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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Kein pauschaler Anspruch auf Herausgabe von Arztdaten

    | Patienten haben keinen pauschalen Anspruch darauf, dass das behandelnde Krankenhaus ihnen die Kontaktdaten der behandelnden Ärzte mitteilt. Dafür müssen die Patienten ein berechtigtes Interesse an den betreffenden Daten nachweisen (Oberlandesgericht [OLG] Hamm, Urteil vom 14.07.2017, Az. 26 U 117/16 ). |

     

    Eine Patientin hatte aufgrund eines vermuteten Behandlungsfehlers gegen ein Krankenhaus eine Haftungsklage erhoben (zurzeit verhandelt vor dem Landgericht Bochum, Az. 6 O 19/16). Das Krankenhaus stellte ihr im Rahmen dieses Verfahrens die Behandlungsunterlagen zur Verfügung, allerdings ohne die Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte und Pfleger. Über ihren Anwalt klagte die Patientin zusätzlich die Herausgabe dieser Daten für alle behandelnden Ärzte und Pfleger ein. Das Gericht wies diese Auskunftsklage ab. Die Patientin müsse ein berechtigtes Interesse an den Daten nachweisen. Ein solches sei z. B. gegeben, wenn die betreffenden Ärzte Anspruchsgegner oder Zeugen in einem Arzthaftungsfall seien. Um gegen die behandelnden Ärzte wegen des vermuteten Behandlungsfehlers zu klagen, reichten die Behandlungsunterlagen, die das Krankenhaus der Patientin überlassen habe, aus. Darüber hinaus habe das Krankenhaus zugesagt, auf konkrete Anfragen der Patientin zu antworten. Einen pauschalen Anspruch auf Nennung aller Namen und Anschriften habe die Patientin dagegen nicht.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 2 | ID 44837486