Beschluss vom 23.05.2022 · IWW-Abrufnummer 230652
Hessisches Landesarbeitsgericht - Aktenzeichen 14 Ta 245/22
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben, wenn unstreitig zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, den der klagende Insolvenzverwalter für einen Scheinvertrag nach § 117 BGB hält, weshalb er die geleistete Vergütung zurückfordert. Dies gilt auch, wenn die Schuldnerin eine Vereinbarung mit einem Drittunternehmen geschlossen hat, aufgrund deren der Beklagte bei der Schuldnerin angelernt werden sollte, um später als Geschäftsführer eines noch zu gründenden Tochterunternehmens des Drittunternehmens bestellt zu werden. Dass die Schuldnerin der Vereinbarung zufolge die Vergütung des Beklagten in dieser Phase „vorverauslagen“ soll, ändert an der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nichts.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2022 ‒ 28 Ca 4330/21 ‒ wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Rahmen einer auf Rückzahlung geleisteter Vergütung gerichteten Klage um den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A (künftig: Insolvenzschuldnerin), die im Jahr 2017 zur Bewachung von Flüchtlingsunterkünften gegründet wurde. Ihre Alleingesellschafterin ist der B .
Zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten und Beschwerdeführer (künftig: Beklagter) wurden beginnend mit dem 30. April 2018 mehrere Verträge abgeschlossen, die mit „Arbeitsvertrag“ überschrieben waren. Der letzte Vertrag begründete seinem Wortlaut nach ein Arbeitsverhältnis vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2018 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden. Insoweit wird auf Bl. 28 ff. der Akte Bezug genommen.
Die Insolvenzschuldnerin leistete an den Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 27. Dezember 2018 Bruttozahlungen i.H.v. 45.451,30 €.
Unter dem 26. Juli 2018 schlossen der C und die Insolvenzschuldnerin eine Vereinbarung, wonach der Beklagte als Geschäftsführer einer noch zu gründenden Tochtergesellschaft des C, der D bestellt werden und in Vorbereitung dieser Tätigkeit bei der Insolvenzschuldnerin angelernt werden sollte. In dieser Zeit sollte der Vereinbarung zufolge die Vergütung des Beklagten von der Insolvenzschuldnerin „vorverauslagt“ werden, wobei die in diesem Zusammenhang erfolgenden Leistungen nach Eintragung der D zwischen dieser und der Insolvenzschuldnerin verrechnet werden sollten.
Wegen der Vereinbarung im Einzelnen, die nur zwischen den betroffenen Rechtsträgern abgeschlossen und nur von deren Vertretern unterzeichnet wurde, wird auf Bl. 53 der Akte Bezug genommen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die zwischen dem Beklagten und der Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen Verträge seien nur zum Schein geschlossen worden und der Beklagte habe insoweit keine Leistungen erbracht, so dass ihm ein Anspruch auf Rückzahlung nach 143 Abs. 1 InsO und aus Schadensersatzgesichtspunkten zustehe.
Er hat die Ansicht vertreten, für seine Ansprüche sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die geschlossenen Arbeitsverträge seien wirksam, der angerufene Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei aber nicht gegeben. Insofern hat er die Auffassung vertreten, die Insolvenzschuldnerin habe nur als Zahlstelle für die von ihm an die D erbrachten Arbeitsleistungen fungiert und die Zahlungen an ihn aufgrund der von ihr wirksam abgeschlossenen Vereinbarung mit dem C geleistet.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 17. Februar 2021 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Rechtsstreit liege eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zu Grunde, so dass sich die Rechtswegzuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ergebe. Insoweit sei entscheidend, dass der Beklagte selbst das Bestehen eines wirksamen Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin behaupte. Dass die Wirksamkeit dieses Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien streitig sei, ändere an der Rechtswegzuständigkeit nichts. Eine Konstellation, in der ein Dritter anstelle des Arbeitgebers die dem Arbeitnehmer geschuldete Vergütung entrichte - bei einer solchen sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben - liege hier nicht vor. Hier haben nämlich gerade die Partei die Zahlungen vorgenommen, mit der die als Arbeitsverträge bezeichneten Vereinbarungen getroffen worden seien. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Insolvenzschuldnerin faktisch ausschließlich als Zahlstelle fungiert habe, nachdem der Beklagte selbst vorgetragen habe, er sei aufgrund eines mit der Insolvenzschuldnerin wirksam geschlossenen Arbeitsverhältnisses für die D tätig geworden.
Gegen den am 21. März 2022 zugestellten Beschluss hat der Kläger unter dem 1. April 2022 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit durch die Kammer erlassenem Beschluss vom 14. April 2022 (Bl. 309 d.A.) ohne dies zu begründen „auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdeschrift vom 1. April 2022“ nicht abgeholfen hat.
Mit der Beschwerde vertritt der Beklagte weiterhin die Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht zulässig. Er meint, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Arbeitsvertrag nur zur Erfüllung der Kooperationsvereinbarung gedient habe. Diese sei das Fundament des zwischen ihm und der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Arbeitsvertrags gewesen. Insofern habe die Insolvenzschuldnerin entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nur die Aufgabe der Zahlstelle übernommen und „keine ausschließliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag erfüllt.“ Seine vertragliche Verpflichtung habe nicht gegenüber der Insolvenzschuldnerin, sondern gegenüber einem Dritten bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Beschwerdeschriftsatz Bezug genommen.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt, § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG. Sie ist auch zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde, § 78 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 569 Abs. 1 bis 3, 78 Abs. 5 ZPO.
2.
Das Landesarbeitsgericht hat durch die Vorsitzende ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die sofortige Beschwerde zu entscheiden, § 78 Satz 3 ArbGG.
3.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG ergibt.
a) Es ist insoweit unschädlich, dass der Kläger hinsichtlich der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge von Scheinarbeitsverhältnissen ausgeht, was deren Nichtigkeit nach § 117 BGB zur Folge haben könnte. Streitig ist zwischen den Parteien nämlich nicht, wie die zwischen ihnen geschlossenen Verträge rechtlich einzuordnen sind -dies wäre im Rahmen des Rechtswegbestimmungsverfahrens zu klären-, sondern, ob die als Arbeitsvertrag zu qualifizierenden Verträge Scheingeschäfte darstellten, weil die auf ihrer Grundlage geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich gar nicht erbracht werden sollte.
Ob diese Bewertung des Klägers zutrifft, ist nicht im Rechtswegbestimmungsverfahren zu entscheiden (BAG 25. November 2014-10 AZB 52/14- Juris; LAG Hamm 24. Juli 2013 ‒ 2 Ta 81/13 ‒ Juris). Maßgebend für die Rechtswegbestimmung ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BAG 25. November 2014-10 AZB 52/14- Juris). § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG begründet insoweit eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für individuelle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Ziel des ArbGG ist es dabei, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Gerichte für Arbeitssachen zu erfassen. Ist dem Tatbestand nach die Beschäftigung einer Partei als Arbeitnehmer vereinbart, ist es für die Rechtswegzuständigkeit ohne Belang, ob sich die vertragliche Grundlage als nichtig oder fehlerhaft erweist (BAG 25. November 2014-10 AZB 52/14- Juris).
b) Der Rechtswegzuständigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten gegenüber nur als Zahlstelle fungiert hätte. Entscheidend ist, und mit der entsprechenden Begründung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses setzt sich die sofortige Beschwerde nicht auseinander, dass (nur) die Insolvenzschuldnerin Partei des mit ihm geschlossenen Arbeitsvertrags ist - sei er ernsthaft oder zum Schein abgeschlossen - und er selbst vorträgt, aufgrund dieses Arbeitsvertrags habe er seine Arbeitsleistungen an die D erbracht. Es ist auch irrelevant, ob, wie der Beklagte meint, der Arbeitsvertrag mit der Insolvenzschuldnerin lediglich der Erfüllung der Kooperationsvereinbarung gedient hat. Der Beklagte ist nicht Partei dieser Vereinbarung. Sie vermag deshalb für den Beklagten keine Pflichten gegenüber der Insolvenzschuldnerin zu begründen. Soweit er Vergütung von der Insolvenzschuldnerin erhalten hat, war Grundlage hierfür nicht die Kooperationsvereinbarung, ebenso wenig wie diese Grundlage für die von ihm behauptete Erbringung von Arbeitsleistung an die D war. Die Kooperationsvereinbarung, die im Übrigen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des ersten Arbeitsvertragsdokuments noch gar nicht existierte, sagt über die vertraglichen Pflichten zwischen ihm und der Insolvenzschuldnerin nichts aus. Etwas anderes folgt auch nicht aus der dort möglicherweise enthaltenen Regelung zwischen der Insolvenzschuldnerin und der D darüber, dass letztgenannte im Innenverhältnis für die Vergütung des Klägers aufkommen sollte.
Der Beklagte behauptet schließlich nicht, ein Arbeitsverhältnis sei in Wahrheit zwischen ihm und der D vereinbart worden oder in anderer Weise zustande gekommen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu tragen. Wird die Rechtswegentscheidung im Beschwerdeverfahren angefochten (§ 17 a Abs. 4 GVG), findet § 17 b Abs. 2 GVG keine Anwendung und ist entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens und damit nach dem Maße des Obsiegens und Unterliegens nach §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden.
5.
Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 78 Abs. 2 ArbGG, § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG keine weitere sofortige Beschwerde statt. Gründe für eine Beschwerdezulassung im Sinne des § 17 a Abs.4 Satz 5 GVG sind nicht ersichtlich.