KanzleipraxisÖffentlich zustellen? – Nicht so schnell, bitte ...
Das Problem kennst du vielleicht schon: Die aktuelle Adresse der Gegenseite ist unbekannt. Sie ist verzogen oder ihre Anschrift lässt sich schon länger nicht ermitteln. Als letzter Ausweg kommt dann eine öffentliche Zustellung der Klageschrift in Betracht. Beantrage sie aber nicht vorschnell. Die Anforderungen sind hoch – und das Gericht darf umfangreiche Nachforschungen verlangen.
1. Prüfen, schauen, recherchieren: Wo wohnt die Gegenseite?
Eine öffentliche Zustellung in Form einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 185 Nr. 1 ZPO kannst du beantragen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an deren Anwält*in oder Zustellungsbevollmächtigte*n nicht möglich ist. Weil die öffentliche Zustellung die Rechte der betroffenen Person beeinträchtigen kann (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG), kannst du sie nicht schon deshalb beantragen, weil ein Brief mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ zurückkommt. Du glaubst, eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt genügt?
2. Wie viel „Detektivarbeit“ musst du leisten?
Du musst dann versuchen, die Gegenseite über alternative Wege zu erreichen. Prüfe zunächst mit deinen Mandant*innen alle bekannten digitalen Kontaktmöglichkeiten der Gegenseite, zum Beispiel:
- E-Mail-Adressen
- Mobilfunknummern
- Social-Media-Profile (Facebook, X, Instagram u. a.)
Der BGH (4.7.12, XII ZR 94/10, Abruf-Nr. 122412) sieht die Partei auch in der Pflicht, persönlich bei
- ehemaligen Arbeitgeber*innen,
- der/dem letzten Vermieter*in oder bei ehemaligen Mitbewohner*innen (WG) oder
- Verwandten nachzufragen.
Über diese Wege kannst du bzw. deine Mandant*innen die Gegenseite kontaktieren und nach ihrer aktuellen Adresse fragen (früher genutzte Kommunikationswege prüfen: OLG Koblenz 9.2.26, 3 U 1286/25, Abruf-Nr. 254508) – selbst wenn ihr nicht damit rechnet, eine Antwort zu erhalten. Das klingt jetzt schon ein wenig nach Mehrarbeit für dich. Stelle daher gemeinsam mit deinen Mandant*innen frühzeitig eine Liste möglicher Kontaktwege und Ansprechpersonen zusammen. So könnt ihr die erforderlichen Nachforschungen später systematisch abarbeiten und die/der Mandant*in selbst Kontaktversuche starten. Gerade über die sozialen Netzwerke musst du die andere Partei nicht (mit deinem ggf. privaten Account) kontaktieren. Hat dein*e Mandant*in bereits kürzlich Kontaktversuche unternommen und nach der Adresse gefragt, kannst
du hier nahtlos weitermachen.
Merke — Es ist erst einmal Sache der Partei – und damit auch deine Aufgabe als Bevollmächtigte*r –, alle erforderlichen Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt der Gegenseite zu ermitteln. Dies gilt auch, wenn die Zustellung von Amts wegen erfolgt. Allein bei Registern oder Ämtern nachzufragen, genügt nicht. Der BGH formuliert es so, dass du alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellen musst, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln (6.12.12, VII ZR 74/12, Abruf-Nr. 130055). Dazu gehört auch, dass du vorliegende Korrespondenz und den Akteninhalt auf (ältere) Kontaktmöglichkeiten zur Gegenseite prüfst. Deine Kontaktversuche musst du bzw. dein*e Mandant*in auch dem Gericht darlegen können, also z. B. indem ihr Screenshots oder Ausdrucke von Nachrichten über Social Media oder Portale archiviert. Scheitern die Versuche, weil du beispielsweise geblockt bist, musst du auch dies dokumentieren.
3. Konsequenzen für dein Mandat: Schlimmstenfalls alles zurück auf Anfang
Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn zu Unrecht eine öffentliche Zustellung erfolgte. Denn eine unter Verstoß gegen § 185 ZPO angeordnete öffentliche Zustellung löst die Zustellungsfiktion des § 188 ZPO nicht aus und lässt keine Frist beginnen. Dann liegt ein erheblicher Verfahrensfehler vor, der auch erst später (in höherer Instanz) festgestellt werden kann, sodass die Sache zurückverwiesen wird (OLG Koblenz 9.2.26, 3 U 1286/25).
Checkliste — Vor dem Antrag prüfen und dokumentieren |
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- Neues Mandat? Dann ist ein Fristencheck Pflicht, Abruf-Nr. 50863115
- Auf das Mandantenwort vertrauen? Aber nicht bei Rechtstatsachen ..., Abruf-Nr. 50873124
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