Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

Zurück

Urteil vom 16.01.2019 · IWW-Abrufnummer 207771

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Aktenzeichen 3 Sa 142/18

Die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost haben keine Tarifqualität. Sie stellen gegenüber dem DRK Tarifvertrag-Ost ein selbstständiges Regelwerk dar.


Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2018 - 2 Ca 1781/17- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des sogenannten DRK-Reformtarifvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung und in diesem Zusammenhang um die Eingruppierung, Vergütung sowie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit der Klägerin.



Diese ist seit 1982 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Krankenschwester bzw. Pflegefachkraft mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. 2.300 € beschäftigt. Die Beklagte ist Betreiberin mehrerer Alten- und Pflegeheime.



In dem hier maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 25.10.1994 heißt es - soweit vorliegend von Bedeutung - wie folgt:



"§ 2



Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich - soweit nicht im Einzelnen anderes vereinbart, nach den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung.



§ 4



Die Mitarbeiterin ist in der Gehaltsgruppe Kr V a zu den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost eingruppiert."



In der Änderung zum Arbeitsvertrag vom 14.09.2015 heißt es - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:



Der oben genannte Arbeitsvertrag wird wie folgt weitergeführt:



§ 1



Beschäftigungsverhältnis



Frau A. wird ab dem 01.01.2016 als nicht vollbeschäftigte Pflegekraft in der Dauernachtwache mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden in der Woche beschäftigt.



Alle weiteren Vereinbarungen des oben genannten Arbeitsvertrages bleiben unverändert.



Die Klägerin sowie die Beklagte, die eine Tochtergesellschaft des DRK Landesverbandes ist, sind nicht tarifgebunden.



Im Bereich des DRK existieren neben tarifvertraglichen Regelungen im Fall der Tarifbindung durch den Bundesverband des DRK beschlossene eigenständige Regelungswerke für die Gebiete Ost und West mit der Bezeichnung "Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes", welche für das Gebiet Ost jedenfalls bis 1999 wortlautidentisch mit den Regelungen des Tarifvertrages - Ost auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse des Bundesverbandes des DRK angepasst wurden. Jedenfalls bis in das Jahr 1999 unterschieden sich diese einseitigen Arbeitsbedingungen von den tariflichen Regelungen im Wesentlichen nur im Deckblatt. Während die Arbeitsbedingungen die Überschrift "Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes" trugen, lautete der Titel des Tarifvertrages "Tarifvertrag - Ost über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes". Im Zuge der fortschreitenden Anpassung des Einkommensniveaus im Tarifgebiet Ost an das Niveau im Tarifgebiet West entstand in den Landesverbänden des DRK aus den neuen Bundesländern die Überlegung, die DRK-Arbeitsbedingungen insbesondere bezüglich des Einkommens von der tariflichen Entwicklung zu entkoppeln. Im Ergebnis dieses Prozesses sind die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost ungefähr seid der Jahrtausendwende durch den Bundesverband nicht mehr fortgeschrieben worden. Seid dem gibt es den Gleichlauf zwischen dem Tarifvertrag DRK-Ost und den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost nicht mehr. Der DRK-Tarifvertrag-Ost wurde mit Schreiben der Bundestarifgemeinschaft des DRK vom 04.07.2001 zum 31.12.2001 gekündigt. Mit dem 27. Änderungstarifvertrag wurde mit Wirkung zum 01.07.2007 der sogenannte DRK-Reformtarifvertrag, auf dessen Geltung sich die Klägerin beruft, in Kraft gesetzt.



In den Gehaltsabrechnungen der Klägerin hieß es bis Dezember 2017 wie folgt:



"Tarif 2 BAT/VKA//Kr Ost, Gruppe 05 a, Stufe 9."



Unabhängig von den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost sowie unabhängig von tariflichen Gehaltssteigerungen gewährte die Beklagte der Klägerin in den Jahren 2012, 2014 und 2017 Gehaltserhöhungen von jeweils zwei Prozent.



Mit Schreiben vom 30.10.2017 macht die Klägerin gegenüber der Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2015 (4 AZR 593/13) mit Wirkung ab April 2017 eine Vergütung nach dem DRK-Reformtarifvertrag geltend. Mit der am 16.11.2017 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter.



Erstinstanzlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die §§ 2 und 4 ihres Arbeitsvertrages seien als dynamische Verweisung auf den jeweils für das Deutsche Rote Kreuz geltenden Tarifvertrag zu verstehen. Damit seien nunmehr die Regelungen des DRK-Reformtarifvertrages anzuwenden. Nach ihrer Tätigkeit sei sie in die Entgeltgruppe K7 a in der Erfahrungsstufe 6 des DRK-Reformtarifvertrages einzugruppieren. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendung nicht greife, seien die Regelungen des DRK-Reformtarifvertrages jedenfalls nach der gem. § 305 c Abs. 2 BGB geltenden Unklarheitenregelung zur Anwendung zu bringen. Für die Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost einerseits und dem DRK-Tarifvertrag-Ost andererseits um unterschiedliche Regelungswerke handele. Sie habe davon ausgehen können und dürfen, dass auf ihr Arbeitsverhältnis die tarifvertraglichen Regelungen des DRK anwendbar seien. Jedenfalls aber ergebe eine ergänzende Vertragsauslegung die Anwendbarkeit des DRK-Reformtarifvertrages. Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Regelung sei die dynamische Verweisung auf ein gleich welche Art gelagertes Regelungswerk. Dem widerspräche es, die Entgeltregelung auf den Stand der nicht mehr weitergeführten Arbeitsbedingungen einzufrieren. Mit der Nichtfortführung des DRK-Tarifvertrages-Ost und der damit einhergehenden Nichtanpassung der DRK-Arbeitsbedingungen-Ost sei eine nachträgliche Vertragslücke entstanden, welche ausgefüllt werden müsse. Insoweit ergebe sich ein schützenswertes Vertrauen ihrerseits auf die regelmäßige Anpassung des Regelungswerkes. Nach Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Regelung sei eine Gleichbehandlung mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern bezweckt gewesen, woraus ebenfalls die Anwendung des DRK-Reformtarifvertrages folge. Eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke im Arbeitsvertrag folge zudem daraus, dass die Arbeitsbedingungen Ost nicht wirksam in den Arbeitsvertrag einbezogen worden seien. Diese seien der Klägerin weder ausgehändigt worden noch hätten sie zur Einsichtnahme bereit gelegen. Die im § 2 Abs. 3 NachwG vorgesehene Ausnahme greife in diesem Fall nicht. Eine dadurch entstandene vertragliche Lücke sei durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass nunmehr die Regelungen des Reformtarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden seien.



Mit Urteil vom 19.07.2018 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und unter Bezugnahme auf eine Parallelentscheidung des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12.04.2018 - 6 Ca 1689/17 - ausgeführt, die Klägerin könne sich auf eine Geltung des DRK-Reformtarifvertrages nicht berufen.



Gegen diese am 08.08.2018 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 20.08.2018 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung der Klägerin nebst der am 01.10.2018 eingegangenen Berufungsbegründung.



Die Klägerin hält im Wesentlichen an ihrer erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung fest. Sie bestreite, dass es sich bei den Arbeitsbedingungen Ost um ein von dem Tarifvertrag abweichendes Regelwerk handele. Die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost seien niemals in den Arbeitsvertrag einbezogen worden. Die Klägerin habe von der Anwendung eines Tarifvertrages ausgehen dürfen, was sich aus den Bezeichnungen in den bis Dezember 2017 erteilten Gehaltsabrechnungen ergebe, sowie aus den Umstand, dass der Klägerin und ihren Kolleginnen tarifvertragsspezifische Vorteile (etwa Sonderkonditionen in Versicherungen) gewährt worden seien. Die notwendige AGB-Kontrolle nach den § 305 ff BGB sei durch das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerhaft vorgenommen worden. Die Unklarheitenregelung nach § 305 c Abs. 2 BGB sei in der Tragweite verkannt worden. Die Klägerin habe nach der Formulierung in dem Arbeitsvertrag davon ausgehen dürfen, dass ein Tarifvertrag in Bezug genommen worden sei. Diese Interpretation ergebe sich auch daraus, dass das Regelwerk sich selber als Tarifvertrag bezeichne, dass in der Abrechnung ausschließlich auf Regelungen des Tarifvertrages Bezug genommen worden sei, sowie daraus, dass den Mitarbeitern durchweg suggeriert worden sei, dass sie dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages zuzuordnen seien. Die Annahme des Arbeitsgerichts, arbeitsvertraglich habe man ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers vereinbart, sei rechtlich nicht haltbar, da darin eine unangemessene Benachteiligung nach Maßgabe der §§ 307 Abs. 1, 2, 308 Nr. 4 BGB mit der Folge der Unwirksamkeit der Klausel zu sehen sei. Dies wiederum folge bereits aus dem Umstand, dass im Falle der Annahme eines uneingeschränkten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts es dem Arbeitgeber jederzeit möglich wäre, die Arbeitsvertragsbedingungen auch zu Lasten der Klägerin zu verändern. Selbst wenn man jedoch insoweit der erstinstanzlichen Entscheidung folgen wolle, so spreche jedenfalls der tatsächliche Wille der Vertragsparteien für eine dynamische Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk. Zudem seien erstinstanzlich die Rechtsfolgen des Nachweisgesetzes rechtsfehlerhaft unberücksichtigt geblieben. In der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2019 hat die Klägerin zudem die Auffassung vertreten, ihr Anspruch auf Anwendung des DRK-Reformtarifvertrages folge jedenfalls aus dem Rechtsinstitut der sogenannten "betrieblichen Übung".



Die Klägerin beantragt,



1. das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2018, mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1781/17, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in die Entgeltgruppe K 7a in der Erfahrungsstufe 6 des DRK Reformtarifvertrages in seiner jeweils geltenden Fassung einzugruppieren;



2. das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2018, mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1781/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.979,51 Euro, nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, hierauf auf einen Betrag in Höhe von 805,46 Euro seit dem 01.05.2017, auf einen Betrag in Höhe von 823,92 Euro seit dem 01.06.2017, auf einen Betrag in Höhe von 838,09 Euro seit dem 01.07.2017, auf einen Betrag in Höhe von 856,14 Euro seit dem 01.08.2017, auf einen Betrag in Höhe von 789,42 Euro seit dem 01.09.2017 sowie auf einen Betrag in Höhe von 866,49 Euro seit dem 01.10.2017, zu zahlen;



3. das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2018, mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1781/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 3.595,02 Euro, nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, hierauf auf einen Betrag in Höhe von 845,90 Euro seit dem 01.11.2017, auf einen Betrag in Höhe von 1.900,27 Euro seit dem 01.12.2017 sowie auf einen Betrag in Höhe von 848,85 Euro seit dem 01.01.2018, zu zahlen;



4. das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.07.2018, mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1781/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.522,89 Euro, nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, hierauf auf einen Betrag in Höhe von 837,53 Euro seit dem 01.02.2018, auf einen Betrag in Höhe von 851,60 Euro seit dem 01.03.2018 sowie auf einen Betrag in Höhe von 833,76 Euro seit dem 01.04.2017, zu zahlen;



5. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.059,70 Euro, nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, hierauf auf einen Betrag in Höhe von 837,24 Euro seit dem 01.05.2018, auf einen Betrag in Höhe von 869,64 Euro seit dem 01.06.2018, auf einen Betrag in Höhe von 858,59 Euro seit dem 01.07.2018, auf einen Betrag in Höhe von 857,74 Euro seit dem 01.08.2018, auf einen Betrag in Höhe von 797,31 Euro seit dem 01.09.2018 sowie auf einen Betrag in Höhe von 839,18 Euro seit dem 01.10.2018 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,



die Berufung zurückzuweisen.



Die Klägerin könne sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2015 (4 AZR 595/13) nicht berufen. Im dortigen Urteil des Bundesarbeitsgerichts sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass für das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Entlohnung der DRK-Tarifvertrag-Ost gelte. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Ein Verstoß gegen die §§ 305 ff BGB sei bereits dem Grunde nach nicht ersichtlich. Zwischen den Parteien seien unmissverständlich die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost vereinbart worden. Die Bezugnahme eines tariflichen Regelungswerkes sei offensichtlich erkennbar nicht vorgenommen worden. Vor diesem Hintergrund bestehe auch kein Raum für eine weitergehende Vertragsauslegung. Erst recht könne von einer Regelungslücke nicht ausgegangen werden. Im Übrigen habe für die Klägerin jederzeit die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost bestanden. Auch der Hinweis der Klägerin auf die Regelungen des Nachweisgesetzes sei nicht einschlägig.



Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



Die zulässige Berufung ist nicht begründet.



I.



Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 a des DRK-Reformtarifvertrages (künftig DRK-RTV) in der jeweils gültigen Fassung, so dass auch die insoweit von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüche unbegründet sind. Dabei geht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bereits in Ermangelung der Anwendbarkeit des DRK-RTV ins Leere. Es kann deshalb dahin stehen, ob die tatsächlich von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 a Erfahrungsstufe 6 DRK-RTV erfüllen.



1.



Eine unmittelbare Anwendung des DRK-RTV scheidet hier bereits deshalb aus, weil die Parteien unstreitig nicht tarifgebunden sind.



2.



Eine Anwendung des DRK-RTV über das Rechtsinstitut der sogenannten "betrieblichen Übung" - wie die Klägerin meint - kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht.



Das Rechtsinstitut der sogenannten "betrieblichen Übung" setzt grundsätzlich voraus, dass ein Arbeitgeber wiederholt, vorbehaltlos und freiwillig Leistungen an einen Arbeitnehmer erbringt, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist. Bereits diesbezüglich fehlt es selbst bei ausschließlicher Betrachtung des Vortrages der Klägerin an greifbaren Anhaltspunkten. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten DRK-Arbeitsbedingungen-Ost in der jeweils gültigen Fassung abgewickelt. Diese DRK-Arbeitsbedingungen-Ost sind auf der Grundlage entsprechender Präsidiumsbeschlüsse des DRK inhaltsidentisch mit dem DRK-Tarifvertrag-Ost ausgestaltet worden. Dieser DRK-Tarifvertrag-Ost wiederum ist von der Bundesarbeitsgemeinschaft des DRK zum 31.12.2001 gekündigt worden. Auf dieser Grundlage (DRK-Arbeitsbedingungen-Ost ausgestaltet mit dem Inhalt des DRK-Tarifvertrag-Ost; Stand 31.12.2001) ist das Arbeitsverhältnis nach dem gegebenen Sach- und Streitstand ab 2002 - abgesehen von einseitigen und tarifunabhängigen Gehaltserhöhungen durch die Beklagte - in der Vergangenheit abgewickelt worden. Bereits nach dem Vortrag der Klägerin selbst ist nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt die Beklagte darüber hinaus freiwillige Leistungen im Sinne des - im Übrigen deutlich späteren - DRK-RTV geleistet haben soll. Mithin kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch rechtlich nicht auf das Rechtsinstitut der sogenannten "betrieblichen Übung" stützen.



3.



Auch auf arbeitsvertraglicher Grundlage besteht unter Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 305 ff BGB kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 a Erfahrungsstufe 6 des DRK-RTV. In § 2 des Arbeitsvertrages vom 25.10.1994 haben die Parteien vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis "nach den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost in der für den Arbeitgeber jeweils gültigen Fassung" bestimmt. In § 4 des Arbeitsvertrages ist geregelt, dass die Klägerin nach der "Vergütungsgruppe Kr IV a zu den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost eingruppiert ist". In der "Änderung zum Arbeitsvertrag" vom 14.09.2015 ist - soweit hier von Bedeutung - zwischen den Parteien unter ausdrücklicher Fortführung des Arbeitsvertrages vom 25.10.1994 folgende Vereinbarung getroffen worden:



"Alle weiteren Vereinbarungen des o.g. Arbeitsvertrages bleiben unverändert."



a)



Die genannten vertraglichen Vereinbarungen sind - entgegen der Auffassung der Klägerin - bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut keiner Auslegung im Sinne einer dynamischen Verweisung auf das tarifliche Regelwerk des DRK inklusive des DRK-RTV zugänglich.



Bei den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost einerseits und dem DRK-Tarifvertrag-Ost andererseits handelt es sich um unterschiedliche Regelungswerke. Bei den DRK-Arbeitsbe-dingungen-Ost handelt es sich gerade nicht um einen Tarifvertrag und sie entfalten mithin keine normative Wirkung (BAG vom 27.11.2002 - 4 AZR 663/01 - juris Rn. 24; BAG vom 18.04.2007 - 4 AZR 253/06 - juris Rn. 32). Daran ändert auch der Umstand nichts, soweit beide Regelungswerke wortgleich sind (BAG vom 18.04.2007, a. a. O.).



Nach den vertraglichen Vereinbarungen haben die Parteien gerade keine tariflichen Regelungen in Bezug genommen, sondern vielmehr die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, sie sei von Anfang an davon ausgegangen, dass auf ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung finde, so ist dies rechtlich nicht von Belang. Auch ihr Hinweis auf die bis zum 31.12.2017 verwendeten Formulierungen in den jeweils von der Beklagten gefertigten Gehaltsabrechnungen ändert daran nichts. Denn gerade auch aus der Formulierung in § 4 in Verbindung mit § 2 des Arbeitsvertrages hätte die Klägerin ohne weiteres erkennen können, dass auf ihr Arbeitsverhältnis eben gerade kein Tarifvertrag unmittelbare Anwendung findet, sondern eben nur über den Umweg der - weitgehend inhaltsgleichen - einseitigen DRK-Arbeitsbedingungen-Ost.



b)



Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, aus Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen folge die Anwendbarkeit des DRK-RTV, da eine dynamische Inbezugnahme der DRK-Arbeitsbedingungen-Ost vorgenommen worden sei, so vermag die Kammer dem im Ergebnis nicht zu folgen.



Zwar ist zutreffend, dass gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 des Arbeitsvertrages von einer dynamischen Inbezugnahme der DRK-Arbeitsbedingungen-Ost auszugehen ist. Auch ist für die Kammer die Enttäuschung der Klägerin darüber nachvollziehbar, dass die Beklagte - von geringfügigen und tarifunabhängigen Gehaltssteigerungen abgesehen - die Vergütungsgrundlage für das Arbeitsverhältnis jedenfalls seit dem Jahr 2002 nahezu unverändert belassen hat. Rechtlich gesehen kann jedoch eine dynamische Verweisung auf ein einseitiges Regelwerk (DRK-Arbeitsbedingungen-Ost) nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung auf ein anderes - tarifliches - Regelwerk im Wege der Auslegung gleichgestellt werden. Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Regelung war es gerade, die unmittelbare Anwendung der tariflichen Regelung durch eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme zu vermeiden und stattdessen das einseitige Regelungswerk der DRK-Arbeitsbe-dingungen-Ost als Vertragsgrundlage festzuschreiben. Eine Auslegung nach Sinn und Zweck im Sinne der Auffassung der Klägerin würde diesen Regelungscharakter geradezu konterkarieren. Hintergrund der Ansicht der Klägerin ist letztlich die Enttäuschung ihres Vertrauens darauf, die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost würden auch künftig im Gleichklang mit der tariflichen Entwicklung fortgeschrieben werden. Dieser Umstand vermag jedoch die durch die Klägerin rechtlich begehrte Auslegung des Arbeitsvertrages nicht zu begründen. Dies folgt bereits daraus, dass die dynamische Inbezugnahme auf ein Regelwerk nicht zugleich bedeutet, dass auch das Regelwerk selbst immer dynamisch fortgeführt wird. Vielmehr geht es allein um die Sicherstellung des Anspruches, dass eben dieses Regelwerk in seiner jeweils geltenden Fassung auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Denn aus der dynamischen Verweisung in einem Arbeitsvertrag auf ein externes Regelwerk erwächst keine Verpflichtung für den/die das Regelwerk erstellenden Partei(en), Änderungen bzw. Fortschreibungen in die eine oder andere Richtung vorzunehmen.



c)



Die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge der Anwendbarkeit des DRK-RTV lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht aus § 305 c Abs. 2 BGB bzw. aus § 307 Abs. 1, 2; § 308 Nr. 4 BGB herleiten.



aa)



Die Regelungen in §§ 2, 4 des Arbeitsvertrages sind nicht intransparent. Wie sich bereits aus den Ausführungen zu Punkt I. 3. a) und b) - auf die diesbezüglich Bezug genommen wird - ergibt, wird nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut gerade nicht auf tarifliche Regelungen, sondern ausschließlich auf das selbstständige Regelungswerk der DRK-Arbeitsbedingungen-Ost Bezug genommen.



bb)



Die Bezugnahme auf die vom Bundesverband des DRK beschlossenen DRK-Arbeitsbe-dingungen-Ost stellt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne der §§ 307 Abs. 1, 2; 308 Nr. 4 BGB dar.



Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Inbezugnahme der DRK-Arbeitsbedingungen-Ost dazu führt, dass diesbezügliche satzungsmäßige Änderungen durch den DRK-Bundesverband unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis durchschlagen. Dieser Umstand ist jedoch rechtlich jedenfalls dann grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn diese Vorgehensweise, also das Delegieren auf Dritte -wie hier; zur Begründung s. o. I. 3. a) und b)-, dem erklärten Willen und dem eindeutigen Wortlaut des Arbeitsvertrages entspricht (vgl. insoweit auch BAG vom 18.04.2007 - 4 AZR 253/06 - juris Rn. 37). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind dabei die Beklagte sowie der DRK-Bundesverband keineswegs als identische Einheit zu bewerten. Bei der Beklagten handelt es sich um eine eigenständige und vom Bundesverband DRK unabhängige juristische Person. Außerdem verfügt die Beklagte über keine tatsächlichen bzw. rechtlichen Möglichkeiten, einseitig den Bundesverband DRK zu Veränderungen der DRK-Arbeitsbedingungen-Ost verbindlich zu veranlassen.



d)



Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag die Kammer eine Regelungslücke im Hinblick auf die arbeitsvertraglichen Regelungen zur Vergütung in §§ 2, 4 des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen.



Wie bereits unter Punkt I. 3. c) aa) - auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen - erläutert, bewirkt die dynamische Verweisung auf ein Regelwerk nicht zugleich auch die dynamische Weiterentwicklung des Regelwerkes selbst. Die Parteien konnten im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 25.10.1994 nicht davon ausgehen, dass die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost künftig und stetig im Sinne einer Automatik im Gleichlauf mit dem tariflichen Regelwerk des DRK fortgeschrieben würden. Daraus folgt nach Auffassung der Kammer unmittelbar, dass von einer offenen Regelungslücke im vorgenannten Arbeitsvertrag nicht ausgegangen werden kann.



Selbst wenn man jedoch zu Gunsten der Klägerin von einer Regelungslücke ausgehen wollte, so ergibt sich die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge - nämlich eine Vergütung nach dem DRK-RTV - ebenfalls nicht.



Denn wie bereits zu Punkt I. 3. a) und b) - auf die diesbezügliche Begründung wird Bezug genommen - ausgeführt, haben die Parteien nach dem eindeutigen Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Vereinbarung die Inbezugnahme des tariflichen Regelwerkes des DRK gerade nicht bezweckt, sondern die Anwendung des selbstständigen Regelwerkes DRK-Arbeitsbedingungen-Ost festgelegt. Vor diesem Hintergrund scheidet die Schließung dieser - hier zu Gunsten der Klägerin unterstellten - Regelungslücke durch die Bejahung der Anwendbarkeit des DRK-RTV aus. Mithin kann sich die Klägerin selbst im Fall der Bejahung einer Regelungslücke als Rechtsfolge jedenfalls nicht auf die von ihr mit dieser Klage begehrten Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 a, Erfahrungsstufe 6 DRK-RTV berufen.



4.



Die Klägerin vermag den geltend gemachten Anspruch schließlich rechtswirksam auch nicht auf den von ihr behaupteten Verstoß gegen §§ 4, 2 Nachweisgesetz zu stützen.



Selbst wenn man einen diesbezüglichen Verstoß zu Gunsten der Klägerin unterstellt, so ergibt sich daraus nicht die von ihr begehrte Rechtsfolge. Denn ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz führt jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit des einbezogenen Regelwerkes und in der Rechtsfolge schon gar nicht zur Anwendbarkeit eines - gerade nicht vereinbarten - tariflichen Regelungswerkes.



II.



Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.



Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Vorschriften§ 305 c Abs. 2 BGB, § 2 Abs. 3 NachwG, § 305 ff BGB, §§ 307 Abs. 1, 2, 308 Nr. 4 BGB, §§ 305 ff BGB, § 307 Abs. 1, § 308 Nr. 4 BGB, §§ 4, 2 Nachweisgesetz