VerfahrensrechtNicht jede Frist folgt der ZPO: Diese Ausnahmen musst du kennen
Fristen genau auf dem Schirm zu haben, ist für dich das A und O: berechnen, notieren, Vorfristen eintragen. Alles nicht neu. Aber kennst du auch die Ausnahmen? Sonderregelungen können tückisch sein. Denn plötzlich ist eine Frist für dieselbe Prozesshandlung kürzer als die übliche Frist nach der ZPO. Oder du kannst eine Frist überraschend nicht verlängern lassen. Kleine Testfrage: Fällt dir spontan eine Sonderregel ein?

Kennst du Sonderregelungen bei Fristen?
Falls dir keine Sonderregel eingefallen ist: Das ist nicht ungewöhnlich, wenn du gerade in den Job gestartet bist. Kennen musst du sie alle aber trotzdem. Versäumst du eine Frist, weil du gesetzliche Ausnahmen nicht kennst oder nicht geprüft hast, kann das schlimmstenfalls den Rechtsstreit kosten. Darin liegt ein Anwaltsverschulden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet dann grundsätzlich aus. Gerichte erwarten, dass Anwält*innen die gesetzlichen Regelungen zu Fristen und Prozesshandlungen kennen. Ob es um eine seltene Frist geht oder um eine Regelung, die nur im Arbeits-, Sozial- oder Verwaltungsrecht gilt, spielt dabei keine Rolle. Du musst wissen, welche Vorschriften gelten – oder prüfen, ob in deinem Fall Sonderregelungen greifen.
Zweite Fristverlängerung? Nicht in jedem Verfahren
Schauen wir uns einen jüngeren Fall des LAG Baden-Württemberg an (19.8.26, 2 Sa 19/26, Abruf-Nr. 255716). In dem arbeitsrechtlichen Verfahren hatte der Klägeranwalt Berufung eingelegt und die Berufungsbegründungsfrist bereits einmal verlängern lassen. Anschließend beantragte er eine weitere Verlängerung. In klassischen zivilrechtlichen Mandaten ist das möglich, sofern die Gegenseite einverstanden ist (BGH 30.1.23, VIa ZB 15/22, Abruf-Nr. 234021). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt allerdings eine Ausnahme: Nach § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG kann die Begründungsfrist nur einmal verlängert werden. Das LAG wies die Berufung und anschließend auch den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück. Das Verfahren war damit verloren.
Auch an anderen Stellen weichen die Verfahrensordnungen voneinander ab. Ein Beispiel ist der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil: Im Zivilprozess gilt nach § 339 S. 1 ZPO eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Vor dem Arbeitsgericht beträgt sie nach § 59 S. 1 ArbGG dagegen nur eine Woche.
Ähnlich ist es im Verwaltungsrecht: Während § 544 Abs. 3 ZPO bei einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Verlängerung der Begründungsfrist ermöglicht, ist eine Verlängerung nach § 133 Abs. 3 VwGO nicht zulässig.
Verlass dich nicht auf deine ZPO-Routine
Der beste Schutz vor solchen Fehlern: Verlass dich bei weniger vertrauten Rechtsgebieten nicht auf deine ZPO-Routine. Nutze aktuelle Fristentabellen oder andere verlässliche Arbeitshilfen, in denen du Fristen und Prozesshandlungen der verschiedenen Verfahrensordnungen – etwa ArbGG oder VwGO – schnell nachschlagen kannst. So erkennst du, wo Sonderregelungen gelten.
Praxistipp — Die ZPO-Routine sitzt meist schnell, weil dir diese Fristen täglich begegnen. Bearbeitest du dagegen Fälle in einem Rechtsgebiet, mit dem du seltener zu tun hast, gehört der Fristencheck immer dazu. Prüfe dann gezielt, ob abweichende Fristen gelten.
Bei gesetzlichen Ausnahmen im Verfahrensrecht gibt es auch für Berufseinsteiger*innen keinen Sondermaßstab. Die einschlägigen Vorschriften musst du kennen und prüfen. Das LAG formuliert es im o. g. entschiedenen Fall unmissverständlich: Ein vor dem Landesarbeitsgericht auftretender Rechtsanwalt hat die arbeitsprozessualen Vorschriften zu kennen.
- Neues Mandat? Dann ist ein Fristencheck Pflicht, www.iww.de/s15837
- Herzlich willkommen im Fristen-Karussell, www.iww.de/s15754
ID: 50955152