter des KST hätten eine Vorgesetztenfunktion gegenüber Aushilfen. Die gehobene Tätigkeit sei insbesondere in der Retourenbearbeitung zu sehen.



Die Arbeitgeberin erwiderte erstinstanzlich hierauf, die vom Betriebsrat monierte fehlende Sanktion bei einem Fehlverhalten der Arbeitnehmer/innen des WST seien das Ergebnis diesbezüglich unterbliebener Verstöße der im WST beschäftigten Arbeitnehmer/-innen. Es werde bestritten, dass die Mitarbeiter im Bereich WST im Verkauf tätig seien, die von dem Betriebsrat genannten Zahlen würden bestritten, es handele sich bei den benannten Zeugen zudem um einen reinen Ausforschungsbeweis, dem nicht nachzugehen sei. Soweit Aushilfen eingestellt und in die Vergütungsgruppe G I eingruppiert worden seien, habe dies seinen Hintergrund darin, dass die Aushilfen gerade nicht auf Tätigkeiten des WST beschränkt gewesen seien. Soweit der Betriebsrat Verkaufstätigkeiten der Arbeitnehmer/-innen des WST in vorgetragenem Umfang behaupte, sei dies zu bestreiten; sie weist daraufhin, dass es auch keine diesbezügliche Anweisung oder eine Duldung eines entsprechenden Verhaltens ihrerseits gebe. Die vom Betriebsrat beschriebene unbefriedigende Beschäftigungssituation sei auch der Covid-19-Pandemie geschuldet. Ein Kaufhaus lebe nicht alleine von der Beratung und der Kundenbedienung, sondern vom Verkauf. Die Kosten des Betriebes dürften die Umsatzerlöse nicht dauerhaft überschreiten.



Die Aufgaben der Arbeitnehmer/-innen im WST seien gerade nicht von kaufmännischen Tätigkeiten "geprägt" im Tarifsinn. Soweit im Jahr 2018 versuchsweise ein WST mit drei Arbeitnehmern gebildet worden sei und diese in der Entgeltgruppe G II eingruppiert worden seien, habe dies den Hintergrund darin, dass seinerzeit noch keine klaren Grenzen definiert gewesen seien. Auch habe man die Zuweisung der Arbeitnehmer in eine andere Vergütungsgruppe wegen des Versuchscharakters nicht vollzogen. Die vom Betriebsrat behauptete Regelungsabsprache habe es nicht gegeben. Im Übrigen greife die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG. Dies gilt auch hinsichtlich der behaupteten Zusage von Herrn G., die dieser so nicht abgegeben habe.



Soweit erstinstanzlich die Anträge beidseits für erledigt erklärt wurden, wurde das Verfahren durch Beschluss des Vorsitzenden eingestellt.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten in erster Instanz wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der durchgeführten Gerichtssitzungen verwiesen.



Das Arbeitsgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 29. April 2021, Az.: 1 BV 24/19 (vgl. nur Abl. 499 ff. der erstinstanzlichen Akte), auf den hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen im Einzelnen im Übrigen Bezug genommen wird, die Zustimmung des Betriebsrates hinsichtlich der Mitarbeiter des WST in die Lohntätigkeitsgruppe L I 3. Staffel 2. Alt der Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmerinnen und Azubis des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 27. Juli 2017 bzw. der Mitarbeiter des KST in die Beschäftigungsgruppe G II. 6 Berufsjahr der Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen ersetzt.



Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen bezüglich der Mitarbeiter im Bereich WST damit begründet, dass der Hauptbestandteil der Tätigkeit und des Arbeitsauftrags der Arbeitnehmer/-innen des WST der Warenservice sei. Eine Beratung von Kunden durch die Arbeitnehmer/-innen des WST sei arbeitgeberseits nicht vorgesehen. Diese Tätigkeit solle dem Verkaufspersonal vorbehalten bleiben. Nach ausdrücklicher Anweisung der Arbeitgeberin seien die Arbeitnehmer/-innen des WST angewiesen, Kunden an das Verkaufspersonal weiterzuleiten, sollte diese sich mit Fragen an sie wenden. Ob im Einzelfall auch durch die Mitarbeiter des WST Verkaufsgespräche geführt werden, sei unerheblich, da sich die Mitarbeiter dann weisungswidrig verhielten und dies für die Beurteilung der richtigen Ein- bzw. Umgruppierung unerheblich sei. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 übten die Mitarbeiter/-innen des WST überwiegend gewerbliche Tätigkeiten im Tarifsinn aus, so dass diese in die Lohnstufen einzugruppieren seien.



Bei der Einteilung in die Lohnstufen oder Beschäftigungsgruppen sei von § 11 Nr. 1 des MTV Einzelhandel BW auszugehen, nach welchem die Angestellten in Beschäftigungsgruppen; die gewerblichen Arbeitnehmer/-innen in Lohnstufen eingereiht werden, welche Bestandteile des Lohn- und Gehaltstarifvertrages sind. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Arbeitnehmer/-innen im WST sei eine gewerbliche Tätigkeit. Jedenfalls verrichteten die Arbeitnehmer/-innen des WST keine Angestelltentätigkeit. Die Tätigkeiten im Bereich des WST seien körperlich-mechanisch und damit eine gewerbliche Tätigkeit im Tarifsinne (unter Verweis auf BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 Rn 24). An diesem Ergebnis ändere sich nichts, wenn - worauf der Betriebsrat zutreffend hinweise - die Durchführung von Abschriften, die Bearbeitung von Retouren, Rücklieferungen und Umlagerungen, ähnlich wie die Kontrolle von Beständen und die Durchführung notwendiger Korrekturen als Tätigkeiten eines Angestellten einzustufen seien. Denn in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer teils die Tätigkeit eines gewerblichen Arbeitnehmers und teils die eines Angestellten ausübe, sei für die Bestimmung dieser gemischten Tätigkeit entscheidend, welche Tätigkeit dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gebe. Dabei sei nicht auf den Zeit- und Aufwand der Einzelarbeit abzustellen, sondern eine umfassende Betrachtung anzustellen (Verweis auf BAG vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 Rn 69). Da der Hauptbestandteil der Tätigkeit der Warenservice sei, liege eine gewerbliche Tätigkeit vor. Zusammengefasst seien die Arbeitnehmer/-innen des WST in die Lohnstufe I, 3 des Entgelt-TV Einzelhandel BW umzugruppieren. Die von den Arbeitnehmern/-innen geschuldete Tätigkeit im WST komme den in der Lohnstufe I, 3 des Entgelt-TV Einzelhandel BW genannten Tätigkeitsbeispiele am nächsten, so dass die Umgruppierung nicht zu beanstanden sei und damit ein Zustimmungsverweigerungsgrund zu Gunsten des Betriebsrates nicht bestehe. Eine etwaig bestehende anderweitige Regelungsabrede in diesem Bereich sei im Hinblick auf § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam.



Im Bereich KST bestünden schon Zweifel, ob im Hinblick auf die Fortsetzung der gleichen Gehaltsgruppe überhaupt eine Eingruppierung/Umgruppierung vorliege. Die Mitarbeiter/-innen im KST übten die Tätigkeit von Kassier/-innen mit einfacher Tätigkeit im Sinne der Gehaltsgruppe G II des Entgelt-TV Einzelhandel BW aus. Die Mitarbeiter/-innen des KST führten Kassiervorgänge durch. Sie bearbeiteten Nachlass- und Rabatte nach betrieblichen Vorgaben. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - der sich die erkennende Kammer anschließe - liege eine Etagenkasse im Sinne der Beschäftigungsgruppe III des Entgelttarifvertrages vor, wenn ihr neben der räumlichen Zuständigkeit gegenüber den sonstigen Kassen weitergehende oder übergeordnete Funktionen zukommen (Verweis auf BAG vom 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 Rn 33) Dies sei hier nicht der Fall, eine Zusammenfassung der Kassen auf einer Ebene reiche nicht. Für die Kammer seien keine Feststellungen aus dem Tatsachenvortrag der Beteiligten zu treffen, wonach die im KST beschäftigten Mitarbeiter/-innen eigene Entscheidungen über den Weg oder das Ergebnis der von ihnen zu erbringenden Arbeitsleistung zu treffen in der Lage wären. Damit erfüllten die Mitarbeiter/-innen des KST nicht die allgemeinen Anforderungen aus dem Oberbegriff der Gehaltsgruppe G III des Entgelttarifvertrages. Die von ihnen abverlangten Tätigkeiten würden nicht "selbstständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen" im Tarifsinne ausgeführt.



Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 29. April 2021 wurde dem Betriebsrat am 23. Juni 2021 zugestellt (vgl. Abl. 521 der erstinstanzlichen Akte). Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2021 hat der Betriebsrat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. September 2021 (vgl. Abl. 39 ff. der Beschwerdeakte) begründet, nach dem die Frist zur Begründung bis zum 15. September 2021 durch Verfügung des Vorsitzenden am 02. August 2021 (vgl. Abl. 38 der Beschwerdeakte) verlängert wurde.



Der Betriebsrat vertieft und ergänzt im Beschwerdeverfahren seinen erstinstanzlichen Vortrag. Bezüglich dem Bereich der Mitarbeiter WST sei es unzutreffend, wenn das Erstgericht ausführe, dass es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Mitarbeiter nicht ankomme. Grundsatz der Beurteilung von Tätigkeiten anhand von Tarifverträgen sei regelmäßig die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Zwar sei bei der Beurteilung von Arbeitsvorgängen die durch den Arbeitgeber vorgenommene Organisationsentscheidung zu berücksichtigen. Wenn aber die Arbeitgeberin selbst einräume (wie sie dies in der I. Instanz an verschiedenen Stellen getan habe), dass die im Warenserviceteam beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sehr wohl Kunden beim Einkauf beraten und bedienten, könne dieser Satz des Ausgangsgerichtes so nicht gelten. Auch aktuell würden die Mitarbeiter Berührungen zum Verkauf haben, insbesondere in der Form, dass diese den Kunden zeigten, wo sich die gesuchte Ware befinde bzw. dass die Mitarbeiter die Kunden direkt dort hinführen würden. Teilweise wären an einzelnen Tagen in bestimmten Abteilungen gar keine eigentlichen Verkäufer anwesend.



Das Erstgericht habe sich auch nicht mit dem Vortrag des Betriebsrates auseinandergesetzt, dass die geschilderten Einzeltätigkeiten im Bereich WST auch Bestandteil der kaufmännischen Ausbildung seien (vgl. vorgelegter Rahmenlehrplan). Untermauert werde das Ergebnis einer vorliegenden Angestelltentätigkeit und einer erforderlichen Eingruppierung in die Gehaltstabelle auch aus dem Umstand, dass "Warenauszeichnen" und "Sortieren" im Tarifvertrag ausdrücklich als Tätigkeitsbeispiele für die Gehaltsgruppe G. 1. genannt würde, das Dekorieren der Ware (mithin ihre Präsentation in den Verkaufsräumen) als Tätigkeitsbeispiel der Beschäftigungsgruppe G. 2. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2019 könne auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden, da das Bundesarbeitsgericht wohl vor allem deshalb auf die gewerbliche Tätigkeit abgestellt habe, da dort im entschiedenen Fall ein Teil der Tätigkeiten im Lagerbereich ausgeübt wurde, was hier gerade nicht der Fall sei.



Die Mitarbeiter im Bereich KST seien entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin in die Gehaltsgruppe G 3 einzugruppieren. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 sei auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. In dieser Entscheidung habe das Bundesarbeitsgericht es als maßgeblich erachtet, dass es in dem damals entschiedenen Fall eine spezielle Abteilung für Umtausch und Reklamation von Waren gebe.



Genau dies liege hier nicht vor. Die Kassenbeschäftigten müssten zudem eine Vielzahl von Tätigkeiten neben dem eigentlichen Kassiervorgang (z.B. Retourenbearbeitung) ausüben, worauf bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 22. April 2021 hingewiesen worden sei. Die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts sei zudem nicht zutreffend, wonach eine Etagenkasse bzw. Sammelkasse aufgrund ihrer übergeordneten Stellung in einer Art "Hierarchie der Kassen" stehen müsse und nicht überwiegend die räumlich funktionelle Zuordnung zu den Warenangeboten einer Etage entscheidend sei. Schließlich sei die vorgelegte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Februar 2022 - 5 TaBV 27/20 (vgl. 87 ff. der Beschwerdeakte) auf hiesigen Fall zu übertragen. Die Tarifwerke aus Bayern und Baden-Württemberg seien wie andere Landestarifverträge grundsätzlich gleich aufgebaut und unterlägen den gleichen Regularien. Das Landesarbeitsgericht München habe in seiner Entscheidung unter 2.1 (Seite 30 der Entscheidung) darauf hingewiesen, dass die im Streit stehenden Angehörigen des Kassenpersonales die Tätigkeit des Tarifbeispiels "Kassiererin mit Sammelkassenfunktion" erfüllten. Das Landesarbeitsgericht München sei danach zurecht zum Schluss gekommen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schon deshalb in die Gehaltsgruppe G III einzugruppieren seien. Diesen Tätigkeitsbeispielen käme vorrangige Bedeutung zu. Das Tarifmerkmal der Etagenkasse sei eindeutig. Eine Etagenkasse ersetze die bisher in den verschiedenen Bereichen der Etage vorhandenen Einzelkassen. Nach dem System, welches die Antragstellerin in ihren Häusern eingeführt habe, habe dies die Konzentration der Kassen in Form von Etagenkassen vorausgesetzt. Die Tätigkeit der dort Beschäftigten werde erheblich ausgeweitet und schwieriger, da an jeder Etagenkasse Artikel aus dem gesamten Kaufhaus bezahlt werden könnten. Jeder an der Kasse beschäftigte Mitarbeiter müsse also im Gegensatz zu "Normalkassen" wesentlich mehr über das angebotene Sortiment des Hauses wissen und berücksichtigen.



Der Betriebsrat beantragt:



Die Arbeitgeberin beantragt (mit der Klarstellung, dass insoweit der Tarifvertrag im Einzelhandel Baden-Württemberg (ohne konkrete Datumsangabe) im Hinblick auf die Antragstellung in Bezug genommen wird):



Die Beschwerde zurückzuweisen.



Sie trägt vor, dass es bestritten werde, dass die Mitarbeiter im Bereich WST Verkaufstätigkeiten ausübten. Das Erstgericht habe auch nicht ausgeführt, dass die tatsächliche Tätigkeit der Mitarbeiter unerheblich sei. Es habe lediglich ausgeführt, dass es aufgrund der klaren Anweisungsklage unerheblich sei, ob im Einzelfall dagegen verstoßen werde. Zutreffend habe es herausgestellt, dass es für die streitige Rechtsfrage der Eingruppierung auf diejenigen Tätigkeiten ankomme, die Beschäftigte nach ihrem Arbeitsvertrag und den hierauf basierenden Anweisungen verrichteten. Es helfe dem Betriebsrat auch nicht weiter, an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass in Beschäftigungsgruppe I des Entgelt-TV Einzelhandel BW überwiegend schematische oder mechanische Tätigkeiten als allgemeine Tätigkeitsmerkmale genannt werden. Denn ob eine Einreihung in eine der Beschäftigungsgruppen zu erfolgen habe oder aber in eine Lohntätigkeitsgruppe des Tarifvertrages, bestimme sich zunächst nach einer wertenden Grundbetrachtung nach § 11 Nr. 1 MTV Einzelhandel BW, wie das Arbeitsgericht zutreffend feststellt habe. Soweit man im Übrigen den vorgelegten Rahmenplan des Betriebsrates zu Grunde lege (wobei nicht deutlich gemacht werde, um was für ein Dokument es sich dabei tatsächlich handele) sei festzustellen, dass allenfalls nur ein geringer Teil der dort genannten Tätigkeiten dem Bereich der Tätigkeiten des WST zuzuordnen seien. Zutreffend habe das Bundesarbeitsgericht aber bereits in der zitierten Entscheidung BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 die Tätigkeiten von Beschäftigten im WST in einer einheitlichen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Tätigkeitsziels der Sicherstellung und dem Erhalt der Warenbestückung und -präsentation in den Verkaufsräumen beurteilt und sei hier zu Recht vorgelagert von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen. Die Eingruppierung habe bezüglich der Mitarbeiter im Bereich WST durch "Annäherung" in die Lohngruppe L I. 3. zu erfolgen. Die ausgeübte Tätigkeit komme der in der Lohngruppe beschriebenen Tätigkeitsbeispiele am Nächsten.



Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Bereich KST sei in die Beschäftigtengruppe II und nicht wie der Betriebsrat meine in G III vorzunehmen. Eine Etagen- bzw. Sammelkasse liege nicht vor. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. September 2009 sei zu übertragen, es fehle an einer übergeordneten Funktion einer Kasse, im Übrigen handele es sich auch nicht um eine gehobene Tätigkeit im tarifrechtlichen Sinne. Im Hinblick auf die vorgelegte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München führt die Arbeitgeberin aus, dass die Tarifwerke in Bayern und Baden-Württemberg unterschiedlich ausgestaltet seien und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München bereits deswegen nicht übertragen werden könne, da die Entgeltgruppe G III in Baden-Württemberg gerade eine gehobene Tätigkeit voraussetze (vgl. hierzu SS der Arbeitgeberin vom 21.03.2022, Abl. 121 ff.). Im Bereich der Servicekasse seien überwiegend Erstkräfte im Einsatz. Keinesfalls sei es zwingend, dass die moderate Reduzierung der Anzahl der Kassen (nach eigenem Vortrag des Betriebsrates von 16 auf 13, vergleiche Vortrag auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 22. April 2020) zu einer erhöhten qualitativen Anforderung an das Kassierpersonal führe. Vielmehr sei ergänzend aus Sicht der Arbeitgeberin darauf hinzuweisen (ohne dass dies entscheidungserheblich wäre), dass das Kassieren in vielerlei Hinsicht in den letzten Jahrzehnten im Bereich des Warenhauses deutlich vereinfacht wurde. Dies finde seine Ursache im Wesentlichen in den modernen Warenwirtschafts- und Kassensystemen, die eine elektronisch lesbare Preisauszeichnung über einen Scanner ermöglichten. Auch eine Tätigkeit einer "Angestellten mit selbstständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen" liege, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführe, nicht vor.



Im Rahmen des Berufungstermins wurde nach übereinstimmender (Teil-)Erledigungserklärung das Verfahren bezüglich der Mitarbeiterinnen M.-L. und H. durch Beschluss des Vorsitzenden eingestellt.



Zur Ergänzung des Sachverhaltes im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 25.03.2022 verwiesen.



B.



Die zulässige (vgl. Ziffer I. der Gründe) Beschwerde ist unbegründet. Die durch die Arbeitgeberin vorgesehene Eingruppierung der Mitarbeiter ist sowohl im Bereich WST als auch KST nicht zu beanstanden, ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG lag nicht vor, so dass die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen war. Das Verfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG wurde dabei ordnungsgemäß durchgeführt (vgl. II. der Gründe). Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit, vgl. § 92 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, zuzulassen (vgl. III. der Gründe). Im Einzelnen:



I. Die Beschwerde des Betriebsrates ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gemäß § 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ArbGG, § 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt bzw. begründet worden.



II. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet, da die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin - soweit das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde/durch Beschluss eingestellt wurde - zulässig und begründet sind. Die Beschwerde war daher (bis auf die angepasste Tenorierung im Hinblick auf die angepasste Antragstellung bezüglich der Bezeichnung der Tarifverträge ohne konkretes Einzeldatum) zurückzuweisen.



1. Die Anträge der Arbeitgeberin sind zulässig.



a) Die Arbeitgeberin verfolgt ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG streitig, nämlich die zutreffende Umgruppierung bzw. Eingruppierung der in den Anträgen genannten Mitarbeiter und damit verbunden die Frage der Berechtigung der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 2 BetrVG.



b) Die Anträge sind (auch in der zuletzt gestellten Fassung) hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.



aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung gemäß § 322 Abs. 1 ZPO zwischen den Parteien entschieden werden kann. Der Antrag muss aus sich heraus verständlich sein. Nur dann kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen (vgl. etwa BAG vom 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 Rn. 29 - juris).



bb) Die Arbeitgeberin begehrt die Zustimmungsersetzung für konkret bezeichnete Arbeitnehmer/innen in eine konkret benannte Beschäftigungsgruppe bzw. Lohntätigkeitsgruppe nach den konkret bestimmten Tarifverträgen über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/Azubis des Einzelhandels Baden-Württemberg. Da die Lohngruppen/Beschäftigungsgruppen auch in den Tarifverträgen 2019 und 2021 sich auch von der Formulierung nicht geändert haben und hier zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht, wurde antragsgemäß die Formulierung der speziellen Bezeichnung des Tarifvertrages vom 27. Juli 2017 im Tenor nicht aufgenommen, was den Antrag indes im Hinblick auf die klare Bezeichnung der Entgeltgruppen dennoch ausreichend bestimmt lässt. Die offene Formulierung war erforderlich geworden, da nicht eindeutig im Berufungstermin geklärt werden konnte, ob im Hinblick auf die Wiederbegründung der Tarifbindung und im Hinblick auf die Neuabschlüsse der Tarifverträge unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Verweisungsklauseln möglicherweise (bei einzelnen Arbeitnehmern) auch eine neue Fassung des Entgelt-TV Einzelhandel BW Anwendung findet.



2. Die Anträge sind begründet.



a) Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiter im Bereich WST in die Lohntätigkeitsgruppe L I 3. Staffel 2. Alt. war - wie die erste Instanz zu Recht festgestellt hat - gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen.



aa) Die Zustimmung des Betriebsrates zu den beabsichtigten Maßnahmen war vorliegend erforderlich, da im Unternehmen der Arbeitgeberin mehr als zwanzig zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 99 Abs. 1 BetrVG) und die Maßnahme eine Umgruppierung (zum Begriff der Umgruppierung etwa Bundesarbeitsgericht 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 Rn. 27), hier Änderung der bisherigen Gehaltsgruppe G II in die Lohntätigkeitsgruppe L I. 3, darstellt.



bb) Der Betriebsrat hat den ordnungsgemäßen Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin form- und fristgerecht im Sinne des § 99 Abs. 2 und 3 BetrVG widersprochen, sodass keine Zustimmungsfiktion eingetreten ist.



(1) Voraussetzung für die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu informieren. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist (vgl. nur etwa BAG vom 21. März 2018 - 7 ABR 38/16 Rn.17 m.w.N. - juris).



(2) Die Arbeitgeberin hat die Personalien der Mitarbeiter und ihre bisherige Position einschließlich der neuen Position sowie die maßgebliche Gehalts- bzw. Lohngruppe mitgeteilt. Der Betriebsrat hat innerhalb der maßgeblichen Wochenfrist unter Erläuterung der Gründe (insbesondere Erläuterung, warum von einer kaufmännischen Angestelltentätigkeit und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen wird) der beabsichtigten Umgruppierung widersprochen und damit es als möglich erscheinen lassen, dass die Zustimmungsverweigerungen berechtigt erfolgten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist, dass eine ordnungsgemäße Unterrichtung und ein ordnungsgemäßer Widerspruch vorliegt.



cc) Die Mitarbeiter des WST üben - entgegen der Ansicht des Betriebsrates - gewerbliche Tätigkeiten im tariflichen Sinne ("vorwiegend körperlich-mechanisch") aus, sodass sie in die Lohnstufen einzugruppieren sind.



(1) Die Frage der Einteilung in die Lohnstufen oder Beschäftigungsgruppen ist zunächst gemäß § 11 Nr. 1 des MTV Einzelhandel BW eine gegenüber der konkreten Einreihung in eine bestimmte Lohnstufe- bzw. Beschäftigungsgruppe vorgelagerte Frage.



Nach § 11 Nr. 1 MTV Einzelhandel BW werden Angestellte in Beschäftigungsgruppen und gewerbliche Arbeitnehmerinnen in Lohnstufen eingereiht. Ausgehend hiervon muss im Sinne einer Vorwegzuweisung zunächst eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob es sich um eine kaufmännische oder eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, erfolgt in einem zweiten Schritt die Einordnung in eine bestimmte Lohnstufe (so zutreffend auch etwa Arbeitsgericht Freiburg vom 23. Februar 2021 - 4 BV 9/19, vorgelegt durch die Arbeitgeberin im erstinstanzlichen Verfahren, dort Abl. 459 ff.). Dies ergibt sich aus einer Auslegung der tariflichen Regelung. Auch Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Auch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Es kann auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abgestellt werden. Verbleiben Zweifel, können Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG vom 24. Oktober 2001 - 10 AZR 132/01 Rn. 27 - juris).



Vorliegend spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Regelung für diese Auslegung. Danach sollen alle gewerblichen Arbeitnehmerinnen in Lohnstufen eingereiht werden. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur die gewerblichen Arbeitnehmerinnen den Lohnstufen unterfallen sollen, deren Tätigkeit ausdrücklich als Beispiel angeführt ist, ergibt sich daraus gerade nicht. In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass die Tarifauslegung stets unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen hat, dass die Tarifvertragsparteien keine überflüssigen, weil inhaltsleeren Regelungen treffen wollen. Daher muss den Regelungen des Tarifvertrages regelmäßig ein praktischer Anwendungsbereich verbleiben (BAG vom 24. Oktober 2001 a.a.O. Rn. 33). Eine Auslegung der Tarifverträge in dem Sinne, dass nur die Beschäftigten, deren Tätigkeiten ausdrücklich im Rahmen der Lohnstufen genannt sind, gewerbliche Arbeitnehmer sind, scheidet daher aus. Diese Auslegung würde dazu führen, dass § 11 Nr. 1 MTV überflüssig wäre. Die Achtung der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie verbietet es den Gerichten, eine Tarifnorm ohne weiteres zu übergehen. Die Disposition darüber, ob bestimmte Tarifregelungen aus einem Tarifvertrag zu streichen sind, obliegt alleine den Tarifparteien (vgl. BAG vom 24. April 2001 - 3 AZR 329/00 Rn. 77 - juris sowie BAG vom 24. Oktober 2001 a.a.O. Rn. 37). Durch § 11 Nr. 1 MTV Einzelhandel BW haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass gewerbliche Tätigkeiten den Lohnstufen unterfallen sollen und dies unabhängig davon, ob sie einem genannten Beispiel unterfallen. In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass § 11 Nr. 6 MTV Einzelhandel BW, wonach die Angestellten in die Beschäftigungsgruppe eingruppiert sind, die ihrer überwiegenden Tätigkeit entspricht, auch für die Einreihung von Arbeitern in die Lohnstufen des Entgelt-TV Einzelhandel BW gilt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung, die bei der Auslegung von Tarifverträgen als maßgebliche Kriterien heranzuziehen sind (BAG vom 16. April 1997 - 10 AZR 201/96 Rn. 28 -juris). Dieser Anwendung bedürfte es nicht, wenn von vorneherein nur dann eine Zuordnung zu den Lohnstufen erfolgen könnte, wenn eines der Beispiele erfüllt wäre. Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass im Rahmen der Lohnstufen keine vorangestellten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale existieren. Eine Einordnung kann auch anhand der Beispiele im Wege einer Annäherung erfolgen.



(2) Die Mitarbeiter des WST verrichten keine Angestelltentätigkeiten, sondern sind als gewerbliche Arbeitnehmer/innen anzusehen und damit in Lohnstufen einzureihen (vgl. § 11 Nr. 1 MTV Einzelhandel BW).



Weder der MTV Einzelhandel BW noch der bzw. die Entgelt-TV Einzelhandel BW enthalten eine Definition, was unter einer gewerblichen Tätigkeit in Abgrenzung zu einer Angestelltentätigkeit zu verstehen ist. Enthält ein Tarifvertrag keine eigene Definition, wer als Arbeiter oder Angestellter im Sinne des Tarifvertrages eingeordnet werden soll, so ist zu ermitteln, ob der Begriff des Arbeiters oder Angestellten im allgemeinrechtlichen Sinne im Tarifvertrag verwendet wird. Danach ist die Beschäftigung des Angestellten vorwiegend geistig und die des Arbeiters ("gewerblicher Arbeitnehmer") vorwiegend körperlich-mechanisch geprägt (zum einer Kommissionierin als Lagerarbeiter etwa BAG vom 03. Dezember 1985 - 4 AZR 314/84 - juris; vgl. auch BAG vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - juris). Auch die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Begriffe im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge ebenso zu verstehen sind.



Die Zuordnung zum Bereich der Angestellten oder gewerblichen Mitarbeiter erfolgt nach einer einheitlichen Bewertung der Gesamttätigkeit. Verrichtet der Arbeitnehmer teils die Tätigkeit eines gewerblichen Arbeitnehmers, teils die eines Angestellten, so ist für die Bestimmung dieser gemischten Tätigkeit entscheidend, welche der Tätigkeiten dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gibt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten, sondern auf eine umfassende Betrachtung an (BAG vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - zu II 3 d bb der Gründe m.w.N. - juris). Die Zeitdauer, die der Arbeitnehmer bei einer gemischten Tätigkeit für die eine oder andere Tätigkeitsart aufwendet, steht nicht als eigener Gesichtspunkt neben der Bedeutung der einen oder anderen Tätigkeitsart. Sie kann nur als eines von verschiedenen Merkmalen dafür herangezogen werden, welche der beiden Tätigkeitsarten die Hauptbedeutung hat und somit der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt (vgl. auch BAG vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 22).



Unstreitig wurden mit der Schaffung des WST unter anderem Tätigkeiten, die zuvor im Verkauf beschäftigte Arbeitnehmerinnen verrichteten, herausgelöst und mit anderen zu einer neuen Tätigkeit und einem eigenen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst. Die von den Beschäftigten im WST ausgeübte Tätigkeit dient dem Ziel der Warenvorbereitung, Warenmanipulation und -präsentation in den Verkaufsräumen. Dazu gehören insbesondere die notwendigen Arbeitsschritte zwischen Anlieferung und Ausstellung der Ware auf der Verkaufsfläche, die Waren- und Kabinenpflege, Reinigungsarbeiten, Aussortieren und Separieren von Kunden-Extra-Bestellungen. Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich damit um körperlichmechanische Tätigkeiten und damit um gewerbliche Tätigkeiten im tariflichen Sinn (vgl. auch BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 Rn. 24).



Die hiergegen gerichteten Einwände des Betriebsrates greifen nicht ein. Zwischen den Beteiligten besteht zwar keine vollständige Einigkeit über die Tätigkeiten des WST. Dies gilt speziell für die Frage, ob in der tatsächlichen Alltagspraxis durch die Mitarbeiter im Bereich WST auch Verkaufstätigkeiten durchgeführt werden. Im Ergebnis kann dies aber auch dahinstehen, insbesondere war eine Beweisaufnahme im Hinblick auf die von dem Betriebsrat angebotenen Zeugenbeweise in Form der Vernehmung der Mitarbeiter im Bereich WST nicht erforderlich. Eine Beratung von Kunden durch das WST ist nicht vorgesehen, sondern dem Verkaufspersonal vorbehalten. Die Mitarbeiterinnen des WST sind angewiesen, die Kunden an das Verkaufspersonal weiterzuleiten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der vorgelegten Stellenbeschreibung. Auch wenn es - was für die Kammer nachvollziehbar erscheint - im Hinblick auf die Personalknappheit auch zur Kundenberatung kommt, so stellt dies allenfalls einen geringen und untergeordneten Teil der Tätigkeit des WST dar. Der Betriebsrat hat ausdrücklich im Rahmen des Berufungstermins ausgeführt, dass die erstinstanzlich vorgetragene 90 % Angabe von Tätigkeiten im Verkaufsbereich sich nicht auf die Gesamttätigkeit im Sinne einer überwiegenden Arbeitszeit bezieht, sondern hiermit gemeint sein soll, dass bei einer Tätigkeit eines Mitarbeiters an einem Tag in 90 % der Fälle (so die behaupteten Auswertungen für einzelne Monate 2019 und 2020, die allerdings, wie die Arbeitgeberin zutreffend anführt, bis heute nicht vorgelegt wurden bzw. näher konkretisiert wurden) es auch zu Verkaufsgesprächen kommt. Selbst dies unterstellt dokumentiert dies gerade keine Angestelltentätigkeit im Sinne einer prägenden Tätigkeit. Die vorwiegend körperlich-mechanische Tätigkeit des WST verleiht der Gesamttätigkeit das "Gepräge" einer gewerblichen Tätigkeit. Bei der Tätigkeit im WST handelt es sich um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit und nicht um tariflich getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten. Es liegt eine Einheitlichkeit der Arbeitsaufgabe vor, die den Mitarbeitern des Warenserviceteams übertragen wurde. Eine Aufspaltung in verschiedene Einzeltätigkeiten verstieße gegen das sog. Atomisierungsverbot bei der Eingruppierung (so ausdrücklich BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 Rn. 25). Eine andere Betrachtung wäre nur angezeigt, wenn (insoweit entgegen der vorgetragenen Weisungslage) über einen dauerhaften Zeitraum (vgl. hierzu auch die Wertung des § 11 Nr. 6 MTV Einzelhandel BW) die Mitarbeiter im Bereich WST im Sinne einer prägenden Tätigkeit (von der Arbeitgeberin hingenommen) tatsächlich Verkaufstätigkeiten durchführen. Hierfür bestehen indes gerade auch nach dem Ergebnis des Berufungstermins keine Anhaltspunkte. Die Vertreterinnen des Betriebsrates haben im Rahmen des Termins lediglich geschildert, dass es - ohne dies bezogen auf die Arbeitszeit zu konkretisieren - es auch zu Verkaufstätigkeiten kommen würde. In diesem Zusammenhang weist die erkennenden Kammer aber auch darauf hin, dass nicht eindeutig geworden ist, was der Betriebsrat mit Verkaufstätigkeiten meint bzw. wie er diese definiert. Der Betriebsrat erwähnt den Umstand, dass Kunden auch das Warenserviceteam ansprechen und die Mitarbeiter dann dem Kunden mitteilen, wo eine Ware zu finden ist (bzw. diese dort hinbegleiten). Hier stellt sich schon die Frage, ohne dass es abschließend darauf ankäme, ob hierin überhaupt eine relevante Verkaufstätigkeit liegt. Der Betriebsrat hat nicht mitgeteilt, dass etwa die klassische Kundenberatung bezogen auf das Produkt auch durch Mitarbeiter des WST durchgeführt werden. Die Vertreterin der Arbeitgeberin hat im Rahmen des Berufungstermins insoweit ausgeführt, dass gerade die Kundenberatungen (etwa im Bereich der Umkleidekabinen, Größenbetrachtung bei Kleidung) durch die Verkäufer außerhalb des WST, die entsprechend auch als Verkäufer in der Personalplanung vorgesehen sind, durchgeführt werden. Im Ergebnis macht es auch keinen Unterschied, dass die Tätigkeiten nicht in einem speziellen abgetrennten (Lager-)Bereich, sondern überwiegend unstreitig auf der Verkaufsfläche durchgeführt werden. Es kommt auf die Art der Tätigkeit und nicht auf den Ort zur Abgrenzung, ob eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Angestelltentätigkeit vorliegt, an. Allein eine Tätigkeit auf der Verkaufsfläche macht die Tätigkeit nicht zu einer Verkaufstätigkeit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch in der zitierten Bundesarbeitsgerichtsentscheidung vom 23. Januar 2019 a.a.O. eine Tätigkeit auch auf der Verkaufsfläche erfolgt ist und dennoch eine gewerbliche Tätigkeit angenommen wurde und es in diesem Zusammenhang lediglich um den Aspekt ging, dass eine klassische Lagertätigkeit im Sinne des tariflichen Beispiels nicht vorlag (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 23. Januar 2019 Rn. 31 a.a.O.).



Soweit der Betriebsrat ausführt, auch Verkäufer würden im Bereich WST mithelfen, ist dies nicht entscheidungserheblich. Es würde sich dann die Frage stellen, ob die Verkäufer möglicherweise unzutreffend eingruppiert sind, für die Frage der richtigen Eingruppierung der Mitarbeiter des WST würde sich hieran aber nichts ändern.



Der Einwand des Betriebsrates, der vorgelegte Kammerlehrplan bestätige, dass die Tätigkeit im Bereich WST eine Angestelltentätigkeit darstelle, überzeugt aus mehreren Gründen nicht. So bezieht sich die Übersicht zunächst auf Auszubildende und beantwortet nicht die Frage, ob und inwieweit eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Tarifvertrages vorliegt. Überschneidungen mit den Tätigkeiten des WST ergeben sich im Übrigen nach der vorgelegten Unterlage nur im ersten und zweiten Ausbildungsjahr, im dritten und letzten Ausbildungsjahr sind nur Tätigkeitsfelder genannt, die mit der Tätigkeit im Bereich WST nichts mehr zu tun haben ("Geschäftsprozesse erfolgsorientiert steuern: 80 Std", mit Marketingkonzepten Kunden gewinnen und binden: 60 Std", Personaleinsatz planen und Mitarbeiter führen: 60 Std.", Ein Einzelhandelsunternehmen leiten und entwickeln 80 Std"). Betrachtet man die ersten Ausbildungsjahre, so liegen die Berührungspunkte deutlich unter 50 % der Zeit, worauf die Arbeitgeberin zu Recht hinweist (Bereiche der Warenpräsentation bzw. Lagerung/Pflege etc.).



Soweit der Betriebsrat darauf hinweist, dass die Tätigkeiten des Warenauszeichnens bzw. das Dekorieren der Ware (im Sinne einer Präsentation der Ware in den Verkaufsräumen) in den Tätigkeitsbeispielen der Gehaltsgruppe G 1 bzw. G 2 genannt werden, was gerade eine erforderliche Zuordnung in den Bereich einer Angestelltentätigkeit belege, so überzeugt das nicht. Wie die Arbeitgeberin zu Recht darauf hinweist wird im Bereich G 1 gerade vorausgesetzt, dass es sich um eine Angestellte/einen Angestellten handelt, der Waren auszeichnet, gleiches gilt für das Bereich des Dekorierens in der Gruppe G 3. Die Frage, ob es sich um eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Angestelltentätigkeit handelt, ist jedoch eine vorgelagerte Frage (siehe oben), die zunächst beantwortet werden muss. Dies bedeutet, dass allein aus der Ausübung des Warenauszeichnens bzw. Dekorierens nicht im Umkehrschluss hergeleitet werden kann, es handele sich damit gleichbedeutend um eine Angestelltentätigkeit. Eine andere Betrachtungsweise würde gerade der tarifvertraglichen Regelungssystematik nicht gerecht werden.



Schließlich führt auch der Umstand, dass die Arbeitgeberin für drei Aushilfskräfte eine Eingruppierung in G 1 (Abl. 321 erstinstanzliche Akte) beantragt hatte, zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich um eine vorgesehene Eingruppierung für eine befristete Aushilfskraft und begründet keine Bindungswirkung für hiesiges Verfahren.



dd) Die Mitarbeiter des WST sind in die Lohnstufe I 3 des Entgelt-TV Baden-Württemberg umzugruppieren. Eine Anwendbarkeit des Tarifvertrages zur Warenverräumung im Verkauf vom 20. Oktober 2021 scheidet aus, da es nicht ausschließlich um Verräumungs- bzw. Auffülltätigkeiten geht (vgl. nur Ziffer 1: Persönlicher Geltungsbereich) und wurde zwischen den Beteiligten auch nicht diskutiert.



Bereits die Vielschichtigkeit der Tätigkeit des WST macht deutlich, dass eine Zuordnung nur im Wege einer Annäherung an die Beispiele erfolgen kann. Die Tätigkeit des WST kommt den in Lohnstufe I 3 des Entgelt-TV Einzelhandel BW genannten Tätigkeitsbeispielen am nächsten. Die in den höheren Ziffern genannten Tätigkeiten haben mit denen im WST ersichtlich nichts zu tun, die in den niedereren Ziffern genannten stellen beide Beteiligten nicht zur Diskussion. In ihrer Wertung verkennt die Kammer nicht, dass es im Rahmen der Lohnstufen keine allgemeinen Tätigkeitsmerkmale gibt, anhand derer eine Einordnung erfolgen kann. Gerade weil diese im Rahmen der Lohnstufen fehlen, muss bei den gewerblichen Arbeitnehmern eine Einordnung im Wege einer Annäherung erfolgen. Der Betriebsrat macht in diesem Zusammenhang in diesem Punkt auch keine weiteren näheren Ausführungen, dass die Gruppe I. 3. des Entgelt-TV Einzelhandel BW (sieht man von dem Punkt der streitigen gewerblichen Tätigkeit ab) unzutreffend sein soll. Die Tätigkeit im Bereich WST kommt einer Lager-/Versandtätigkeit im Sinne der Ziffer 3 am Nächsten. Ziffer 4 enthält zwar auch die Versand- und Lagertätigkeit, eine schwere Arbeit bzw. eine besondere Verantwortung im tarifrechtlichen Sinne ist aber nicht zu erkennen.



ee) Die von dem Betriebsrat vorgetragene - streitige - Regelungsabrede, die aus dem Jahr 2018 stamme und wonach das seinerseits aus drei Arbeitnehmern bestehende WST weiter in der Entgeltgruppe G II eingruppiert bleibe, begründet kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Die Existenz einer Regelungsabrede kann dabei unterstellt werden.



(1) Die Regelwerke, deren Vorgaben den Betriebsrat zur Verweigerung seiner Zustimmung zu einer personellen Maßnahme berechtigen können, sind in § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG abschließend aufgeführt. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst die Norm keine Verstöße gegen Regelungsabreden. Eine analoge Anwendung von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auf Regelungsabreden kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke besteht und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Anderenfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers - also der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist nicht planwidrig lückenhaft. Dem Betriebsrat sollte ein Zustimmungsverweigerungsrecht ersichtlich nur bei einem Verstoß der personellen Maßnahme gegen solche Regelungen gewährt werden, die - zumindest auch - normativ und damit unmittelbar und zwingend für die Arbeitnehmer gelten können. Eine solche Wirkung kommt einer zwischen den Betriebsparteien vereinbarten Regelungsabrede nicht zu. Sie entfaltet als lediglich schuldrechtliche Vereinbarung nur zwischen den Betriebsparteien Wirkung (vgl. wörtlich zitiert aus BAG vom 13. August 2019 - 1 ABR 10/18 Rn. 31 f.).



(2) Nach den obigen Ausführungen ist daher festzustellen, dass auch eine etwaig bestehende Regelungsabrede (auf die Frage eines Eingreifens des § 77 Abs. 3 BetrVG, auf das die erste Instanz abstellt, kam es dabei nicht an) nicht zu einem Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG führt. Auch soweit der Betriebsrat in seiner Widerspruchsbegründung auf § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG abstellt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Weiteranwendung des tarifrechtlichen Vergütungsschemas begründet kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, daran ändert auch nichts, dass die unmittelbare Tarifbindung zeitweise unterbrochen war (vgl. hierzu auch BAG vom 13. August 2019 a.a.O. Rn. 36 ff.).



b) Auch die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiter im Bereich KST in die Beschäftigungsgruppe G II. 6. Beschäftigungsjahr war - wie die erste Instanz zu Recht festgestellt hat - gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG liegt nicht vor.



aa) Zunächst ist festzustellen, dass eine relevante Eingruppierung (richtigerweise nicht Umgruppierung) vorliegt, bei der der Betriebsrat zu beteiligen ist, auch wenn sich die bisherige Vergütungsgruppe nicht ändert.



Eingruppierung nach § 99 I 1 BetrVG ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. Über eine solche muss der Arbeitgeber auch dann befinden, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und in Folge dieser Änderung eine Entscheidung über eine "Neueingruppierung" des Arbeitnehmers erforderlich wird. Für die Mitbestimmung des Betriebsrats und einen auf ihre Sicherung nach § 101 BetrVG gerichteten Antrag ist letztlich nicht ausschlaggebend, ob der vom Betriebsrat mitzubeurteilende gedankliche Akt des Arbeitgebers eine Eingruppierung oder eine Umgruppierung ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses stattfinden (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 Rn. 27 m.w.N.).



Im vorliegenden Fall wird die entsprechende Tätigkeit der Mitarbeiter des KST neu zugeordnet, dieser Akt der Rechtsanwendung fällt daher unter § 99 Abs. 1 BetrVG.



bb) Der Betriebsrat hat den ordnungsgemäßen Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin form- und fristgerecht im Sinne des § 99 Abs. 2 und 3 BetrVG widersprochen, sodass keine Zustimmungsfiktion eingetreten ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen bezüglich der Zustimmungsersetzungsanträge bezogen auf die Mitarbeiter im Bereich WST verwiesen.



cc) Es handelt sich bei der Tätigkeit des KST um Kassierer/-innen mit einfacher Tätigkeit im Sinne der Gehaltsgruppe G II des Entgelt-TV Einzelhandel BW. Nach der Stellenbeschreibung (und deren tatsächlichen Ausführung durch die Mitarbeiter) führen die Mitarbeiterinnen des KST den Kassiervorgang durch. Dabei werden auch die Kundenkarte und mögliche Coupons der Kunden erfasst. Auch Warenrückgaben werden anhand der organisatorischen Richtlinien durchgeführt. Warenrücklagen und Reservierungen werden anhand der organisatorischen Prozesse durchgeführt. Zudem führen die Mitarbeiterinnen des KST Nachlass- und Rabattvergaben nach den betrieblichen Vorgaben aus. Diese Tätigkeit sind in seiner Gesamtheit dem Tätigkeitsbeispiel Kassierer/in mit einfacher Tätigkeit zuzuordnen. Der Begriff des Kassierens ist dabei nicht nur auf den originären Kassiervorgang im engeren Sinne beschränkt.



Die Tätigkeiten des KST rechtfertigen entgegen der Auffassung des Betriebsrates keine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G III und zwar weder aufgrund der Erfüllung eines Regelbeispiels (insbesondere keine Tätigkeit im Sinne einer Kassiererin/eines Kassierers mit gehobener Tätigkeit an einer Etage- bzw. Sammelkasse) noch handelt es sich um Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden.



(1) Nach § 11 Nr. 6 MTV gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass sich die ausgeübte Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Beschäftigungsgruppen zusammensetzen kann. Es handelt sich dabei um einen allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung. Zur Bestimmung der Gesamt- oder Teiltätigkeiten gelten vergleichbare Regeln wie bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng. Die so bestimmte Gesamt- oder die Teiltätigkeiten sind dann tariflich (gesondert) zu bewerten. Dies gilt auch für die Erfüllung von Tätigkeitsbeispielen. Ein solches kann sich immer nur auf eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder eine Teiltätigkeit beziehen. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Eine entsprechende Tätigkeit liegt - soweit es sich bei dem Tätigkeitsbeispiel nicht um ein tarifliches Qualifikationsmerkmal handelt - nicht ohne Weiteres bereits dann vor, wenn die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels in geringem, aber rechtserheblichem Ausmaß erfüllt werden. Vielmehr wird eine Tätigkeit regelmäßig nur dann einem Tätigkeitsbeispiel entsprechen, wenn sie innerhalb der zu bewertenden Arbeitseinheit zeitlich überwiegend ausgeübt wird. Eine entsprechende Tätigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn die anfallenden Aufgaben durch ihre qualitativen Anforderungen den Schwerpunkt der Tätigkeiten bilden oder für die Gesamt- oder Teiltätigkeit so bedeutsam sind, dass die Gesamt- oder Teiltätigkeit insgesamt dem "Bild" der durch das Tätigkeitsbeispiel beschriebenen Tätigkeit entspricht. Es muss sich um dem Tätigkeitsbeispiel typischerweise zuzuordnende Tätigkeiten handeln (vgl. zum Ganzen etwa BAG vom 26.02.2020 - 4 ABR 19/19 Rn. 19 ff. bzw. 29 ff.).



(2) Die Mitarbeiter des KST sind nicht als "Kassierer/-innen mit gehobener Tätigkeit, z.B. an einer Etage-bzw. Sammelkasse" tätig im Sinne der Gehaltsgruppe G III des Entgelt-TV Einzelhandel BW.



"Der Begriff der Etagenkasse ist im Tarifvertrag nicht definiert. Dem Beteiligten zu 2 ist durchaus Recht darin zu geben, dass man nach dem Wortlaut darauf schließen könnte, dass unter einer Etagenkasse eine Kasse zu verstehen ist, die für eine Etage eines mehrstöckigen Geschäftes zuständig ist bzw. es ausreichend ist, wenn dort Abteilungs- bzw. Etagenübergreifend auch Ware abkassiert wird. Aus der Entstehungsgeschichte dieses Tätigkeitsbeispiels ergibt sich jedoch, dass der Etagenkasse neben ihrer räumlichen Zuständigkeit gegenüber den sonstigen Kassen weitergehende oder übergeordnete Funktionen zukommen müssen. Der Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel vom 29. Mai 1974 enthielt in der Gehaltsgruppe G III als Regelbeispiel lediglich die "Kassierer an Sammelkassen und in Verbrauchermärkten". Das übergeordnete Richtbeispiel des "Kassierers mit gehobener Tätigkeit" wurde erstmals zusammen mit den diesen Begriff konkretisierenden Tätigkeitsbeispielen "z. B. an Etagen-, Bereichs- und Regionalkassen" durch den zum 1. März 1975 in Kraft getretenen Gehalts- und Lohntarifvertrag vom 21. März 1975 in die Gehaltsgruppe G III aufgenommen. Aus dieser Verknüpfung lässt sich ableiten, dass sich die Aufgaben einer Etagenkasse nicht auf die Durchführung der schon von der Gehaltsgruppe G II GL-TV erfassten reinen Kassiervorgänge beschränken sollten, sondern dass weitergehende Elemente vorhanden sein müssen, die die Tätigkeit an einer derartigen Kasse zu einer "gehobenen" machen. Bestätigt wird diese Auslegung auch durch die Tarifsystematik. In den Tätigkeitsbeispielen der Gehaltsgruppe G III GL-TV sind neben den Etagen-, Bereichs-, Regional- und Sammelkassen als davon getrennter Bereich die Verbrauchermarkt- und sonstigen SB-Kassen in der Gehaltsgruppe G III GL-TV erwähnt. Damit haben die Tarifvertragsparteien den Kassen ohne besondere übergeordnete Funktion die Kassen mit derartigen Funktionen gegenübergestellt. Bezugspunkt der höheren Vergütung für die Arbeit an einer Etagenkasse ist daher deren übergeordnete Stellung in einer Art "Hierarchie der Kassen" und nicht vorwiegend die räumlich-funktionelle Zuordnung zu den Warenangeboten einer Etage (siehe BAG vom 23.09.2009 - 4 AZR 334/08 Rn. 33 juris, hier wörtlich zitiert).



Dieser Auslegung ist zuzustimmen. Für diese Auslegung spricht zudem, dass ansonsten bei der Arbeitgeberin jede Tätigkeit des KST der Gehaltsgruppe G III unterfiele und kein Raum für die Einordnung von "einfachen Kassiertätigkeiten" zu der Gehaltsgruppe G II verbliebe. Eine derartige Auslegung kann nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen. Allein die räumliche Zusammenführung von Einzelkassen auf einer Etage an einer zentralen Stelle kann eine Einordnung in eine höhere Gehaltsgruppe nicht rechtfertigen. Die erkennende Kammer hält es auch für zutreffend, nicht allein bezogen auf die Servicekasse im vierten Stock, an der die Mitarbeiter aus dem Team KST jedenfalls teilweise auch tätig werden, aufgrund dieses Umstandes eine Etagenkasse zu bejahen. Nach der Tarifsystematik, die gerade auf eine gehobene Tätigkeit abstellt, ergibt sich, dass nicht jede beliebige Sonderfunktion der Kasse zur Bejahung einer Etagenkasse führt. Die erkennende Kammer sieht dies auch im Einklang mit der Entscheidung des BAG vom 23. September 2009 a.a.O., wenn dort von einer "Hierarchie" der Kassen gesprochen wird. Die vom Betriebsrat zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgericht München vom 24. Februar 2021 - 5 TaBV steht dem nicht entgegen. Diese Entscheidung bezieht sich auf den bayrischen Lohntarifvertrag im Einzelhandel, der bezüglich der Beschäftigungsgruppe III ohne das Abstellen auf eine gehobene Tätigkeit nur formuliert "(...) Kassierer/Kassiererin mit Sammel-, Packtisch- oder Versandkassen-Funktion ...(...)". Das erkennende Gericht hat dort das Vorliegen einer Tätigkeit an einer Sammelkasse bejaht vor dem Hintergrund, dass dort die besondere Funktion der Abholung und Rücksendung von im Online-Handel bestellten Sendungen vorliegt, die dort gesammelt werden und diese Funktion ausschließlich bei diesen Kassen gegeben sind und damit eine herausgehobene Aufgabe vorliege. Die Unterschiede zu dem Lohn-/Gehaltstarifvertrag Baden-Württemberg wird herausgearbeitet (vgl. dort unter Ziffer 2.1.3 und 2.1.4 der Entscheidung). Das Landesarbeitsgericht München argumentiert gerade damit, dass im bayrischen Lohntarifvertrag gerade in der Gruppe III weitere Beispiele genannt werden ("Kasse mit Packtisch- oder Versandkassenfunktion"), die gerade keine besondere Schwierigkeit erfordern bzw. eine übergreifende Funktion erfordern. Im Entgelt-TV Einzelhandle BW fehlen diese Vergleichsbeispiele jedoch gerade und es kommt mit der Formulierung einer Bereichs- bzw. Regionalkasse gerade das Erfordernis einer übergeordneten Kasse zum Ausdruck. Damit begründet der Umstand, dass eine Servicekasse existiert, an der auch Mitarbeiter aus dem KST tätig werden, nicht das Vorliegen einer Tätigkeit an einer Etagenkasse bzw. Sammelkasse im tarifrechtlichen Sinne. Die Kasse mag eine weitergehende Funktion haben, nicht jedoch eine übergeordnete im Sinne einer gehobenen Tätigkeit, worauf auch die Arbeitgeberin zu Recht hinweist.



Nach Auffassung der Kammer liegt auch keine Tätigkeit an einer Sammelkasse vor.



Berücksichtigt man den für die Tarifauslegung maßgebenden Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen ist unter einer Sammelkasse eine Kasse zu verstehen, bei der abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden. Hierfür gibt schon der Wortlaut des Begriffs der Sammelkasse einen Anhaltspunkt, weil damit zum Ausdruck kommt, dass an dieser Kasse im Gegensatz zu anderen Kassen etwas gesammelt wird, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt. Ferner wird bei den Beispielstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe III GTV die Sammelkasse mit den Etagen-, Bereichs- und Regionalkassen auf eine Stufe gestellt. Für die Etagen-, Bereichs- und Regionalkassen ergibt sich schon aus ihrer Funktion, dass sie für den durch ihren Begriff gekennzeichneten Bereich gegenüber den sonstigen Kassen übergeordnete Aufgaben wahrzunehmen haben. Dies zwingt zu dem Schluss, dass auch die Sammelkasse solche übergeordneten Aufgaben wahrzunehmen hat, sei es z. B., dass bei ihr die von anderen Kassen eingenommenen Beträge zusammenlaufen, sei es, dass sie im Vergleich zu den übrigen Kassen weitere und weitgehendere Funktionen hat (vgl. zum Begriff der Sammelkasse BAG vom 09. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87; vgl. auch BAG vom 23. September 2009 Randziffer 36 a.a.O.)



Eine übergeordnete Aufgabe vermag die Kammer nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe der Servicekasse als Wechselkasse nicht von den hier betroffenen Arbeitnehmern ausgeübt wird, sondern durch spezielles Personal, welches in die Gehaltsgruppe G 3 eingruppiert ist (vgl. auch Ziffer 1.5 der Stellenbeschreibung, wonach sich die Mitarbeiter des KST für die Wechselgeldversorgung an die Servicekasse und die dort beschäftigten Arbeitnehmer wenden). Tätigkeiten im Bereich des Online-Handels, wonach die Kräfte abscannen, ob bereits bereits gezahlt wurde bzw. sollte diese nicht der Fall sein, abkassiert wird, macht die Tätigkeit auch nicht zu einer gehobenen Tätigkeit an einer Sammelkasse im tarifrechtlichen Sinne. Allein der Einsatz eines technischen Gerätes begründet, insbesondere wenn es wie hier lediglich in der einfachen Form des Abscannens benutzt wird, eine gehobene Tätigkeit nicht (vgl. in diese Richtung auch LAG Nürnberg vom 19. Januar 2021 - 7 TaBV 22/20 Rn. 117 juris, speziell auch zu Abholungen im Bereich des online-Handels). Damit kommt es nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht darauf an, ob nur in absoluten Ausnahmen/Vertretungsfällen die Mitarbeiter im Bereich KST an den Servicekassen überhaupt tätig werden (so die Arbeitgeberin) oder dies darüber hinausgehend der Fall ist (vgl. hierzu ohne allerdings auch nur annähernd darzulegen, dass dies im Sinne einer prägenden Tätigkeit der Fall ist, der Vortrag des Betriebsrates: "da die beiden Erstkräfte zusätzliche, administrative Tätigkeiten wahrnehmen müssten, eine Abdeckung der Servicekassen mit Erstkräften nicht darstellbar sei", vgl. SS vom 12.01.2021, Abl. 444 der erstinstanzlichen Akte).



(3) Die Mitarbeiterinnen des KST erfüllen auch nicht die allgemeinen Anforderungen aus dem Oberbegriff der Gehaltsgruppe G III des Entgelt-TV Einzelhandel BW. Die Tätigkeiten werden nicht "selbstständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen" ausgeübt. Auch der Begriff der Selbstständigkeit ist im Tarifvertrag nicht näher definiert. Daher ist vom allgemeinen, abstrakten Begriff der Selbstständigkeit auszugehen. Danach verlangt Selbstständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 09. Dezember 1987 Rn. 25 a.a.O.).



Die betroffenen Mitarbeiterinnen sind weder bei der Warenerfassung noch beim Zahlungsvorgang befugt, eigene Entscheidungen über den Weg oder das Ergebnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen zu treffen. Auch die zusätzlichen vom Betriebsrat genannten Aufgaben, wie die Tätigkeit einer Einarbeitung von Aushilfen bzw. die Gewährung von Rabatten oder die Durchführung von Retouren führen zu keinem anderen Ergebnis. Dies sind zwar Arbeitsvorgänge, welche die Tätigkeit erschweren. Sie führen jedoch nicht zu einer Selbstständigkeit der Tätigkeit im Tarifsinn. Bezüglich der Rabatte handelt es sich ersichtlich, vergleiche hierzu auch die Erörterungen im Rahmen des Berufungstermins, um bereits vorgegebene Fälle, nämlich, dass ersichtlich ist, dass die Ware mit einem Rabatt ausgezeichnet ist, dies aber nicht in der Kasse vermerkt ist. Wie die Arbeitgeberin zu Recht ausgeführt hat, ist hier keine selbstständige Tätigkeit erforderlich, sondern die Rabattierung ergibt sich sozusagen automatisch zwangsläufig. Im Übrigen ist bei der Gewährung echter Rabatte die Erstkraft hinzuzuziehen, so dass es auch hier an einer selbstständigen Tätigkeit fehlt. Die für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Entscheidungsbefugnis ist nicht schon dann gegeben, wenn lediglich die Wahl zwischen zwei vorgegebenen Handlungsalternativen besteht. Auch der Vortrag, es würden Aushilfen eingelernt, belegt gerade nicht, dass die Mitarbeiter im Bereich KST befugt gewesen wären, eigene Entscheidungen etwa darüber zu treffen, auf welchem Weg die Einarbeitung durchgeführt werden soll (vgl. auch BAG vom 23. September 2009 Rn. 44 a.a.O, wo auch darauf abgehoben wird, dass nicht ersichtlich ist, dass diese Tätigkeit prägend im Sinne von § 11 Nr. 6 MTV ist). Auch reine Retourvorgänge eröffnen keinen weitergehenden selbständigen Handlungsspielraum.



dd) Auch die behauptete (von der Arbeitgeberin bestrittene) Aussage des Mitgliedes der Unternehmensleitung Herr G. anlässlich einer Regionalkonferenz der Gesamtbetriebsräte im Herbst 2008, wonach zugesagt worden sei, dass die Mitarbeiter der KST nach der Vergütungsgruppe G III bezahlt würden, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es wird zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach eine Regelungsabrede nicht unter § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG fällt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in einer etwaigen Äußerung auch keine Gesamtzusage liegen würde, die möglicherweise ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG begründen könnte.



(1) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Dabei wird die Gesamtzusage wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG vom 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 Rn. 26).



(2) Der Betriebsrat behauptet nicht, dass die Aussage an die Arbeitnehmer als Adressat gerichtet war, sondern (lediglich) gegenüber den Betriebsräten, so dass eine Gesamtzusage von vornherein ausscheidet.



3. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.



aa) Eine grundsätzliche Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. etwa BAG vom 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 Rn. 3 m.w.N. juris; vgl. auch etwa BAG vom 17.November 2015 - 1 ABN 39/15 Rn. 3 juris).



bb) Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist - auch bei Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 einerseits und des Bundesarbeitsgerichts vom 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 anderseits - von einer grundsätzlichen Bedeutung der angesprochenen Rechtsfragen sowohl bezogen auf die Umgruppierung der Mitarbeiter im Bereich WST aber auch bezogen auf die Eingruppierung der Mitarbeiter im Bereich KST auszugehen.



Ob die Mitarbeiter im Bereich WST auch dann eine gewerbliche Tätigkeit ausüben (mit einer Einordnung in Lohnstufen), wenn diese überwiegend auf der Verkaufsfläche tätig sind (d.h. anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2019 a.a.O. primär nicht in einem Lager bzw. einem speziellen besonderen auch separierten Bereich tätig sind und weitergehende Berührungspunkte zu den eigentlichen Verkäufern haben) erscheint eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2019 a.a.O. sich auf den Lohn-/Gehaltstarifvertrag des nordrheinwestfälischen Einzelhandels bezog und zudem dort eine spezielle Fläche für das Warenserviceteam bestand, auf der die Mitarbeiter ihre Tätigkeiten verrichteten. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wurde die Frage einer gewerblichen Tätigkeit (siehe Rn. 24 a.a.O) als Vorfrage zwar bejaht, im Hinblick auf die Besonderheit hiesigen Falles, insbesondere auch dem Argument des Betriebsrats, dass doch auch nicht nur geringfügige Anteile in der Ausbildung einer kaufmännischen Kraft sich mit den Tätigkeiten eines Warenserviceteams decken, erscheint die Einordnung speziell im Bereich des baden-württembergischen Einzelhandels noch nicht abschließend geklärt.



Im Hinblick auf die Mitarbeiter im Bereich KST geht es um die Frage, ob eine Tätigkeit als Kassierer/in mit gehobener Tätigkeit (z.B. im Bereich einer Etagen- oder Sammelkasse) im Sinne der Beschäftigtengruppe G III auch dann vorliegt, wenn Mitarbeiter auch Tätigkeiten (wenn auch nicht im überwiegenden Umfang) im Bereich einer sog. Servicekasse, hier konkret einer Kasse für den Bereich der Online-Bestellungen ausführen, und zu den Arbeitsaufgaben im Übrigen auch die Retourabwicklung gehört. Es stellte sich daher die Frage insbesondere, ob eine Etagenkasse bzw. Sammelkasse auch dann vorliegen kann, wenn die Kasse eine weitergehende Funktion, aber keine übergeordnete Funktion hat. Dies erscheint der Kammer auch im Lichte der Entscheidung BAG vom 23. September 2009 a.a.O. noch nicht abschließend geklärt. Hiesige Sachverhaltskonstellation unterscheidet sich insbesondere vom dortigen Fall dadurch, dass dort für Reklamationen und den Umtausch von Waren eine Reklamationsabteilung existierte (in der die Klägerin, die Vergütungsdifferenzen geltend machte, aber nicht eingesetzt war).



Nach Ansicht der Kammer geht es auch nicht nur um die Bewertung eines Einzelfalles, sondern die Rechtsfragen haben Bedeutung auch darüber hinaus für die Allgemeinheit. Bei den Kassentätigkeiten ist die Online-Bestellungsabwicklung im Sinne einer modernen Entwicklung eine Gegebenheit, die auch in weiteren Fällen sich in Warenhäusern etc. stellen kann. Bei den Warenserviceteams zeigt sich die Bedeutung bereits darin, dass die Restrukturierungsmaßnahmen sich nicht nur auf hiesige Filiale in M. bezieht und im Übrigen die Rechtsfrage sich über das Unternehmen hinaus auch in anderen Warenkaufhäusern bzw. vergleichbaren Einrichtungen stellen kann.

Dr. Giesing
Koch
Schächtele

Verkündet am 25. März 2022

Vorschriften§ 77 Abs. 3 BetrVG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 92 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 87 Abs. 1 ArbGG, § 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ArbGG, § 89 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG, §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 322 Abs. 1 ZPO, § 99 Abs. 2, 3 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 11 Nr. 1 MTV, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 99 I 1 BetrVG, § 101 BetrVG, § 11 Nr. 6 MTV