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Beschluss vom 23.10.2018 · IWW-Abrufnummer 207588

Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Aktenzeichen 3 TaBV 79/16

1. Ob "Erläuterungen" zu Vergütungsgruppen eines Tarifvertrages lediglich bloße Auslegungshilfen oder aber selbst Inhaltsnormen sind, ist ebenso wie bei "Protokollerklärungen" und "Protokollnotizen" im Wege der Tarifauslegung zu bestimmen.

2. Grundvoraussetzung für die Annahme einer Inhaltsnorm ist, dass die "Erläuterungen" dem Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG genügen. Ist das der Fall, weil sie im Text des Tarifvertrages zusammen mit den Vergütungsgruppen enthalten und damit von den Unterschriften am Ende des Tarifwerkes mit umfasst sind, sind sie zudem auch hinsichtlich des Schrifttyps nicht von dem Rest des Tarifvertrages abgesondert und enthalten auch nicht lediglich Erklärungen oder Beschreibungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Vergütungsgruppe, sondern definieren sie selbst Voraussetzungen und ordnen dann an, dass bei deren Erfüllung eine "Gleichsetzung" mit den Tatbestandsmerkmalen der Vergütungsgruppe erfolgt, sind solche "Erläuterungen" entgegen ihrer insoweit irreführenden Bezeichnung als tarifliche Inhaltsnormen auszulegen.

3. Die Regelungen der §§ 17 Abs. 1 TV AWO NRW sowie 16 Abs. 1 und 7 TV-Ü AWO NRW nehmen hinsichtlich der Eingruppierung bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung Bezug auf § 22 BMT-AW II und den Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II . Dieser wie auch der damit ebenfalls in Bezug genommene Tarifvertrag über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II vom 01.11.1977 in der Fassung vom 02.11.1989 existiert sowohl in einer mit der Gewerkschaft ÖTV als auch in einer mit der Gewerkschaft DAG abgeschlossenen Version. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im TV-Ü AWO NRW, welches der beiden früheren Tarifwerke in Bezug genommen sein soll, ergibt die Auslegung, dass dies der ÖTV-Tarifvertrag ist.

4. Gemäß lit. b) der Erläuterungen zu den Fallgruppen 1 und 3 der Vergütungsgruppe KrT VI erfolgt eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe und damit die Zuordnung zur Entgeltgruppe KR 9a TV AWO NRW bei Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit, die eine Zusatzqualifikation als Stations-/Wohnbereichsleitung mit mindestens 400 Stunden Unterrichtsdauer absolviert haben. Dass diese Zusatzqualifikation auch in einer entsprechenden Leitungstätigkeit genutzt wird, ist hier keine Eingruppierungsvoraussetzung.


Tenor:
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 09.06.2016 - Az.: 1 BV 2/16 - abgeändert und der Zustimmungsersetzungsantrag zurückgewiesen.


II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.



Gründe



I.



Die Beteiligten streiten über die Zustimmung zu einer Umgruppierung.



Der antragstellende Arbeitgeber ist ein Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt und beschäftigt ca. 1.500 Arbeitnehmer. Auf die Arbeitsverhältnisse finden die für die Arbeiterwohlfahrt Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung, darunter der Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen vom 05.01.2008 (TV AWO NRW, Blatt 186 ff. der Akte) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO NRW und zur Regelung des Übergangsrechts vom 05.01.2008 (TV-Ü AWO NRW, Blatt 218 ff. der Akte). Der Beteiligte zu 2. ist der in dem Betrieb gewählte Betriebsrat.



Soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz enthält der TV AWO NRW folgende Regelungen:



§ 17 Eingruppierung



(1) Die Eingruppierung wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt. (...) Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zu diesem Tarifvertrag bestimmt sich die Eingruppierung nach den Regelungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in NRW (TV-Ü AWO NRW).



(...)



§ 19 Tabellenentgelt



(1) Die Beschäftigten erhalten monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind, und nach der für sie geltenden Stufe.



(...)



Der TV-Ü AWO NRW enthält auszugsweise folgende Regelungen:



§ 16 Eingruppierung



(1) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV AWO NRW (mit Entgeltordnung) gelten § 2 ÜbgTV BUND West i.V.m. dem Text der ehemaligen §§ 22 und 22a BMT-AW II einschließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II bzw. die §§ 22 und 22 a BMT-AW II einschließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II über den 31. Dezember 2007 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 01. Januar 2008 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung.(...)



(...)



(7) Für Eingruppierungen zwischen dem 01. Januar 2008 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungs- und Lohngruppen des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II gemäß Anlage 2 den Entgeltgruppen des TV AWO NRW zugeordnet.



(...)



Protokollerklärung zu § 16 Absatz 7:



Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung verständigen sich die Tarifvertragsparteien zwecks besserer Übersichtlichkeit für die Zuordnung der neu eingestellten Beschäftigten gemäß der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (AW-KrT) auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 3. (...)



Wegen des Inhalts der vorstehend genannten Anlage 3 wird auf Blatt 228 der Akte Bezug genommen.



Der Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 01.11.1977 (BMT-AW II, Blatt 139 ff. der Akte) enthält unter anderem folgende Regelungen:



§ 22 Eingruppierung



(1) Der Arbeitnehmer ist nach dem Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale in die Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht.



(2) Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungs- bzw. Lohngruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe bzw. Lohngruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.



Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 1 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.



Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 1 oder 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.



Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Arbeitnehmers bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein.



(...)



Der Tarifvertrag zur Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag (BMT-AW II) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 01.11.1977 in der Fassung vom 02.11.1989 existiert sowohl in einer mit der Gewerkschaft ÖTV (Blatt 459 ff. der Akte) als auch in einer mit der Gewerkschaft DAG (Blatt 332 ff. der Akte) abgeschlossenen Version. Beide Tarifverträge sind hinsichtlich der Systematik vollständig identisch und hinsichtlich des Wortlauts weitgehend identisch in dem jeweils durchgehend paginierten und von den Tarifvertragsparteien unterzeichneten Text formuliert. Der mit der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossene Tarifvertrag enthält in dem hier maßgeblichen Teil B ("Pflegepersonal, das in Anstalten und Heimen beschäftigt ist, die nicht unter den Teil A fallen (...)") unter anderem folgende Regelung zu den Vergütungsgruppen AW-KrT IV, V, Va und VI:



Vergütungsgruppe AW-KrT IV



(...)



4. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)



(...)



Vergütungsgruppe AW-KrT V



(...)



6. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe AW-KrT IV Fallgruppe 4.



(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 4 und 5)



(...)



Vergütungsgruppe AW-KrT Va



(...)



4. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe AW-KrT V, Fallgruppe 6 oder 7 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen, frühestens jedoch nach siebenjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Anerkennung/Ablegung der Abschlussprüfung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 4 und 5)



(...)



Vergütungsgruppe AW-KrT VI



1. Krankenschwestern, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)



2. Krankenschwestern der Vergütungsgruppe AW-KrT V Fallgruppe 2 nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe oder in dieser Tätigkeit in Vergütungsgruppe AW-KrT Va Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)



3. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)



4. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe AW-KrT Va Fallgruppe 3 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)



Erläuterungen zu Vergütungsgruppe AW-KrT VI



Fallgruppen 1 und 3:



Diesem Personenkreis gleichzusetzen sind



a) Krankenschwestern/Altenpflegerinnen, denen die Leitung einer Station oder einer vergleichbaren organisatorischen Einheit auf ausdrückliche Anordnung übertragen ist.



b) Krankenschwestern/Altenpflegerinnen mit entsprechender Zusatzqualifikation (mindestens 400 Stunden).



c) Krankenschwestern/Altenpflegerinnen, denen die Vertretung der Leitung einer Station oder einer vergleichbaren organisatorischen Einheit auf ausdrückliche Anordnung übertragen ist, wenn in der Einrichtung mehr als 25 Pflegepersonen tätig sind.



Der ansonsten in den in Bezug genommenen Passagen wortgleiche DAG-Tarifvertrag spricht bei Vergütungsgruppe AW-KrT IV Fallgruppe 4 abweichend von "Altenpflegehelferinnen", bei Vergütungsgruppe AW-KrT V Fallgruppe 6 sowie Vergütungsgruppe AW-KrT Va Fallgruppe 4 dann wortgleich mit dem ÖTV-Tarifvertrag wieder von "Altenpflegerinnen" und schließlich bei Vergütungsgruppe AW-KrT VI Fallgruppe 3 wieder von "Altenpflegehelferinnen", in den Erläuterungen jedoch erneut identisch mit dem ÖTV-Tarifvertrag von "Krankenschwestern/Altenpflegerinnen": Auch bei Vergütungsgruppe AW-KrT VII Fallgruppe 4 des DAG-Tarifvertrages heißt es wieder wortgleich mit der entsprechenden Regelung des ÖTV-Tarifvertrages "Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe AW-KrT VI Fallgruppe 3 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe".



Die Mitarbeiterin U. O., deren korrekte Umgruppierung Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist bei dem Antragsteller in einem von ihm betriebenen Alten- und Pflegeheim seit dem 01.12.2011 als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt. Ursprünglich war sie mit Arbeitsvertrag vom 21.11.2011 (Blatt 4 ff. der Akte) in die Entgeltgruppe (EG) KR 7a des vertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages für die Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfallen (TV AWO NRW) eingruppiert. Seit dem 01.08.2013 wurde sie auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22.07.2013 (Blatt 7 ff. der Akte) als Wohnbereichsleiterin in der EG KR 9c beschäftigt.



Vom 11.10.2013 bis zum 30.11.2014 absolvierte Frau O. eine berufsbegleitende funktionsbezogene Weiterbildung zur Wohnbereichs-/Stationsleitung in der stationären Altenhilfe, die 464 Unterrichtsstunden umfasste. Auf das in Kopie eingereichte Zertifikat (Blatt 13 der Akte) wird insoweit Bezug genommen.



Nach Schwangerschaft und Elternzeit, die bis zum 03.01.2016 dauerte, bewarb sich Frau O. auf eine Stelle als Altenpflegerin im Nachtdienst mit dem Wunsch der Stundenreduzierung auf 20 Wochenstunden. Unter dem 15.12.2015 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien eine Tätigkeit als Altenpflegerin überwiegend im Nachtdienst mit einer Arbeitszeit von 51,28 % bei einer Eingruppierung in die EG KR 7a mit Wirkung ab 04.01.2016. Auf die hierzu schriftlich niedergelegte und von den Vertragsparteien unterzeichnete "Anlage zum Anstellungsvertrag vom 22.07.2013" (Blatt 12 der Akte) wird Bezug genommen. Dementsprechend wurde Frau O. ab Anfang Januar 2016 als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung und in entsprechender Tätigkeit in Teilzeit im Nachtdienst weiterbeschäftigt.



Der Betriebsrat wurde zu der hiermit verbundenen Versetzung und Umgruppierung unter Vorlage der Anlage vom 15.12.2015 zum Anstellungsvertrag vom 22.07.2013 nach § 99 BetrVG angehört und um Zustimmung ersucht. Alle für die Mitbestimmung im Rahmen des § 99 BetrVG erforderlichen Informationen waren damit bei ihm vorhanden. Innerhalb einer Woche nach erfolgter Anhörung ging dem Antragsteller das Schreiben des Betriebsrats vom 17.12.2015 zu, mit dem dieser der personellen Maßnahme als solcher zustimmte, jedoch der beabsichtigten Eingruppierung in die EG KR 7a mit der Begründung widersprach, dass Frau O. unter Berücksichtigung der von ihr erworbenen Zusatzqualifikation im Umfang von 464 Unterrichtsstunden in die Vergütungsgruppe AW-KrT VI Fallgruppe 3 mit Erläuterung zu dieser Fallgruppe (BMT-AW II), entsprechend EG KR 9a TV AWO NRW einzugruppieren sei (Blatt 14 f. der Akte).



Mit am 05.01.2016 bei dem Arbeitsgericht Essen eingegangener und dem Beteiligten zu 2. am 12.01.2016 zugestellter Antragsschrift hat der antragstellende Arbeitgeber die Zustimmungsersetzung gerichtlich geltend gemacht.



Während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens wurde Frau O. erneut schwanger und befindet sich seit dem 29.10.2016 bis zum 24.08.2019 erneut in Elternzeit. Seit dem 01.11.2017 bis voraussichtlich zum Ende der Elternzeit übt sie bei dem Antragsteller mit einer Verringerung auf nunmehr noch 10 Wochenstunden wieder wie zuletzt eine Teilzeittätigkeit als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung und in entsprechender Tätigkeit im Nachtdienst aus. Die Eingruppierung wurde von dem Antragsteller nicht geändert. Der hierüber in Kenntnis gesetzte Betriebsrat erklärte mit Schreiben vom 23.11.2017 (Blatt 537 f. der Akte), dass er der Tätigkeit von Frau O. zustimme, der Eingruppierung hingegen unter Bezugnahme auf die ursprünglich bereits verweigerte Zustimmung und das laufende Zustimmungsersetzungsverfahren unverändert nicht.



Der Antragsteller hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Umgruppierung von Frau O., die wegen der nach ihrer ersten Elternzeit geänderten Tätigkeit - nicht mehr als Wohnbereichsleiterin, sondern nunmehr als Altenpflegerin in Nachtschicht - erforderlich geworden sei, sei zutreffend in die EG KR 7a erfolgt. Examinierte Altenpfleger bzw. Altenpflegerinnen seien unstreitig in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Für die Eingruppierung nach KR 9a bedürfe es neben der funktionsbezogenen Weiterbildung auch der Übernahme und Ausübung der entsprechenden Funktion. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang der Regelung. Von 600 Mitarbeitern würden lediglich vier eine Vergütung nach KR 9a nach einer Weiterbildung ohne Tätigkeit in der Wohnbereichsleitung erhalten, weil deren tägliche Arbeit sich qualitativ deutlich von der üblichen Arbeit des Altenpflegers absetze. Bei den "Erläuterungen" im Tarifvertrag handele es sich zudem nicht um Inhaltsnormen. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass Frau O. auf ihren eigenen Wunsch die Wohnbereichsleitung nicht mehr ausübe.



Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,



Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,



Er hat die Ansicht vertreten, seine Zustimmungsverweigerung sei zu Recht erfolgt. Ausweislich der Erläuterungen zu Vergütungsgruppe AW-KrT VI Fallgruppe 3, bei denen es sich um Inhaltsnormen des Tarifvertrages mit eigenständigem Regelungsgehalt und nicht lediglich um eine bloße Auslegungsregel handele, erfülle Frau O. mit der von ihr absolvierten entsprechenden Zusatzqualifikation das Regelbeispiel b). Es komme allein auf die erlangte Zusatzqualifikation an, nicht auf die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit. Damit sei sie dem Personenkreis der Vergütungsgruppe AW-KrT VI Fallgruppe 3 gleichzusetzen, woraus wiederum die Eingruppierung in EG KR 9a gemäß Anlage 3 zum TV-Ü AWO NRW folge.



Das Arbeitsgericht Essen hat dem Zustimmungsersetzungsantrag mit Beschluss vom 09.06.2016 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung von Frau O. in die EG KR 7a Stufe 3 TV AWO NRW, da ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG nicht bestehe. Frau O. könne eine Eingruppierung in die EG KR 9a TV AWO NRW nicht beanspruchen, da sie aufgrund der Vereinbarung vom 15.12.2015 nach Ende ihrer (ersten) Elternzeit nicht mehr mit der von ihr erworbenen Qualifikation tätig sei. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Eingruppierung in die EG KR 7a Stufe 3 TV AWO NRW sei für die Tätigkeit als Altenpflegerin vorwiegend im Nachtdienst korrekt. Allein der Umstand, dass Frau O. eine Weiterbildung zur Wohnbereichsleitung mit 464 Unterrichtsstunden erfolgreich absolviert habe, führe ohne die entsprechende Tätigkeit nicht zu einer Eingruppierung in die EG KR 9a TV AWO NRW. Im Rahmen der Auslegung der Tarifregelungen ergebe sich, dass es nicht allein ausreichen könne, dass ein Arbeitnehmer eine Qualifizierung von mindestens 400 Stunden absolviert habe, sondern es bedürfe auch des "entsprechenden" Einsatzes. In den Fallgruppen 1 bis 4 der Vergütungsgruppe AW-KrT VI werde die Übertragung von leitenden Aufgaben als Voraussetzung für die entsprechende Eingruppierung geregelt. Genannt würden die ständige Unterstellung von mindestens 10 Pflegepersonen oder die fünfjährige Bewährung als ständige(r) Vertreter(in) einer solchen leitenden Kraft. Diesen mit Personalführung beauftragten Pflegekräften würden ausweislich der Erläuterungen gleichgestellt Personen, die mit einer Stationsleitung bzw. der Leitung einer vergleichbaren organisatorischen Einheit betraut seien (lit. a), Vertretungskräfte von entsprechenden Leitungen, sofern mehr als 25 Pflegepersonen in der Einrichtung tätig seien (lit. c) oder "Krankenschwestern/Altenpflegerinnen mit entsprechender Zusatzqualifikation (mindestens 400 Stunden)" (lit. b). Nur die letzte Alternative verlange nach dem Wortlaut keine Leitungsverantwortung, sondern führe die Qualifikation des betreffenden Mitarbeiters als Grund für die höhere Eingruppierung an. Da Frau O. unstreitig die Leitung einer Station oder vergleichbaren organisatorischen Einheit nicht übertragen sei, komme für eine Höhergruppierung nur diese Alternative in Betracht. Die "Erläuterungen" hätten durchaus Tarifcharakter und seien nicht nur Auslegungshilfe. Unabhängig von der Benennung der Tarifvertragsparteien könne auch in einer Protokollnotiz oder einer "Erläuterung" der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Das sei hier der Fall, denn in den "Erläuterungen zu Vergütungsgruppe AW-KrT VI" würden weitere Fallgruppen detailliert benannt, so dass sich bereits hieraus der Wille zur Normsetzung ergebe. Lit. b) der Erläuterungen zu Vergütungsgruppe AW-KrT VI, Fallgruppen 1 und 3, verlange allerdings nicht allein die Absolvierung einer Zusatzqualifikation, sondern auch den Einsatz mit einer solchen. Dies gehe aus dem Wort "entsprechend" und dem Gesamtzusammenhang hervor. Mit den Erläuterungen hätten die Tarifvertragsparteien zwar weitere Fallgruppen geschaffen, diese seien jedoch im Zusammenhang mit den eigentlichen Fallgruppen zu sehen. Nicht nur die personelle Leitung, sondern auch die Leitung von Organisationseinheiten unabhängig von unterstellten Personen sollten als höherzugruppierende Tätigkeiten betrachtet werden, wobei die ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers erforderlich sei. Die Zusatzqualifikation von mindestens 400 Stunden ersetze diese leitende Tätigkeit, d.h. es müsse sich um eine Zusatzqualifikation handeln, die für die auszuübende, d.h. übertragene Tätigkeit Voraussetzung, zumindest förderlich sei. Nur dann bestehe eine vergleichbare Situation mit einer leitenden Tätigkeit entsprechend den übrigen Fallgruppen. Eine nicht eingesetzte Qualifikation - wobei im vorliegenden Fall der Einsatz der Qualifikation auch nicht beabsichtigt sei - entspreche gerade nicht einer tatsächlich übertragenen Leitung einer Station oder vergleichbaren Einheit und führe deshalb auch nicht zu einer höher zu vergütenden Tätigkeit. Die Qualifikation im Sinne von lit. b) der Erläuterungen zur Vergütungsgruppe AW-KrT VI ersetze also die Leitung der Station/organisatorischen Einheit, es bedürfe aber darüber hinaus der Übertragung einer Tätigkeit entsprechend der Qualifikation wie es in den übrigen Fallgruppen der Anordnung des Arbeitgebers bedürfe. Diese Voraussetzung liege bei Frau O. nicht vor.



Der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen ist dem Beteiligten zu 2. über seine Verfahrensbevollmächtigten am 07.07.2016 zugestellt worden. Mit am 05.08.2016 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz hat er Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese mit am 06.09.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz begründet.



Der Beteiligte zu 2. nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe dem Zustimmungsersetzungsantrag zu Unrecht stattgegeben. Die durch das Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung, wonach die Zusatzqualifikation, die Frau O. unstreitig erlangt habe, nur bei entsprechendem Einsatz als Stations- oder Wohnbereichsleitung zur Eingruppierung nach Vergütungsgruppe AW-KrT VI und dementsprechend EG KR 9a führe, sei bereits vom Wortlaut der Tarifnorm nicht gedeckt und erschließe sich auch weder aus dem Gesamtzusammenhang noch nach dem Sinn und Zweck der Tarifregelung. Das Erfordernis der "entsprechenden" Zusatzqualifikation beziehe sich auf eben die Qualifikation, nicht auf eine "entsprechende Tätigkeit". Anders ergebe die Regelung unter lit. b) der Erläuterungen auch keinen Sinn, denn mit dem Erfordernis der entsprechenden Tätigkeit sei bereits lit. a) erfüllt, so dass für lit. b) kein eigener Regelungsgehalt mehr verbliebe. Es sei auch durchaus nicht unüblich, tarifliche Eingruppierungen an bestimmte Qualifikationen auch ohne entsprechenden Einsatz zu knüpfen. Der Sinn und Zweck ergebe sich aus dem Anreiz für die Mitarbeiter, eine solche Qualifikation zu erlangen und der entsprechenden Belohnung für die aufgewandten Kosten und Mühen.



Der Beteiligte zu 2. beantragt,



Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. beantragt,



Er verteidigt unter Bezugnahme seines erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts und hält die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwände nicht für tragfähig. Er ist der Ansicht, dass auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem hier streitentscheidenden Passus des Tarifvertrages um Erläuterungen und nicht um eine Protokollnotiz handele, die Tarifvertragsparteien aber im Übrigen beides durchaus zu unterscheiden gewusst hätten, nicht davon ausgegangen werden könne, dass mit einer bloßen Erläuterung zu einer Fallgruppe eine eigene, neue und in ihren Voraussetzungen nun von dem Erfordernis einer leitenden Tätigkeit unabhängige Fallgruppe mit lit. b) der Erläuterungen habe geschaffen werden sollen. Daher sei die Auslegung des Arbeitsgerichts im Ergebnis zutreffend, dass es auch bei lit. b) der Erläuterungen bei dem Grunderfordernis der Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe KrT VI bleiben müsse, dass der Altenpflegerin mindestens 10 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt seien. Allein auf das Erfordernis der "staatlichen Anerkennung/Abschlussprüfung" werde bei lit. b) verzichtet. Mithin habe diese Erläuterung auch eine eigene Bedeutung. Diese bestehe aber nicht darin, eine eigenständige und völlig neue Fallgruppe zu schaffen, die keinen Bezug mehr zu den übrigen, stets an eine bestimmte Leitungstätigkeit anknüpfenden Fallgruppen habe. Wäre die Ansicht des Betriebsrats zutreffend, ginge auch jede Motivation der Mitarbeiter verloren, eine entsprechende Zusatzqualifikation nicht nur zu erwerben, sondern auch mit entsprechender Tätigkeit einzusetzen. Angesichts des erheblichen Unterschiedsbetrages von 451,- € für in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer zwischen der EG KR 9a und der EG KR 7a sei die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten allein die Bereitschaft zur Qualifikation ohne Erfordernis einer entsprechenden Tätigkeit bereits derart hoch entlohnen wollen, abwegig. Sie entspreche auch nicht der jahrzehntelangen praktischen Tarifübung der Beteiligten.



Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten in beiden Instanzen nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.



Das Landesarbeitsgericht hat eine Tarifauskunft zur Originalfassung des mit der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossenen Tarifvertrages über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) unter anderem bei dem Tarifregister des Bundesarbeitsministeriums eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Tarifregisterauskunft vom 18.07.2017 verwiesen (Blatt 458 ff. der Akte).



II.



Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist zulässig und sie ist auch begründet.



1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht im Sinne der §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt und begründet worden.



2. Die Beschwerde ist darüber hinaus begründet und führt daher zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses sowie zur Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrages. Dieser ist seinerseits zwar zulässig, jedoch entgegen der Ansicht von Arbeitgeber und Arbeitsgericht nicht begründet. Der Betriebsrat hat der beantragten Umgruppierung der Mitarbeiterin O. zu Recht seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert, denn diese verstößt gegen die anwendbaren Tarifvorschriften der §§ 17 Abs. 1 Satz 3 TV AWO NRW, 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 7 i.V.m. Anlage 3 TV-Ü AWO NRW, 22 BMT-AW II i.V.m. Abschnitt B des Tarifvertrages über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 01.11.1977 in der Fassung vom 02.11.1989. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Umgruppierung von Frau O. ab 04.01.2016 in die EG KR 7a (entsprechend AW-KrT V Fallgruppe 6) ist tarifwidrig. Korrekt wäre die Umgruppierung in EG KR 9a (entsprechend AW-KrT VI Fallgruppe 3 i.V.m. Erläuterung lit. b)) gewesen.



Im Einzelnen:



a. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist zulässig.



aa. Der Antrag bedarf allerdings zunächst der Auslegung. Entgegen des Antragswortlauts ist dieser nicht als auf die Zustimmungsersetzung zu einer Eingruppierung, sondern zu einer Umgruppierung der Mitarbeiterin U. O. in die EG KR 7a des TV AWO NRW gerichtet auszulegen, da dies erkennbar das einzige zulässig verfolgbare Rechtsschutzziel ist.



Anträge sind der Auslegung zugänglich. Es gelten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Für das Verständnis eines Antrags ist daher nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Antragsbegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht (BAG vom 17.12.2015 - 2 AZR 304/15, juris, Rz. 14; BAG vom 26.03.2015 - 2 AZR 783/13, juris, Rz. 14; BAG vom 26.03.2013 - 3 AZR 77/11, juris, Rz. 17).



Eine Eingruppierung ist die erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung, wobei diese sowohl wegen einer veränderten Tätigkeit als auch wegen einer bei gleichbleibender Tätigkeit geänderten Vergütungsordnung erforderlich werden kann (BAG vom 21.10.2009 - 4 ABR 40/08, juris, Rz. 14). Sie besteht in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. Für die Mitbestimmung des Betriebsrats ist ohne Bedeutung, ob der mitbestimmte Beurteilungsakt eine Eingruppierung zum Gegenstand hat oder eine Umgruppierung (BAG vom 16.03.2016 - 4 ABR 32/14, juris, Rz. 15; LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18, juris, Rz. 112).



Im vorliegenden Fall hat sich die Tätigkeit der Mitarbeiterin O., die vor ihrer ersten Elternzeit als Wohnbereichsleiterin tätig und dementsprechend in EG KR 9c des TV AWO NRW eingruppiert war, zum 04.01.2016 mit Wiederaufnahme ihrer Arbeit nach Beendigung dieser Elternzeit dahingehend geändert, dass sie nunmehr in Teilzeit mit 20 Wochenstunden als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung und in entsprechender Tätigkeit im Nachtdienst tätig wurde. Aufgrund der geänderten Tätigkeit hat der Antragsteller eine erneute Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV AWO NRW vorgenommen. Das Ergebnis beinhaltete keine Ein-, sondern eine Umgruppierung in die EG KR 7a des TV AWO NRW. Hierzu wurde der Betriebsrat angehört und hierzu hat er seine Zustimmung verweigert. Die Falschbezeichnung schadet nicht, da das übereinstimmende inhaltliche Verständnis des Vorgangs bei beiden Beteiligten das einer Umgruppierung war, wie sie in der mündlichen Anhörung vom 12.12.2017 auch übereinstimmend bestätigt haben. Damit ist auch der Zustimmungsersetzungsantrag als solcher mit dem Ziel der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiterin O. auszulegen.



bb. Für diesen Zustimmungsersetzungsantrag besteht unverändert ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Es ergibt sich daraus, dass eine Umgruppierung im Betrieb des Antragstellers, der weit mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschäftigt, der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Erteilt er diese nicht und gilt sie auch nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, bedarf der Arbeitgeber zur Umsetzung der mitbestimmten personellen Einzelmaßnahme der Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG (vgl. BAG vom 21.03.2018 - 7 ABR 38/16, juris, Rz. 13; BAG vom 26.04.2017 - 4 ABR 73/16, juris, Rz. 13; BAG vom 29.06.2011 - 7 ABR 24/10, juris, Rz. 18).



Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht infolge der erneuten Elternzeit der Mitarbeiterin O. seit 29.10.2016 und/oder mit der Aufnahme einer Teilzeittätigkeit mit 10 Wochenstunden als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung und in entsprechender Tätigkeit im Nachtdienst ab 01.11.2017 entfallen.



Zwar sind Zustimmungsersuchen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und Zustimmungsersetzungsanträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG nicht vergangenheits-, sondern zukunftsbezogen (BAG vom Beschluss vom 09.03 2011 - 7 ABR 127/09, juris, Rz. 15), weshalb Veränderungen tatsächlicher Art noch bis zum Schluss der letzten Anhörung im Beschwerderechtszug zu berücksichtigen sind und dann auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden ist (Fitting, BetrVG, 29. Auflage, § 99 Rn. 277 m.w.N.). Ändern sich allerdings weder die Tätigkeit des betroffenen Mitarbeiters noch die der streitigen Ein- oder Umgruppierung zugrunde liegende Vergütungsordnung, kann selbst im Falle aufeinander folgender Arbeitsverhältnisse das ursprünglich bereits eingeleitete Zustimmungsersetzungsverfahren unverändert fortgeführt und muss nicht etwa mit dem neu begründeten Arbeitsverhältnis und der neuen Einstellungsmaßnahme auch zur Eingruppierung ein neues Verfahren eingeleitet werden (BAG vom 01.07.2009 - 4 ABR 18/08, juris, Rz. 12, 14, 17; Fitting, BetrVG, 29. Auflage, § 99 Rn. 100a). Die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG gilt solange, wie keine neue Ein- oder Umgruppierung erforderlich wird, die selbst das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auslösen würde (BAG vom 01.07.2009 - 4 ABR 18/08, juris, Rz. 17 m.w.N.).



Da die bloße weitere Arbeitszeitverringerung wie hier bei Frau O. von 20 auf 10 Wochenstunden während der Elternzeit bei im Übrigen unveränderter Tätigkeit als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung und in entsprechender Tätigkeit im Nachtdienst ab 01.11.2017 keine erneute Ein- oder Umgruppierung ausgelöst und der Antragsteller auch an seinem Zustimmungsersetzungsersuchen im vorliegenden Verfahren unverändert festgehalten hat (vgl. zu der Frage, ob bei Aufgabe des bisherigen ein neues Zustimmungsersetzungsverfahren hätte in Gang gesetzt werden können BAG vom 01.07.2009 - 4 ABR 18/08, juris, Rz. 14), erfasst die Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag sowohl die Teilzeittätigkeit in der Elternzeit als auch die ursprüngliche und allein durch die Elternzeit unterbrochene vertragliche Tätigkeit von Frau O.. Unverändert besteht hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, denn die Entscheidung bezieht sich nicht auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt, sondern auf die aktuell von Frau O. ausgeübte und vergütungsrechtlich korrekt zu bewertende, allein im Umfang vorübergehend weiter reduzierte Tätigkeit.



b. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist entgegen der Ansicht von Antragsteller und Arbeitsgericht nicht begründet.



aa. Dabei ist zunächst zwischen den Beteiligten unstreitig und mangels anderweitiger Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen, dass das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG durch den Antragsteller ordnungsgemäß eingeleitet und der Betriebsrat dabei insbesondere umfassend über Tätigkeit, Sozialdaten, bisherige und beabsichtigte neue Eingruppierung von Frau O. und damit über alle für seine Entscheidung über Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung nach § 99 BetrVG erforderlichen Umstände informiert worden ist, soweit ihm die entsprechenden Informationen nicht ohnehin bereits vorlagen. Das haben die Beteiligten übereinstimmend in der mündlichen Anhörung vom 20.12.2016 auf Nachfrage der Beschwerdekammer bestätigt. Ebenso ist unstreitig zwischen den Beteiligten, dass der Betriebsrat sodann mit Schreiben vom 17.12.2015, welches dem Antragsteller noch binnen der gesetzlichen Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zugegangen ist, seine Zustimmung schriftlich und unter Angabe von Gründen verweigert hat. Die in dem Schreiben angegebenen Gründe beziehen sich klar erkennbar auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Das hat bereits das Arbeitsgericht Essen in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt und hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.



bb. Soweit das Arbeitsgericht dann allerdings angenommen hat, die Zustimmungsverweigerung sei unbegründet, da die von dem Antragsteller beabsichtigte Umgruppierung von Frau O. in die EG KR 7a des TV AWO NRW zutreffend sei, folgt die Beschwerdekammer dem nicht. Vielmehr ist Frau O. aufgrund ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung und in entsprechender Tätigkeit und der unstreitig erlangten Zusatzqualifikation als Wohnbereichs-/Stationsleitung in der stationären Altenhilfe im Umfang von mehr als 400 Stunden zutreffend in die Vergütungsgruppe KrT VI Fallgruppe 3 in Verbindung mit lit. b) der Erläuterungen des Abschnitts B des Tarifvertrages über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 01.11.1977 in der Fassung vom 02.11.1989 und dementsprechend gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 3 TV AWO NRW, 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 7 i.V.m. Anlage 3 TV-Ü AWO NRW in die Entgeltgruppe KR 9a des TV AWO NRW umzugruppieren. Da die von dem Antragsteller beabsichtigte Umgruppierung mithin tarifwidrig ist, hat der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert. Eine Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG scheidet damit aus.



(1) Die Ein- wie auch die Umgruppierung von Frau O. hat, da sie nach dem 01.01.2008 eingestellt worden ist und eine neue Entgeltordnung unverändert nicht für die Arbeiterwohlfahrt in Kraft getreten ist, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen und für den Betrieb des Antragstellers geltenden TV AWO NRW i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 7 TV-Ü AWO NRW anhand der Vergütungsgruppen des Tarifvertrages über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 01.11.1977 in der Fassung vom 02.11.1989 i.V.m. § 22 BMT-AW II zu erfolgen (vgl. auch BAG vom 26.04.2017 - 4 ABR 73/16, juris, Rz. 23). Die danach ermittelte Vergütungsgruppe ist für Frau O. als Angestellte im Pflegedienst gemäß Protokollerklärung zu § 16 Abs. 7 TV-Ü AWO NRW i.V.m. Anlage 3 zum TV-Ü AWO NRW der entsprechenden Entgeltgruppe KR des TV AWO NRW zuzuordnen.



Ausgangspunkt für die Umgruppierung ist damit § 22 Abs. 1 BMT-AW II. Danach ist der Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten, von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht wiederum nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BMT-AW II den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.



Unstreitig wird Frau O. seit 04.01.2016 (nur im zeitlichen Umfang verändert, ansonsten aber) unverändert als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung und in entsprechender Tätigkeit beschäftigt. Die bei ihr anfallenden Arbeitsvorgänge entsprechen nach dem unstreitigen Sachverhalt mithin vollständig zumindest den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe KrT V Fallgruppe 6 des unstreitig einschlägigen Abschnitts B des Tarifvertrages über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 01.11.1977 in der Fassung vom 02.11.1989. Denn diese Vergütungsgruppe setzt eben eine Tätigkeit als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung und in entsprechender Tätigkeit voraus sowie zusätzlich eine zumindest dreijährige Tätigkeit in Vergütungsgruppe KrT IV Fallgruppe 4, die Frau O. ebenfalls bereits zum 04.01.2016 erfüllt hatte. Daraus folgt die von dem Antragsteller hier auch geltend gemachte Zuordnung zur EG KR 7a gemäß Anlage 3 des TV-Ü AWO NRW.



(2) Darüber hinaus liegen bei Frau O. aber auch die Voraussetzungen der höheren Vergütungsgruppe KrT VI Fallgruppe 3 des Abschnitts B des Tarifvertrages über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 01.11.1977 in der Fassung vom 02.11.1989 vor, was mit der zutreffenden Ansicht des Betriebsrats zur notwendigen Umgruppierung in die EG KR 9a gemäß Anlage 3 des TV-Ü AWO NRW und somit zur berechtigten Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG führt.



Zwar erfüllt Frau O. in ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung und in entsprechender Tätigkeit unmittelbar keine der vier Fallgruppen der Vergütungsgruppe KrT VI. Die beiden ersten Fallgruppen kann sie nicht erfüllen, da sie sich auf Krankenschwestern und nicht auf Altenpflegerinnen beziehen. Fallgruppe 4 wird unstreitig ebenfalls nicht erfüllt. Die unmittelbar in Fallgruppe 3 formulierte Voraussetzung der durch ausdrückliche Anordnung erfolgten ständigen Unterstellung von mindestens 10 Pflegepersonen wird von Frau O. seit 04.01.2016 in der neuen Tätigkeit als Nachtwache gleichfalls nicht (mehr) erfüllt.



Allerdings werden durch die "Erläuterungen zu Vergütungsgruppe AW-KrT VI Fallgruppen 1 und 3" dem dort genannten Personenkreis gleichgesetzt unter anderem (lit. b) "Krankenschwestern/Altenpflegerinnen mit entsprechender Zusatzqualifikation (mindestens 400 Stunden)". Hierbei handelt es sich entgegen der etwas irreführenden Bezeichnung nicht lediglich um Erläuterungen im Sinne einer Auslegungshilfe, sondern um eine tarifliche Inhaltsnorm und deren Voraussetzungen sind in der Person der Frau O. auch über den 04.01.2016 hinaus erfüllt, so dass sie dem Personenkreis der Vergütungsgruppe KrT VI Fallgruppe 3 gleichzusetzen und mithin in diese Vergütungsgruppe umzugruppieren ist. Das ergeben die Auslegung und dann Anwendung der genannten tariflichen Regelungen des Tarifvertrages über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 01.11.1977 in der Fassung vom 02.11.1989.



(3) Der Tarifvertrag über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 01.11.1977 in der Fassung vom 02.11.1989 existiert allerdings in zwei Fassungen, nämlich einer von der Gewerkschaft ÖTV und einer von der Gewerkschaft DAG seinerzeit jeweils mit dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. in Vollmacht für sämtliche seiner Gliederungen und damit auch für den Antragsteller abgeschlossenen Fassung. Diese sind in der DAG-Fassung von dem Antragsteller vorgelegt und in der ÖTV-Fassung durch das Tarifregister des Bundesarbeitsministeriums übermittelt worden und weitestgehend wortidentisch. Soweit ersichtlich weichen sie einzig in der für das vorliegende Verfahren allerdings streitentscheidenden Formulierung der Fallgruppe 4 der Vergütungsgruppe KrT IV und der Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe KrT VI insoweit ab, als der DAG-Tarifvertrag dort nicht von "Altenpflegerinnen", sondern von "Altenpflegehelferinnen" spricht. Aus Sicht der Beschwerdekammer kommt dem allerdings keine streitentscheidende Bedeutung zu.



Denn zum einen handelt es sich insoweit in der Version des DAG-Tarifwerkes ganz offensichtlich um einen redaktionellen Fehler.



Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch die Beschwerdekammer anschließt, folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (BAG vom 19.06.2018 - 9 AZR 564/17, juris, Rz. 17; BAG vom 20.09.2017 - 6 AZR 143/16, juris, Rz. 33; BAG vom 15.12.2015 - 9 AZR 611/14, juris, Rz. 10; BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 830/09, juris, Rz. 12). Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen (BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 830/09, juris, Rz. 12 m.w.N.). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG vom 19.06.2018 - 9 AZR 564/17, juris, Rz. 17; BAG vom 27.02.2018 - 9 AZR 238/17, juris, Rz. 14; BAG vom 15.11.2016 - 9 AZR 81/16, juris, Rz. 18; BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 830/09, juris, Rz. 12).



Wie sonst auch ist der Wortlaut als Auslegungskriterium dann unmaßgeblich, wenn und soweit er auf einem Redaktionsversehen beruht, wobei dieses Redaktionsversehen wiederum für den Normunterworfenen erkennbar sein muss, sich also aus der Tarifurkunde selbst, insbesondere dem Gesamtzusammenhang des Tarifwerkes ergeben muss (BAG vom 31.10.1990 - 4 AZR 114/90, juris, Rz. 15 ff.; Löwisch/Rieble, TVG, 4. Auflage, § 1 Rn. 1695).



Bei der Verwendung des Wortes "Altenpflegehelferinnen" statt des zutreffenden Wortes "Altenpflegerinnen" bei Fallgruppe 4 der Vergütungsgruppe KrT IV und bei Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe KrT VI des DAG-Tarifvertrages handelt es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen. Das folgt erkennbar aus der Tarifsystematik, die im ÖTV- und DAG-Tarifvertrag identisch ist und aber allein im ÖTV-Tarifvertrag bei wortgetreuer Anwendung Sinn macht. Denn in Vergütungsgruppe KrT V Fallgruppe 6 wird auch im DAG-Tarifvertrag von "Altenpflegerinnen" mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit "nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe AW-KrT IV Fallgruppe 4" gesprochen. Als Aufbaufallgruppe muss aber der in Vergütungsgruppe KrT V Fallgruppe 6 genannte Personenkreis zunächst wieder identisch mit dem der Vergütungsgruppe KrT IV Fallgruppe 4 sein. Die höhere Eingruppierung ergibt sich allein aus der Tätigkeitszeit. Gleiches folgt aus dem systematischen Vergleich mit Vergütungsgruppe KrT Va Fallgruppe 4. Ebenso wie demnach bei dem Begriff "Altenpflegehelferinnen" in Vergütungsgruppe KrT IV Fallgruppe 4 ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt und es dort ebenso wie im ansonsten ja auch identischen ÖTV-Tarifvertrag "Altenpflegerinnen" heißen muss, gilt dies erst Recht für den Text der Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe KrT VI. Im ÖTV-Tarifvertrag werden hier zutreffend "Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung" genannt, denen mindestens 10 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Im DAG-Tarifvertrag heißt es hingegen erneut statt "Altenpflegerinnen" im ansonsten wortidentischen Text "Altenpflegehelferinnen". Das macht schon insoweit offensichtlich keinen Sinn als damit - nähme man den Tarifwortlaut des DAG-Tarifwerkes ernst - Altenpflegehelferinnen höher eingruppiert würden als Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppen KrT V und Va. Noch deutlicher wird das redaktionelle Versehen im DAG-Tarifvertrag unter Berücksichtigung der Erläuterungen zur Fallgruppe 3 und auch der Aufbaufallgruppe 4 der Vergütungsgruppe KrT VII, die insoweit auch im DAG-Tarifvertrag dann wieder von "Altenpflegerinnen" sprechen. Allein Letzteres macht hier Sinn. Der Begriff "Altenpflegehelferinnen" ist offensichtlich und aus dem Gesamtzusammenhang klar erkennbar irrtümlich verwendet worden. Damit ist in den für den vorliegenden Fall streitentscheidenden Bereichen des Tarifvertrages von identischen Versionen des ÖTV- wie des DAG-Tarifwerkes auszugehen.



Mit der Verschmelzung unter anderem der Gewerkschaften ÖTV und DAG im Jahr 2001 zur Gewerkschaft ver.di ist diese als Tarifvertragspartei an die Stelle der Gründungsgewerkschaften getreten, deren vor der Verschmelzung abgeschlossene Tarifverträge nach § 95 der Satzung für ver.di als Rechtsnachfolgerin unverändert fortgalten. Danach von ver.di abgeschlossene Tarifverträge sind demnach die ursprünglichen Tarifverträge von DAG und ÖTV ändernde bzw. ablösende Tarifverträge (vgl. hierzu BAG vom 07.12.2016 - 4 AZR 414/14, juris, Rz. 27; BAG vom 11.05.2005 - 4 AZR 315/04, juris, Rz. 34). Das gilt auch für den TV AWO NRW und den TV-Ü AWO NRW, abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.V.. Soweit dort, insbesondere in § 16 TV-Ü AWO NRW nunmehr ohne Konkretisierung hinsichtlich der abschließenden Gewerkschaft auf den BMT-AW II und den Tarifvertrag über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 01.11.1977 in der Fassung vom 02.11.1989 Bezug genommen und dessen Vergütungsgruppenregelungen für weiter anwendbar erklärt werden, ist zum einen festzuhalten, dass für den vorliegenden Fall sowohl die Anwendung des ÖTV- als auch des DAG-Tarifwerkes, da beide inhaltlich identisch (auszulegen) sind, zum gleichen Ergebnis führen würde. Da eine tarifliche Verweisungsnorm allerdings schon aus Gründen der Rechtsklarheit eindeutig sein muss, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, welches der beiden Tarifwerke trotz fehlender Spezifizierung im TV-Ü AWO NRW gemeint ist. Aus Sicht der Beschwerdekammer ist dem TV-Ü AWO NRW im Wege der Auslegung jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend deutlich zu entnehmen, dass dies der ÖTV-Tarifvertrag ist.



Denn während der DAG-Tarifvertrag an keiner Stelle auch nur einmal erwähnt wird, regelt § 2 Abs. 2 Satz 1 TV-Ü AWO NRW, dass an die Stelle des ÜbgTV Bund West bei Anwendung dieses Tarifvertrages der BMT-AW II vom 01.11.1977 zwischen dem AWO Bundesverband e.V. und der Gewerkschaft ÖTV tritt, soweit dieser bei einzelnen Arbeitgebern bis zum 31.12.2007 nicht vom ÜbgTV Bund West abgelöst worden ist. Gilt danach der BMT-AW II in der - allerdings mit dem DAG-Tarifwerk ebenfalls identischen - ÖTV-Fassung, kann im Rahmen des § 16 TV-Ü AWO NRW beim Verweis auf den Tarifvertrag über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 01.11.1977 in der Fassung vom 02.11.1989 nichts anderes gemeint sein, denn der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale wird wiederum unmittelbar in § 22 Abs. 1 BMT-AW II in Bezug genommen und selbstredend nimmt dabei der ÖTV-BMT-AW II nur Bezug auf den ebenfalls mit der ÖTV abgeschlossenen Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale. Nun hat der Antragsteller zwar unwidersprochen vorgetragen und durch Vorlage des Tariftextes belegt (Blatt 570 ff. der Akte), dass in seinem Betrieb der ÜbgTV Bund West Anwendung gefunden hat. Dort werden erneut unspezifiziert unter § 1 Nrn. 1 und 5 ÜbgTV Bund West der BMT-AW II und der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II zunächst aufgehoben und dann über § 2 mit Abweichungen wieder als Bestandteil des ÜbgTV Bund West in Kraft gesetzt. Im Wege der Auslegung dürfte anzunehmen sein, dass damit beide Tarifwerke - der DAG wie der ÖTV - abgelöst wurden. Zwar ist die entsprechende Tarifnorm im Singular formuliert, angesichts der zuvor genannten Wirkung der Verschmelzung der Gewerkschaften zu ver.di ist allerdings die Annahme einer einheitlichen Ablösung der weitestgehend identischen Tarifverträge naheliegend. Letztlich bedarf dies hier keiner Entscheidung, denn jedenfalls ergibt die systematische Auslegung des § 16 TV-Ü AWO NRW im Kontext mit § 2 Abs. 2 TV-Ü AWO NRW wie oben bereits ausgeführt, dass allein der BMT-AW II und der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale in der von der ÖTV abgeschlossenen Fassung gemeint und damit in Bezug genommen sein sollen.



(4) Die Auslegung der Erläuterungen zu den Fallgruppen 1 und 3 der Vergütungsgruppe KrT VI ergibt nunmehr entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts wie auch des Antragstellers bei der lit. b) der Erläuterungen nicht, dass auch Altenpflegerinnen mit entsprechender Zusatzqualifikation von mindestens 400 Stunden eine "entsprechende Tätigkeit", also - wie das Arbeitsgericht meint - eine leitende Tätigkeit ausführen müssten. Es ist schon nicht klar, was damit gemeint sein soll. In Betracht käme eine leitende Tätigkeit entsprechend der in lit. a) der Erläuterungen genannten. Dann erschließt sich aber in keiner Weise mehr, worin der eigene Regelungsgehalt der lit. b) neben lit. a) bestehen sollte. Denn die entsprechende Leitungstätigkeit führt ja bereits nach lit. a) zur Gleichsetzung mit den Altenpflegerinnen der Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe KrT VI. Zudem weist der Beteiligte zu 2. völlig zutreffend in der Beschwerdebegründung darauf hin, dass der Wortlaut der lit. b) der Erläuterungen das Erfordernis lediglich einer "entsprechenden Zusatzqualifikation", nicht aber auch einer "entsprechenden Tätigkeit" enthält. Während die Tarifvertragsparteien solches dort, wo sie es für erforderlich halten, durchaus als Voraussetzung ausdrücklich normieren, wie allein schon der Vergleich mit Fallgruppe 4 der Vergütungsgruppe KrT IV und Fallgruppe 6 der Vergütungsgruppe KrT V, aber auch zahlreiche weitere Regelungen in der Vergütungsgruppenordnung zeigen, spricht das Fehlen einer entsprechenden Regelung unter lit. b) gerade gegen das entsprechende Erfordernis.



Nimmt man an - wie der Antragsteller es vertritt -, mit dem Erfordernis der entsprechenden Zusatzqualifikation solle die Voraussetzung der "staatlichen Anerkennung/Abschlussprüfung" in Fallgruppe 3 ersetzt und eine Altenpflegerin ohne diese Voraussetzung, aber mit der entsprechenden Zusatzqualifikation von mindestens 400 Stunden dem Personenkreis der Fallgruppe 3 nur insoweit gleichgesetzt werden, als es der weiteren dort normierten Voraussetzung der ständigen Unterstellung von mindestens 10 Pflegepersonen unverändert bedürfe, fragte sich bereits, welche "entsprechende" Zusatzqualifikation dann eigentlich mit lit. b) gemeint sein soll. Denn bezieht man das Wort "entsprechende" auf die damit zu ersetzende Voraussetzung der staatlichen Anerkennung/Abschlussprüfung, bedürfte es keiner Zusatzqualifikation als Wohnbereichs-/Stationsleiterin mehr, wie Frau O. sie absolviert hat, sondern einer Zusatzqualifikation als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung. Das ergibt schon im Kontext mit den in der Tat auf eine (zumindest vertretungsweise) Leitungstätigkeit abzielenden Voraussetzungen in Fallgruppe 3 und in lit. a) und c) der Erläuterungen keinen Sinn.



Vor allem aber spricht gegen die von dem Antragsteller befürwortete Auslegung, dass sie zwar einen - aus Sicht der Beschwerdekammer jedoch nicht überzeugenden - Erklärungsansatz für Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe KrT VI bietet, in keiner Weise jedoch für Fallgruppe 1. Die Fallgruppen 1 und 3 werden aber beide von den Erläuterungen erfasst. Krankenschwestern erfüllen die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 bei ständiger Unterstellung von mindestens 10 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung. Das Erfordernis einer staatlichen Anerkennung/Abschlussprüfung - wie es in Fallgruppe 3 bei den Altenpflegerinnen aufgestellt wird - gibt es hier nicht bzw. es ergibt sich bereits automatisch aus der Berufsbezeichnung "Krankenschwester". Mithin kann hier die "entsprechende" Zusatzqualifikation offenkundig nicht auf eine staatliche Anerkennung/Abschlussprüfung bezogen sein, wie es der Antragsteller bei Fallgruppe 3 für die Altenpflegerinnen verstanden wissen möchte. Widersinnig wäre nun aber die Annahme, das Bezugswort "entsprechend" bei der in lit. b) der Erläuterungen geforderten Zusatzqualifikation hätte bei Krankenschwestern und Altenpflegerinnen unterschiedliche Bedeutungen, wobei ja auch vom Antragsteller offen gelassen wird, welche Bedeutung ihm bei Krankenschwestern zukommen und warum diese Bedeutung dann bei Altenpflegerinnen ausgeschlossen sein soll.



Nach dem Wortverständnis und dem Gesamtzusammenhang ist vielmehr davon auszugehen, dass die "entsprechende" Zusatzqualifikation auf die systematisch vorangehende und folgende Voraussetzung der "Leitung einer Station oder einer vergleichbaren organisatorischen Einheit" bezogen ist. So verstanden machen die Erläuterungen auch alle drei im Kontext Sinn, indem nämlich unter lit. a) die entsprechende Leitung und unter lit. c) die Vertretung der Leitung unter der weiteren Voraussetzung geregelt wird, dass in der Einrichtung mehr als 25 Pflegepersonen tätig sind, während in lit. b) zwar nicht die entsprechende Tätigkeit wie unter lit. a) oder c) gefordert ist, aber die entsprechende Zusatzqualifikation. In allen drei hier alternativ aufgeführten Fällen der Gleichsetzung mit dem Personenkreis der Fallgruppen 1 und 3 wird damit erkennbar das Erfordernis der ständigen Unterstellung von mindestens 10 Pflegepersonen in diesen Fallgruppen ersetzt.



Soweit der Antragsteller einwendet, ein solches Ergebnis führe zu falschen Anreizen bzw. lasse den Anreiz zu Übernahme einer Leitungstätigkeit entfallen, wenn man bereits mit der entsprechenden Zusatzqualifikation allein die Eingruppierung geltend machen könne, überzeugt dies nicht. Zum einen kann es durchaus Sinn machen, den Erwerb einer Zusatzqualifikation als Stations- oder Wohnbereichsleitung ebenso mit einer höheren Eingruppierung zu belohnen wie die Übernahme der entsprechenden Tätigkeit (ohne die Zusatzqualifikation) selbst. Denn damit wird Mitarbeitern ein Anreiz zur Weiterqualifizierung auch ohne bereits ausgeübte oder unmittelbar in Aussicht stehende Leitungstätigkeit gegeben und Arbeitgeber werden angehalten, Mitarbeiter mit entsprechend erworbener Zusatzqualifikation soweit es geht auch baldmöglichst mit Leitungsaufgaben zu beschäftigen. Letztlich ist es Aufgabe der Tarifvertragsparteien und nicht der Arbeitsgerichte, im Rahmen des den Tarifvertragsparteien zukommenden weiten Beurteilungsspielraums zu entscheiden, ob und in welchem Umfang solche Regelungen zur höheren Vergütung von Mitarbeitern allein bereits aufgrund entsprechend erlangter Zusatzqualifikation sinnvoll sind. Das gilt gleichermaßen für die Frage, welcher Unterschiedsbetrag zur vorherigen Eingruppierung allein schon für die Erlangung der Zusatzqualifikation angemessen sein soll wie generell für die Frage, ob das Erlangen einer entsprechenden Qualifikation bereits eine höhere Eingruppierung rechtfertigen soll oder beispielsweise lediglich einen Anspruch auf eine Einmalzahlung oder eine Zulage auslöst. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung der Tarifvertragsparteien zugunsten der höheren Eingruppierung ausgefallen. Das hält sich ohne weiteres in ihrem Beurteilungsspielraum.



Da das aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Tarifregelung ermittelte Auslegungsergebnis aus Sicht der Beschwerdekammer zweifelsfrei ist, kommt es auf die von dem Antragsteller behauptete entgegenstehende Tarifübung der Beteiligten, also des Antragstellers und des Betriebsrats nicht mehr an. Eine fehlerhafte Tarifanwendung in der Vergangenheit, sei sie bewusst oder unbewusst erfolgt, ändert nicht den objektiv durch Auslegung ermittelten Inhalt des Tarifvertrages.



(5) Schließlich steht auch der Einwand des Antragstellers, bei einem Auslegungsergebnis wie dem vorstehend dargelegten würde die Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe KrT VI nicht mehr "erläutert", sondern um weitere eigenständige Fallgruppen ergänzt, dem zuvor erzielten Ergebnis nicht entgegen.



Allerdings ist dem Antragsteller zuzugeben, dass man bei dem hier vertretenen Verständnis der lit. b) der "Erläuterungen" nicht mehr von bloßen Auslegungshilfen sprechen kann. Das betrifft ebenso aber auch lit. a) und c) der Erläuterungen. Allen drei "Erläuterungs"-Regelungen ist gemeinsam, dass sie durch die angeordnete Gleichsetzung des von ihnen erfassten Personenkreises mit dem der Fallgruppen 1 und 3 der Vergütungsgruppe KrT VI deren Inhalt nicht verständlicher machen, zu dessen Auslegung dienen und ihn damit eben "erläutern", sondern eigenständig Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe KrT VI formulieren, indem der diese Voraussetzungen erfüllende Personenkreis eben nicht die Fallgruppen 1 oder 3 erfüllt, sondern den Mitarbeitern, bei denen dies der Fall ist, gleichgestellt wird. Damit wird eine eigenständige normative Inhaltsregelung vorgenommen. Die "Erläuterungen" sind mithin entgegen ihres insoweit irreführenden Wortlauts keine solchen, sondern in der Tat werden hier als tarifliche Inhaltsnorm im Sinne von § 1 Abs. 1 TVG weitere Untergruppen der Fallgruppen 1 und 3 geregelt.



Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der allgemeinen Meinung im Schrifttum, dass Protokollnotizen oder -erklärungen eigenständiger Teil eines Tarifvertrages sein können (BAG vom 13.11.2014 - 6 AZR 1102/12, juris, Rz. 29; BAG vom 29.09.2010 - 10 AZR 630/09, juris, Rz. 17; BAG vom 04.04.2001 - 4 AZR 237/00, juris, Rz. 41; Löwisch/Rieble, TVG, 4. Auflage, § 1 Rn. 105; Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Band I, Seite 514). Entscheidend ist zum einen, ob sie nach § 1 Abs. 2 TVG ebenfalls von der Schriftform des Tarifvertrages umfasst sind, zum anderen, ob im Rahmen der auch hier erforderlichen Auslegung anzunehmen ist, dass die Tarifvertragsparteien eine normative Inhaltsregelung und nicht lediglich eine Auslegungshilfe schaffen wollten (BAG vom 13.11.2014 - 6 AZR 1102/12, juris, Rz. 29 m.w.N.).



Die Schriftform des Tarifvertrages umfasst hier sowohl im DAG- als auch vor allem in dem nach Ansicht der Beschwerdekammer entscheidenden ÖTV-Tarifvertrag über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 01.11.1977 in der Fassung vom 02.11.1989 die Erläuterungen zu den Fallgruppen 1 und 3 der Vergütungsgruppe KrT VI, denn diese sind in den fortlaufend paginierten Text des Tarifvertrages auf Seite 38 von 43 direkt hinter der Vergütungsgruppe KrT VI und vor der Vergütungsgruppe KrT VII aufgeführt. Der gesamte Tariftext schließt auf Seite 43 mit den Unterschriften der Vertreter der Tarifvertragsparteien ab (Blatt 501 der Akte). Dies und der Umstand, dass die Erläuterungen textlich nicht besonders abgesetzt sind und ihnen auch weder z.B. durch die Verwendung eines anderen, insbesondere kleineren Schrifttyps noch durch die Positionierung als Fußnote bereits optisch eine geringere Bedeutung beigemessen wird, spricht schon indiziell für eine von den Tarifvertragsparteien gewollte Gleichstellung mit dem unmittelbaren Regelungstext.



Gegen die Annahme von Inhaltsnormen spricht zwar wiederum der Wortlaut mit der Bezeichnung als "Erläuterungen". Mehr noch als im Falle von Protokollnotizen oder -erklärungen deutet die Verwendung des Begriffs "Erläuterungen" zunächst darauf hin, dass hier nicht normativ geregelt, sondern eine normative Regelung "erläutert", also erklärt bzw. näher beschrieben werden soll. Gleichwohl ist im Rahmen der Auslegung nicht am bloßen Wortlaut zu haften, wenn sich aus dem Kontext ein vollkommen anderes Verständnis ergibt. Hier enthalten die "Erläuterungen" aber wie bereits aufgezeigt eben keine Auslegungshilfe oder Beschreibung des Inhalts der Fallgruppen 1 und 3, sondern sie regeln eigenständig weitere Fallgruppen, die dann ausdrücklich den Fallgruppen 1 und 3 "gleichgesetzt" werden. Das geht weit über eine Auslegungshilfe hinaus. Damit sollen vielmehr in den lit. a), b) und c) der Erläuterungen weitere Voraussetzungen normiert werden, bei deren Erfüllung gleichfalls eine Eingruppierung in die Fallgruppen 1 (Krankenschwestern) bzw. 3 (Altenpflegerinnnen) erfolgt. Das "Gleichsetzen" eines Personenkreises mit dem in einer in Bezug genommenen Tarifregelung genannten Personenkreis bedeutet ja gerade, dass diese nicht identisch sind, mithin auch im Wege der Auslegung keine Deckungsgleichheit herzustellen ist, sondern die "Gleichsetzung", also die Gleichbehandlung angeordnet wird. Anordnungen können im Tarifvertrag nicht über Auslegungshilfen vorgenommen werden. Das ist der Rechtsetzung durch Inhaltsnormen vorbehalten. Als solche sind die "Erläuterungen" mithin auszulegen.



(6) Da Frau O. unstreitig die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe KrT VI in Verbindung mit lit. b) der Erläuterungen im vorgenannten Verständnis erfüllt, nämlich als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung tätig ist und eine entsprechende Zusatzqualifikation als Stations-/Wohnbereichsleitung mit mehr als 400 Stunden absolviert hat, ist sie in Vergütungsgruppe KrT VI und damit entsprechend in EG KR 9a umzugruppieren. Da der Antragsteller demgegenüber bei dem Betriebsrat unter Verstoß gegen die tariflichen Eingruppierungsregelungen eine Umgruppierung von Frau O. lediglich in EG KR 7a beantragt hat, hat der Betriebsrat dem zutreffend gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung verweigert. Eine gerichtliche Zustimmungsersetzung kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.



III.



Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 ArbGG. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Qualifizierung tariflicher "Erläuterungen" als Inhaltsnormen sowie die Auslegung der lit. b) der Erläuterungen zu Fallgruppen 1 und 3 der Vergütungsgruppe KrT VI des Abschnitts B des Tarifvertrags über die Neufassung des Teils II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 01.11.1977 in der Fassung vom 02.11.1989 zugelassen.

Klein
Durst
Bremer-Glaser

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