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Beschluss vom 12.06.2018 · IWW-Abrufnummer 202367

Landesarbeitsgericht Hamm - Aktenzeichen 2 Ta 667/17

1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist für jeden Klageantrag, mit dem ein neuer prozessualer Streitgegenstand geltend gemacht wird, gesondert zu prüfen.

2. Bei Verweisung des Rechtsstreits wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges ist das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, auch für Änderungen der Klageanträge, die nach § 264 Abs. 2 ZPO keine Klageänderungen sind, an den Verweisungsbeschluss gebunden. Klageerweiterungen bzw. Einschränkungen im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO geben daher keine Veranlassung, die Zulässigkeit des Rechtsweges erneut zu prüfen.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.12.2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 05.12.2017 - 3 Ca 340/17 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8149,33 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



Gründe



I.



Die Parteien streiten Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vom Kläger im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche, einen Zahlungsanspruch sowie die im Wege der Widerklage von den Beklagten erhobene negative Feststellungsklage.



Der Kläger, der Rechtsanwalt ist, war Grund eines Kooperationsvertrages 05.06.2013 für die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 bis 4 sind, ab dem 01.01.2013 tätig. Jedenfalls seit dem 13.04.2016 verrichtete der Kläger keine Tätigkeiten für die Beklagte zu 1), wobei zwischen den Parteien der genaue Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses, das der Kläger mit Schreiben vom 13.04.2016 fristlos kündigte, streitig ist. Wegen der Einzelheiten des Kooperationsvertrages Vertrages wird auf Bl. 103 ff. der Akten Bezug genommen.



Unter dem 21.06.2016 hat der Kläger beim Landgericht Münster Klage mit folgendem Antrag erhoben:



Die Anl. K1 enthält eine Aufstellung der einzelnen Mandanten, auf die sich die Auskunft bezieht.



Unter dem 31.08.2016 haben die Beklagten eine Widerklage mit den Anträgen erhoben,



Mit Schriftsatz vom einen 21.12.2016 hat der Kläger folgenden Auskunftsanspruch zu Ziffer 1) geltend gemacht:



Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Honorarzahlungen Sie in den Zeitraum vom 13.04.2016 bis zum 30.11.2016 auf die in der Anl. K1 der Klageschrift bezeichneten Mandate, den bis zum 13.04.2016 durch den Kläger erbrachte anwaltliche Leistung zugrunde liegen, erhalten haben.



Der Auskunftsanspruch bezieht sich nicht auf die für die Beklagte zu 1 bearbeiteten Mandate, die von dieser gegenüber dem Kläger bis zum 13.04.2016 abschließend Schluss abgerechnet worden sind und für die sie keine Gebührenerhebungen keine Gebühren nach Erhebung gegenüber Ihren Mandanten geltend gemacht hat.



Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Kammertermin vor dem Landgericht Münster vom 04.01.2017 hat das Landgericht Münster mit Verfügung vom 13.01.2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten hingewiesen, die die Beklagten mit Schriftsatz vom 10.01.2017 auch gerügt haben. Mit Beschluss vom 21.02.2017 hat das Landgericht Münster den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Münster verwiesen. Der Verweisungsbeschluss ist rechtskräftig geworden.



Mit Schriftsatz vom 31.07.2017 hat der Kläger erneut den Auskunftsanspruch zu Ziffer 1) geändert, indem er von dem Auskunftsbegehren die namentlich bezeichneten Mandatenverhältnisse herausgenommen hat, die Beklagte entsprechend der beigefügten Anlage K 8 Rechnungen bereits abgerechnet hat, unter Ziffer 2) geltend gemacht "erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern", unter 3) die Auszahlung der sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Honorare verlangt sowie unter Ziffer unter 4 unter Berufung auf § 3 des Kooperationsvertrages einen anteiligen Honoraranspruch in Höhe von 21.301,13 € ausgehend von den in Anlage K 8 aufgelisteten Rechnungen und einem sich daraus ergebenden Gesamtrechnungsbetrag von 50.696,69 € sowie 50 % des sich daraus ergebenden Nettobetrages von 42,602,46 € geltend macht.



Mit Schriftsatz vom 13.08.2017 haben die Beklagten die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsberichten gerügt und dazu ergänzend auch mit Schriftsatz vom 16.10.2017 vorgetragen, dass der geänderte und ursprünglich ausschließlich auf Auskunft gerichtete Antrag zu 1) nicht mehr hinreichend identisch mit dem Antrag im Zeitpunkt der Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht sei, so dass keine Bindungswirkung mehr nach § 17 a Abs. 2 S. 3 GVG bestehe. Denn der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Münster beziehe sich auf Auskunftsansprüche für die Zeit vom 13.04.2016 bis zum 30.11.2016, während der nunmehr geltend gemachte Auskunftsanspruch für den Zeitraum vom 13.04.2016 bis zum 31.10.2017 betreffe und nicht an das Arbeitsgericht verwiesen worden sei. Darüber hinaus sei die Klage - unbedingt und nicht in der Form der Stufenklage - erweitert worden um den Antrag, die Beklagten zu verpflichten, "erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben" an Eides statt zu versichern und "Honorare in einer nach Erhebung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen". Aufgrund der Klägeranträge zu den Ziffern 2) und 3) sei aus der bisherigen reinen Auskunftsklage ein als Stufenklage auszulegendes Verfahren geworden, so dass für diese geänderte Klage hat die Bindungswirkung erst recht nicht gelte. Denn es handele sich insoweit um völlig andere Ansprüche, die zudem in der Art und Weise der Antragstellung zu Ziffer 2 unabhängig von der fehlenden Zuständigkeit unzulässig sein. Erst recht gelte dies für den neu unter 4) angekündigten Zahlungsantrag sowie die zuletzt angekündigten Anträge zu 1b sowie zu 1), 2), 3) und 5), da diese nicht vor dem Landgericht, sondern erst vor dem Arbeitsgericht an- und rechtshängig geworden seien. Für diese Anträge gelte daher der Verweisungsbeschluss nicht.



Die Stufenklage sei - anders als die reine Auskunftsklage - als Leistungsklage ein Sonderfall gesetzlich geregelter Klagehäufung. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG bestimme zwar, dass das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen habe. Keine Aussage werde jedoch dazu getroffen, was gelte, wenn im Wege einer Klageänderung und einer Klagehäufung mehrere neue prozessuale Ansprüche geltend gemacht würden. Insoweit sei zu jedem prozessualen Anspruch die Zulässigkeit des Rechtsweges gesondert zu prüfen. Danach sei das Arbeitsgericht nicht zuständig, weil der Kläger keine Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, sondern aus einem Kooperationsvertrag geltend mache, was kein Arbeitsverhältnis begründet habe.



Der Kläger hat die die Auffassung vertreten, dass die Rüge der "sachlichen Zuständigkeit" des Arbeitsgerichts unberechtigt und rechtsmissbräuchlich sei, da die Beklagten selbst im Schriftsatz vom 10.01.2017 die "sachliche Zuständigkeit" des damals angerufenen Landgerichts München Münster gerügt und die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht verlangt hätten. Unabhängig davon bestehe jedenfalls aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Münster eine Bindungswirkung gemäß §§ 281 Abs. 2 S. 2, 4, § 506 Abs. 2 ZPO. Das Arbeitsgericht Münster sei daher aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses gehindert, den Rechtsstreit an das Landgericht Münster zurückzuverweisen. Das gelte auch für die von ihm mit Schriftsatz vom 13.09.2017 im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche, da insoweit das Arbeitsgericht jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig sei. Die von den Beklagten beantragte Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Münster sei daher auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht statthaft und auch nicht sachdienlich, da alle geltend gemachten Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang stünden.



Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.12.2017 die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten. Zu Begründung hat es ausgeführt, dass es den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Münster gebunden sei. Die Zulässigkeit des Rechtsweges für die Klageerweiterung folge aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Die Stufenklage und der Zahlungsantrag stünden mit dem verwiesen ursprünglichen Auskunftsanspruch sowohl im rechtlichen als auch in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.



Gegen den am 06.12.2017 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Beklagte unter dem 20.12.2017 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Kammerbeschluss vom 24.01.2018 unter Hinweis darauf nicht abgeholfen hat, dass die Beklagten die sofortige Beschwerde nicht begründet hätten.



In der Beschwerdeinstanz haben die Beklagten zu Begründung der sofortigen Beschwerde vorgetragen dass das Arbeitsgericht zu Unrecht von der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Münster ausgegangen sei und die Zuständigkeit für die Klageerweiterung im Hinblick auf § 2 Abs. ArbGG wegen unmittelbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs bejaht habe. Noch im Gütetermin habe das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Münster willkürlich sei, so dass schon zu rügen sei, dass der angegriffene Beschluss überhaupt keine sachliche Begründung enthalte und sich auch mit ihren Argumenten zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges und der Bindungswirkung nicht auseinandersetze. Insbesondere könne mit der Regelung des § 2 Abs. 3 ArbGG nicht die Zuständigkeit für eine erst vor dem Arbeitsgericht erhobene Stufenklage in einem gesellschaftsrechtlichen Rechtsstreit ohne jeglichen arbeitsrechtlichen Bezug nur deshalb herangezogen werden, weil die früher eine ganz andere Auskunftsklage nahezu willkürlich an das Arbeitsgericht worden sei. Eine derartige willkürliche Anhängigkeit einer ansonsten mangels Zuständigkeit unzulässigen Auskunftsklage für einen begrenzten Zeitraum vom 13.04.2016 bis zum 30.11.2016 sei keine solche Klage, im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG ist die Zuständigkeit für eine andere Klage (Stufenklage mit Teil-Leistungsklage) für andere Zeiträume begründen könne. Der Ausnahmecharakter des § 17 a Abs. 2 S. 3 GVG stehe einer solchen dann völlig beliebigen Ausdehnung einer grundsätzlich unzulässigen Klage entgegen. Dementsprechend verletze die angefochtene Entscheidung das Recht der Parteien auf den gesetzlichen Richter. Die Bindungswirkung aus § 17 a Abs. 2 3 GVG sei mit den zahlreichen Änderungen der Klage, insbesondere mit dem Wechsel von der Auskunfts- zur Stufen- und Teilzahlungsklage gemäß den Argumenten der umfangreich zitierten Rechtsprechung entfallen. Deswegen hätte das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit für die neu anhängigen Ansprüche eigenverantwortlich prüfen und bei sachgerechter Prüfung den Rechtsstreit an das Landgericht Münster verweisen müssen.



Der Kläger verteidigt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen den Beschluss des Arbeitsgerichts. Er ist der Ansicht, dass die Beklagten keine neuen Tatsachen vorgetragen hätten, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Die zitierte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei.



II.



Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.



Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auch für die im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche eröffnet ist.



Das Arbeitsgericht hat entgegen der Rechtsansicht der Beklagten im Ergebnis zu Recht die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Münster hinsichtlich des mit dem Klage Antrag zu 1) geltend gemachten Auskunftsanspruch, auch in der zuletzt geltend gemachten Fassung angenommen.



Vorliegend haben die Beklagten selbst die Zulässigkeit des Rechtsweges zu dem vom Kläger angerufen Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom 10.01.2017 ausdrücklich gerügt und eine Entscheidung des Landgerichts zu der Frage der Zuständigkeit beantragt, die das Landgericht Münster dann auch entsprechend ihrem Antrag mit dem Beschluss vom 21.02.2017 getroffen und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Münster verwiesen hat. Diesen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Beschluss des Landgerichts Münster, den die Beklagten mit ihrer Rechtswegrüge selbst erwirkt haben, haben die Beklagten nicht angefochten. Vielmehr haben sie rechtskräftig werden lassen und rügen jetzt wiederum die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bei Streitigkeiten aus dem gleich geblieben Vertragsverhältnis unter Hinweis auf die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verweisungsbeschlusses und eine fehlende Bindungswirkung für das Arbeitsgericht. Ob der Verweisungsbeschluss des Landgerichts tatsächlich fehlerhaft ist, ist vorliegend ebenso unerheblich, wie der Grund dafür, wieso die Beklagten jetzt den Verweisungsbeschluss des Landgerichts für offensichtlich rechtswidrig halten, obwohl sie im Rahmen der vom Kläger beim Landgericht Münster erhobenen Klage die Zulässigkeit des Rechtsweges zu dem Landgericht Münster, das sie selbst jetzt für zuständig halten, gerügt haben, obwohl das streitgegenständliche Vertragsverhältnis offensichtlich kein Arbeitsverhältnis sei soll, und ob dieses Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist. Denn es liegt insoweit eine rechtskräftige Entscheidung vor, nach der der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht nur für die Auskunftsklage des Klägers zu Ziffer 1) eröffnet ist, sondern - worauf die Beklagten überhaupt nicht eingehen - auch für die von den Beklagten erhobene Widerklage mit dem Antrag zu 2), der noch zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim Landgericht Münster ausdrücklich auch noch zu Protokoll gestellt worden ist, nachdem beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Widerklageantrags zu 1) übereinstimmen für erledigt und insoweit gegenteilige Kostenanträge gestellt haben. Danach steht rechtskräftig fest, das Arbeitsgericht sowohl für die Entscheidung über den Auskunftsanspruch bezogen auf den Zeitraum vom 13.04.2016 bis zum 30.11.2016 für die in der Anlage K 1 genannten Mandate als auch für die Widerklage mit dem Antrag zuständig ist, festzustellen, dass der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit etwaigen Honorareinnahmen zu den Akten, die in der Anlage 1 der Klageschrift bezeichnet sind, für die Zeit vom 12.04.2016 bis zum 31.08.2016 zustehen.



Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts auf eine entsprechende gerichtliche Vorlage zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15, juris, Rdnr. 13; Beschl. v. 16.06.2015 -10 AS 2/15). Diesen Weg hat das Arbeitsgericht nicht gewählt, sondern die Bindungswirkung angenommen, sodass es unerheblich ist, welche Rechtsansichten in Bezug auf den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Münster im Rahmen der mündlichen Erörterungen im Gütetermin beim Arbeitsgericht geäußert worden sein sollen. Dementsprechend ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten jedenfalls für die Auskunftsklage bezogen auf den Zeitraum von 13. April bis zum 30.11.2016 und für die mit der Widerklage verfolgte negative Feststellungsklage, mit der die Beklagten geltend machen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlungen im Zusammenhang mit Honorareinnahmen zu den Akten entsprechend Anlage 1 zu der Klageschrift für die Zeit vom 13.04.2016 bis zum 31.08.2016 hat, eröffnet, da diese Klagen im Zeitpunkt des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses rechtshängig waren und daher auch von dem rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses erfasst werden.



Wieso die Erweiterung der Auskunftsklage zunächst bezogen auf den Zeitraum bis zum 31.07.2017 und dann auf den Zeitraum bis zum 31.10.2017 den Wegfall der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Münster bezogen auf die Auskunftsklage auf die Zeit bis zum 30.11.2016 haben sollte ist weder ersichtlich noch von den Beklagten vorgetragen worden. Der Einwand der Beklagten, dass Gegenstand der Auskunft ein anderer prozessualer Anspruch sei trifft nicht zu, denn die Änderung der ursprünglichen Auskunftsklage beziehen sich lediglich auf den Zeitpunkt der Honorarzahlung der Mandanten und nicht auf die Mandantenverhältnisse selbst sowie die für die in der Anlage zur Klageschrift benannten Mandanten erbrachten Leistungen. Die vom Kläger vorgenommenen Änderungen beziehen sich somit ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zahlung derselben Mandanten aus den Mandantenverhältnissen, die von Anfang an auch Gegenstand der Auskunftsklage waren. Ob die bloße Änderung des Zahlungszeitpunkts bei gleich bleibenden Mandantenverhältnissen und der für diese Mandanten erbrachten Leistungen überhaupt eine Änderung des von Anfang an geltend gemachten prozessualen Auskunftsanspruchs darstellt, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dies so wäre, würde er sich dabei nur um eine bloße Erweiterung der ursprünglichen Klage im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO handeln, die dem Fortbestehen der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht entgegensteht. Als eine Änderung der Klage ist nämlich nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache quantitativ oder qualitativ modifiziert wird. Vorliegend bezog sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch in den geänderten Fassungen stets auf dieselben Zahlungen, die dieselben Mandanten aus den gleichbleibenden Mandantenverhältnissen erbracht haben, ist also stets derselbe prozessuale Anspruch, sodass das Arbeitsgericht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zu 1) mangels Änderung des prozessualen Streitgegenstandes gebunden ist. Davon unabhängig gilt die Bindung an die Entscheidung des Landgerichts, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig sei, nicht nur für die im Zeitpunkt des Erlasses des verweisenden Beschlusses bereits rechtshängigen Klageansprüche, sondern auch für die danach aufgrund der Klageerweiterung nachträglich geltend gemachte Mehrforderungen, die nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Änderung der Klage angesehen werden. Eine Klageerweiterung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO gibt daher keine Veranlassung, die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs erneut zu überprüfen. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Juli 1990 - 3 B 110/89, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11. 02. 2011 ? 9 AR 3/11, juris).



Die Beklagten rügen im Ergebnis auch zu Unrecht, dass jedenfalls die Klageanträge zu 2 bis 4 von der Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses nicht erfasst werden, sodass jedenfalls für diese Ansprüche der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist.



Werden mit einer beim Arbeitsgericht anhängigen Klage mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht, ist die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Beschwerdekammer für jeden selbständigen prozessualen Streitgegenstand gesondert zu prüfen. Ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für einzelne prozessuale Streitgegenstände nicht eröffnet, so ist der Rechtstreit hinsichtlich dieses selbständigen prozessualen Streitgegenstandes teilweise an das Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen (vgl. BAG, Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; Beschl. v. 07.07.1998 - 5 AZB 46/97, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 07. September 2016 - 2 Ta 21/16, juris).



Vorliegend ist zwar die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten von dem Landgericht Münster geprüft und rechtskräftig verneint worden. Daraus allein kann aber noch nicht abgeleitet worden, dass das Arbeitsgericht Münster bereits aus diesem Grunde ohne weiteres an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Münster auch hinsichtlich der Klageerweiterungen gebunden ist. Denn im Zivilprozessrecht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO geltende Grundsatz, dass eine einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts durch eine nachträgliche Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, juris), findet seine Grenze im Falle einer Klageänderung. Stellt der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung, ist das angerufene Gericht befugt, seine Zuständigkeit für dieses Begehren zu prüfen (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.2013 - XII ZR 23/12, juris, Rdnr. 20 m.w.N.) und muss diese bezogen auf eine Änderung der Zulässigkeit des Rechtsweges auch prüfen. Vorliegend scheidet jedoch auch eine Teilverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Münster aus, weil der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für alle im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche eröffnet ist.



Die Beklagten tragen zwar zu Recht vor, dass der Kläger zunächst lediglich eine Auskunftsklage erhoben hat und die Stufenklage - anders als die reine Auskunftsklage - als Leistungsklage ein Sonderfall gesetzlich geregelter Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO sei. Daraus folgte aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses weggefallen ist, weil von dem Kläger keine neuen prozessualen Streitgegenstände in den Prozess eingeführt worden sind, sodass auch keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO vorliegt.



Der Anspruch auf Auskunftserteilung hat im Allgemeinen nur eine Hilfsfunktion. Er soll den Leistungsanspruch vorbereiten, den der Kläger zu haben glaubt. Wenn ein Kläger daher auf derselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlage von dem einem Auskunftsanspruch zum Zahlungsanspruch übergeht, so strebt er fortan unmittelbar das Ziel an, das er bisher mittelbar zu erreichen versucht hat. Dementsprechend kann aufgrund der Tatsache, dass der Kläger mit dem Klageantrag zu 4) eine Zahlung von zuletzt 22.116,44 € verlangt hat, ebenfalls keine Klageänderung angenommen werden. Denn insoweit ist der Kläger lediglich von der Auskunftsklage, die sich auch auf die in der Anl. 8 aufgeführten Mandanten bezog, unter gleichzeitiger Einschränkung der Auskunftsklage zu einer Zahlungsklage übergegangen, weil ihm insoweit die bereits von der Beklagten zu 1) abgerechneten Honorare bekannt geworden sind. Der Übergang von der Auskunftsklage zu einer Zahlungsklage ist aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der auch die Beschwerdekammer folgt, nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung, sondern lediglich bezogen auf die Rechtsfolge nur ein "Mehr" beim gleich bleibenden Anspruchsgrund. Die Einschränkung der Auskunftsklage um die Mandanten, auf die sich die Zahlungsklage zu 4 bezieht, stellt aus den gleichen Gründen keine Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. dazu BGH, BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 63/15, juris, Rdnr. 17; BGH, Urteil vom 17. April 2013 - XII ZR 23/12, juris, Rdnr. 24; BGH, Urteil vom 08. November 1978 - VIII ZR 199/77, juris; LAG Hessen, Urteil vom 16. September 2016 - 14 Sa 1425/15, juris; OLG München, Urteil vom 15. April 2003 - 18 U 5336/02, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Juni 1999 - 12 U 239/98, juris, Rdnr. 4).



Die Erweiterung der Klage mit dem Antrag zu 3) um die in der 2. Stufe begehrte Zahlung nach Erteilung der Auskunft, die in der 1. Stufe weiterhin begehrt wird sowie das Verlangen nach Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung entsprechend dem Antrag zu 2) , also der Übergang von der reinen Auskunftsklage zu einer Stufenklage bei einem gleich bleibenden Streitverhältnis, auf die sich die Auskunft und die darauf gestützte spätere Zahlungsklage bezieht, ist ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung keine Klageänderung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO, sondern lediglich ein "Mehr" beim gleich bleibendem Klagegrund. Denn die stufenweise erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung, auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Leistung nach Auskunftserteilung sind prozessual selbständige Teile eines - auch gebührenmäßig - einheitlichen Verfahrens. Eine innere Verbindung der einzelnen Stufen besteht insoweit, als der vorgeschaltete Auskunftsanspruch und der gegebenenfalls nachfolgende Anspruch auf eidesstattliche Versicherung lediglich Hilfsmittel zur konkreten Bezeichnung des durchzusetzenden Leistungsanspruchs sind. Der Streit um eine Auskunftspflicht und deren Richtigkeit geht dann in dem Streit um die Verpflichtung zu Zahlung voll auf. Deshalb ist der auf Antrag des Klägers stets zulässige Wechsel von der Auskunfts- zur Leistungsstufe (z. B. wegen anderweitiger Kenntniserlangung) und das Verlangen der Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung keine Klageänderung nach § 263, sondern eine stets zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. April 2013 - XII ZR 23/12, juris, Rdnr. 24 ff.; BGH, Urteil vom 08. November 1978 - VIII ZR 199/77, juris, Rdnr. 12; LAG Hessen, Urteil vom 16. September 2016 - 14 Sa 1425/15 -, juris: Zöller/Greger § 254 ZPO Rdnr. 4 ff. m.w.N., 32. Aufl. 2018). Aus alldem folgt, dass das Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für die zuletzt im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche sowie den Zahlungsantrag zu 4) bereits aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgericht Münster eröffnet ist, da die Klageerweiterungen nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderungen sind, sondern prozessual selbständige teile eines einheitlichen Verfahrens, dessen Ziel die Durchsetzung des mit der Auskunft begehrten Zahlungsanspruchs ist. Dementsprechend ist die sofortige Beschwerde der Beklagten bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.



Leidglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass vorliegend der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch beim Fehlen der Voraussetzungen des § 264 Nr. 2 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet wäre. § 2 Abs. 3 erweitert die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten, die nicht unter den Zuständigkeitskatalog der Abs. 1 und 2 fallen, mit diesen aber in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für diese Streitigkeiten wird erst dadurch begründet, dass auch die Zusammenhangsklage unter den in § 2 Abs. 3 geregelten Voraussetzungen beim Arbeitsgericht anhängig gemacht wird. Es bleibt dem Kläger der Zusammenhangsklage also überlassen, ob er den Rechtsstreit vor die ordentlichen Gerichte oder vor die Arbeitsgerichte bringt. Die Vorschrift will aus prozessökonomischen Gründen verhindern, dass rechtlich oder innerlich zusammengehörende Verfahren in Verfahren vor verschiedenen Gerichten aufgespalten werden. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG ist zwar zunächst, dass das Arbeitsgericht für die Hauptsache nach § 2 Abs. 1, 2 ArbGG zuständig ist, was aber vorliegend bereits aufgrund der rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Münster feststeht. Der nach § 2 Abs. 3 ArbGG unmittelbarer wirtschaftlicher bzw. rechtlicher Zusammenhang ist vorliegend schon deswegen gegeben, weil alle geltend gemachten Ansprüche sind prozessual selbständige Teile eines einheitlichen Verfahrens sind, dessen Haupt- und Endziel die Durchsetzung der nach Erteilung der Auskunft angenommenen Zahlungsverpflichtung ist. Dementsprechend wäre der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die mit den Klageerweiterungen geltend gemachten Ansprüche auch beim Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 264 Nr. 2 ZPO und der sich daraus ergebenden Bindungswirkung an den Verweisungsbeschluss des Landegerichts Münster nach § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben, was das das Arbeitsgericht angenommen hat.



III.



Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.



Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gem. § 17 a Abs. 4 GVG liegen nicht vor.



Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.

Vorschriften§ 17 a Abs. 2 S. 3 GVG, § 17 Abs. 2 S. 1 GVG, §§ 281 Abs. 2 S. 2, 4, § 506 Abs. 2 ZPO, § 2 Abs. 3 ArbGG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 17b Abs. 1 GVG, § 264 Nr. 2 ZPO, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 260 ZPO, § 263 ZPO, § 2 Abs. 1, 2 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 17 a Abs. 4 GVG