If you know, you knowWas du beim Einstieg besser kannst als manche erfahrene Kolleg*innen
An die Zivilstation erinnere ich mich noch gut: Beweislast, Darlegungslast, T-Blätter. Das Sortieren nach Kläger- und Beklagtenstation war am Anfang nervig und fehleranfällig. Genau diese lang trainierte Vorgehensweise ist dein Vorsprung beim Einstieg. Denn in der Praxis gerät sie mit der Zeit in Vergessenheit. Wie stark, zeigt ein aktueller Fall: Der BGH hat einem ganzen OLG aufgegeben, die Relationstechnik noch einmal zu üben (20.3.25, IX ZR 141/23, Abruf-Nr. 248555).
Der Sachverhalt – ein Schneeballsystem, dazu Insolvenzrecht – war nicht gerade einfach. Darum geht es hier aber nicht. Es geht um den Grundsatz aus den ersten Monaten des Referendariats: Wer muss was vortragen, und wann ist eine Klage schlüssig?
Schlüssig ist der Vortrag, wenn die klagende Partei alle Tatsachen vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Rechts ergeben. Wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigener Wahrnehmung beruht, spielt keine Rolle. Ist der Vortrag schlüssig und bestreitet die Gegenseite, tritt das Gericht in die Beweisaufnahme ein.
Das ist die sogenannte Klägerstation. Sie steht am Anfang, weil die beklagte Partei theoretisch nicht reagieren muss, solange der klägerische Vortrag unschlüssig ist. Dann trägt der Anspruch schon aus sich heraus nicht – er ist nach dem eigenen Vortrag nicht entstanden, erloschen oder nicht mehr durchsetzbar. Selbst ein Versäumnisurteil ergeht nur, soweit der Klageantrag schlüssig ist (§ 331 Abs. 2 ZPO). In eine Beweisaufnahme muss das Gericht dann nicht investieren.
Aus dem Parteivortrag und anhand der verfügbaren Beweismittel versucht das Gericht zunächst, die offenen Punkte zu klären – etwa, indem es einen benannten Zeugen hört. Erst wenn das nicht weiterführt, entscheidet es nach der Beweislast. Denn Darlegungslast und Beweislast decken sich oft, aber nicht immer. Zuerst steht die Frage, wer was vortragen muss. Bestreitet die Gegenseite, folgt die Beweisfrage: wer was beweisen muss. In der Praxis bietest du sinnvollerweise gleich für die Tatsachen Beweis an, die voraussichtlich bestritten werden oder für die du die Beweislast trägst.
Genau hier unterlief dem OLG der Fehler: Es lehnte den vom Kläger benannten Zeugen ab, weil dessen Aussage einer früheren schriftlichen Auskunft von ihm widersprach. Das darf ein Gericht nicht – darin liegt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Ist ein Zeuge zu einer schlüssig behaupteten Tatsache benannt, muss das Gericht ihn hören und darf seine Aussage nicht vorweg bewerten (§ 286 Abs. 1, §§ 373, 396 ZPO).
PRAXISTIPP — Vielleicht brauchst du kein T-Blatt. Aber wenn du die klagende Partei vertrittst, achte genau darauf, ob dein Vortrag schlüssig ist. Vertrittst du die beklagte Partei, musst du prüfen, ob der Vortrag der Gegenseite überhaupt schlüssig ist – und ob das Gericht das ebenso sieht. Gegebenenfalls solltest du das Gericht darauf hinweisen, warum es den Beweis erheben muss.
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