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PraxisfalleWann verjährt die Anwaltsvergütung? Auf die Fälligkeit kommt es an

Leseprobe20.04.20264 Min. LesedauerVon RA Lennart Petsch, Dietzmann Hesse Dr. Buchmann und Partner mbB, Olpe

Machst du deine Vergütung zu spät geltend, verjährt dein Anspruch – und du bekommst kein Geld mehr für deine Arbeit. Denn auch für Anwaltshonorare gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Entscheidend ist nicht nur die Entstehung des Anspruchs selbst, sondern vor allem der Zeitpunkt der Fälligkeit.

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Wann beginnt die Verjährung?

Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) gilt neben den Honoraren auch für Ansprüche im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) und für Ansprüche des Pflichtverteidigers gegenüber der Staatskasse. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich:

  • 1. der Anspruch entstanden ist und
  • 2. du von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldnerin/des Schuldners Kenntnis hast oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsstest.

Entscheidend ist, in welchem Jahr der Anspruch fällig geworden ist. Denn du kennst in der Regel die Person des Vergütungsschuldners (Mandant*in) und dessen Aufenthaltsort. Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald der Gläubiger ihn erstmals geltend machen kann – notfalls auch gerichtlich. Dieser Zeitpunkt ist grundsätzlich gleichzusetzen mit dem der Fälligkeit. Wann die Fälligkeit der Vergütung eingetreten ist, kannst du im Beitrag „§ 8 RVG in der Praxis: Fälligkeit der Vergütung im Mandat“, Abruf-Nr. 50781437 nachlesen.

Fälligkeit der außergerichtlichen Tätigkeit

Bei außergerichtlicher Tätigkeit wird dein Anspruch spätestens mit Klageerhebung fällig. Denn mit der gerichtlichen Geltendmachung ist die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich desselben Anspruchs erledigt. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem die Klage erhoben wurde. Diese Vergütungsansprüche werden nicht durch § 8 Abs. 2 RVG gehemmt. Um die Verjährung zu vermeiden, müssen deshalb andere Hemmungstatbestände erfüllt sein.

Fälligkeit der gerichtlichen Tätigkeit

Für die Verjährung der Vergütung einer gerichtlichen Tätigkeit gilt etwas anderes: Die Verjährung der Vergütung ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 RVG gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Anhängigkeit endet erst mit rechtskräftiger Entscheidung bzw. anderweitiger Beendigung des Verfahrens, § 8 Abs. 2 S. 2 RVG. Dabei gilt die Hemmung der Verjährung nicht nur für das Erkenntnisverfahren, sondern auch für die Anhängigkeit von Nebenverfahren wie Kostenfestsetzungs- und Streitwertbeschwerdeverfahren.

Jede Angelegenheit getrennt prüfen

Wichtig für deine Abrechnung ist: Jede Angelegenheit ist eigenständig und hat ihre eigene Verjährung. Der Begriff „Vergütung“ ist insoweit im Sinne der „Angelegenheit“ gemäß § 16 RVG zu verstehen. Besteht ein gerichtliches Verfahren aus verschiedenen Angelegenheiten im Sinne des § 17 RVG, musst du die Verjährung wie auch deren Hemmung jeweils gesondert prüfen. Wurde gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt und keine Kostenfestsetzung beantragt, ist die Verjährung hinsichtlich der Vergütung für das erstinstanzliche Verfahren nicht gehemmt, da es sich gemäß § 17 Nr. 1 RVG um verschiedene Angelegenheiten handelt. Die Gebührenansprüche der ersten Instanz werden von § 8 Abs. 2 S. 1 RVG nur erfasst, wenn das Kostenfestsetzungsverfahren bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ausgesetzt wird oder die Akte beim Rechtsmittelgericht liegt. Nur dann dauert die Anhängigkeit dieser Angelegenheit an.

Wann endet die Hemmung der Verjährung, wenn das Verfahren ruht?

Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit (§ 8 Abs. 2 S. 3 RVG). Damit läuft die Verjährungsfrist weiter. Die Fälligkeit tritt nach § 8 Abs. 1 S. 2 2. Alt. RVG ein, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Für die bis dahin entstandenen Gebührenansprüche endet die Hemmung damit sechs Monate nach der letzten verfahrensfördernden Handlung der Parteien oder des Gerichts. Betreibt einer der Beteiligten das Verfahren weiter, beginnt die Hemmung nach § 8 Abs. 2 S. 4 RVG erneut.

Merke — Nach Abschluss einer Instanz solltest du den Gebührenanspruch sofort gegenüber den Mandant*innen geltend machen, also sie anschreiben, oder die Kostenfestsetzung beantragen.

ID: 50781438

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