Vertretung organisierenWer kümmert sich um die Kanzlei, wenn du es nicht kannst?
Auch Rechtsanwält*innen brauchen Urlaub, werden krank oder sind aus anderen Gründen vorübergehend gehindert, ihren Beruf auszuüben. Doch wer kümmert sich währenddessen um die Kanzlei? Und wann musst du eine Vertretung bestellen? Ob du eine Vertretung brauchst, hängt nicht nur von der Dauer deiner Abwesenheit ab. Entscheidend ist auch, ob du in dieser Zeit weiterarbeiten kannst und willst.

Wann du eine Vertretung brauchst
§ 53 Abs. 1 BRAO unterscheidet zwei Fälle:
Kannst oder willst du deinen Beruf länger als eine Woche nicht ausüben, musst du für eine Vertretung sorgen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO). Das gilt zum Beispiel, wenn du krank bist oder im Urlaub vollständig abschalten möchtest.
Arbeitest du dagegen weiter, hältst dich aber länger als zwei Wochen nicht in deiner Kanzlei auf, brauchst du ebenfalls eine Vertretung (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Das kann etwa der Fall sein, wenn du von einem anderen Ort aus arbeitest.
Für deinen Urlaub bedeutet das: Möchtest du zehn Tage lang nicht arbeiten, brauchst du eine Vertretung. Bleibst du dagegen beruflich handlungsfähig und arbeitest weiter, greift die Vertretungspflicht wegen deiner Abwesenheit erst bei mehr als zwei Wochen.
Entscheidend ist nicht der Grund deiner Abwesenheit, sondern ob du deinen Beruf weiter ausübst.
Wer dich vertreten darf
Alle in Deutschland zugelassenen Rechtsanwält*innen können dich vertreten (§ 53 Abs. 3 BRAO). Deren Kammerbezirk spielt dabei keine Rolle. Eine anwaltliche Vertretung bestellst du selbst. Dafür fragst du eine*n Kolleg*in, ob er oder sie deine Vertretung für einen bestimmten Zeitraum übernimmt.
Praxistipp — Halte die Vereinbarung am besten schriftlich fest. Dafür genügt schon ein Satz, wie z. B.:
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt [Name] übernimmt vom […] bis […] die Vertretung für Rechtsanwältin/Rechtsanwalt [Name] gemäß § 53 BRAO.
Eine Genehmigung deiner Rechtsanwaltskammer brauchst du nicht. Du musst ihr auch nicht mitteilen, wer dich wie lange vertritt.
Du kannst dich aber auch von anderen Personen vertreten lassen, z. B. von Rechtsassessor*innen oder Rechtsreferendar*innen mit mindestens zwölf Monaten Vorbereitungsdienst (§ 53 Abs. 2 BRAO). In diesem Fall bestellt die Kammer die/den Vertreter*in auf deinen Antrag.
Wenn du niemanden findest, der dich vertritt, stellst du ebenfalls einen Antrag bei der Kammer. Diese bestellt dann eine Vertretung für dich.
Erst wenn du trotz bestehender Pflicht weder eine Vertretung bestellst noch deren Bestellung beantragst, soll die Kammer unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 BRAO von Amts wegen tätig werden.
Exkurs — die alte Rechtslage
Falls das Missverständnis bei „älteren“ Kolleg*innen aufkommen sollte: Bis zum 31.7.21 mussten Anwält*innen bereits bei einer Kanzleiabwesenheit von mehr als einer Woche eine Vertretung bestellen und sie auch der Kammer anzeigen (§ 53 Abs. 2 S. 1 und 2 BRAO a. F). Die Kammer musste die Vertretung sogar genehmigen, wenn die Vertretung nicht aus demselben Kammerbezirk kam oder keine Anwaltszulassung hatte. Diese Anzeigepflichten/Genehmigungspflichten sind entfallen. Auch die anwaltliche Vertretung muss heute nicht mehr demselben Kammerbezirk angehören.
Wie die Vertretung funktioniert
Deine Vertretung muss jedenfalls deine Posteingänge zur Kenntnis nehmen und Empfangsbekenntnisse abgeben (§ 54 Abs. 2 BRAO). Daher musst du deine Vertretung kurz einweisen und mit ihr besprechen, was sie tun soll. Sinnvoll ist, wenn du mit ihr Folgendes besprichst:
Praxistipp — Bist du als Syndikusrechtsanwält*in zugelassen, gelten die Regeln zur Vertreterbestellung für dich nicht (§ 46c Abs. 3 BRAO). Bist du aber länger als eine Woche an deiner Berufsausübung gehindert, musst du der Rechtsanwaltskammer eine*n Zustellungsbevollmächtigte*n benennen.
- Zeitraum und Übernahme der Vertretung vereinbaren,Kläre Fristen, Zuständigkeiten und Aktenzugriffe vor deiner Abwesenheit
- Zuständigkeiten und Erreichbarkeit klären,
- beA-Rechte einrichten,
- Fristen, Termine und dringende Mandate, die in ihre Vertretungszeit fallen,
- gegebenenfalls Vollmachten und Aktenzugriffe klären.
- Aus AK Anwalt und Kanzlei: Warum konnte niemand einspringen, Herr Anwalt? Abruf-Nr. 50504148
ID: 50917333