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Urteil vom 18.03.2022 · IWW-Abrufnummer 229874

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - Aktenzeichen 10 Sa 1287/21

Wird eine Berufung zurückgenommen, hat der Berufungsführer in der Regel auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen.


Tenor:
1. Der Beklagten und Berufungsklägerin werden nach der Rücknahme der Berufung die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten auferlegt. Dazu gehören auch die Kosten der Anschlussberufung. Gleichzeitig wird die Berufungsklägerin dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.


2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.



Gründe



Nach Rücknahme der Berufung waren die sich hieraus ergebenden Folgen gemäß § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen durch Beschluss auszusprechen.



Gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind einer Berufungsklägerin in der Regel auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch Rücknahme der Berufung verliert (BGH vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05). Die Anschlussberufung ist kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels. Wird die Anschlussberufung durch die im Belieben des Berufungsklägers stehende Rücknahme der Berufung ohne gerichtliche Sachentscheidung hinfällig, können die diesbezüglichen Kosten dem Anschlussberufungskläger weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO auferlegt werden. Etwas anderes gilt nur in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, z.B. wenn über die Anschlussberufung entschieden wird oder wenn die Rücknahme der Berufung die Einwilligung des Anschlussberufungsklägers voraussetzt und diese erteilt wird (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04). Auch der hier vorliegende Fall, dass eine zunächst unzulässig erhobene Berufung als Anschlussberufung fortgeführt wird, rechtfertigt keine Abweichung von der Grundregel des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.



Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich aus der Frage, ob die zuvor zitierte Rechtsprechung des BGH für die ordentliche Gerichtsbarkeit auch vom BAG für die Arbeitsgerichtsbarkeit geteilt wird.

Vorschriften