Zahltag§ 8 RVG in der Praxis: Fälligkeit der Vergütung im Mandat
Registrierungspflichtig06.04.20263 Min. LesedauerVon RA Lennart Petsch, Dietzmann Hesse Dr. Buchmann und Partner mbB, Olpe
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Hinweis an Redaktion as@iww.de
Die Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung bemisst sich – soweit du keine andere vertragliche Vereinbarung mit den Mandant*innen getroffen hast – nach § 8 Abs. 1 RVG. Ungeachtet der Fälligkeit der Vergütung kannst du natürlich jederzeit gemäß § 9 RVG von den Mandant*innen einen Vorschuss fordern. Erst wenn die Vergütung fällig ist, kannst du deine Vergütungsansprüche gegenüber Mandant*innen fordern und durchsetzen.

Bild: © Таня Микитюк - stock.adobe.com
Wenn die Angelegenheit erledigt oder beendet ist
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Der Auftrag ist in jedem Fall erledigt, wenn alle Rechte der/des Mandant*in erfüllt sind. Erledigt ist das Mandat aber auch:
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