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MandatspraxisLag ich falsch? Wann Gerichte dich auf Fehler hinweisen müssen

10.07.20264 Min. Lesedauervon Christian Noe B. A., Göttingen

Grundsätzlich gibt es keine „Hinweispflicht“ des Gerichts, wenn du dir handwerkliche Fehler leistest. Als Anwält*in darf man von dir erwarten, dass du die Spielregeln des formellen Rechts beherrscht. Wenn aber ein Gericht einen Fehler von dir erkennt und hierauf seine Entscheidung stützt (z. B. eine Berufung als unzulässig zurückweisen), muss es dir vorher Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Anhand eines jüngeren BGH-Falls erklären wir dir, was das für dich in der Praxis heißt und wie du dich wehren kannst (6.5.26, VII ZB 9/25, Abruf-Nr. 254100).

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Bild: KI-generiert/Midjourney

Der Fall vor dem BGH: Gericht geht von Formfehler aus

Es ging darum, dass eine Berufungsschrift einfach signiert über das beA des Anwalts an das OLG Celle versandt wurde. In dem gerichtlichen Prüfvermerk stand: „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt.“ Im Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) war unter „Nachrichtenkanal“ vermerkt: „kein sicherer Übermittlungsweg“. Das OLG konfrontierte den Anwalt hiermit und signalisierte, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da sie nicht qualifiziert elektronisch signiert sei. Was es dem Anwalt aber nicht mitteilte: Den genauen Inhalt des Prüfvermerks als auch des VHN. Es teilte dem Anwalt außerdem nicht mit, dass es vermutete, dass nicht er selbst sondern ein Kanzleimitarbeiter die Berufung über das beA verschickt hatte. Und das war ein entscheidender Punkt: Normalerweise genügt es, einen Schriftsatz einfach zu signieren, wenn du ihn anschließend persönlich aus deinem eigenen beA-Postfach versendet. Zwingend elektronisch signieren musst du dann nicht. Genau das schrieb der Anwalt dem OLG auch und gab an, dass der Schriftsatz formgerecht eingereicht worden war. Trotzdem wies das Gericht die Berufung als unzulässig zurück.

Das Gericht muss die Karten auf den Tisch legen

Für sein Verhalten wurde das Gericht vom BGH gerügt: Es geht nicht, einfach zu vermuten, dass ein*e Anwält*in gegen § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO verstößt (einfach signierte Schriftsätze nur persönlich über das eigene beA versenden), ohne dies ihr/ihm konkret mitzuteilen. Für den BGH lag hierin eine „rechtswidrige Überraschungsentscheidung“, da einer/einem Anwält*in dann schlicht die Möglichkeiten genommen wird, auf den Verdacht des Gerichts zu reagieren.

Das OLG hatte hier die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der BGH hob die Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück.

Praxistipp — Was heißt das nun für dich? Stützt das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf einen angeblichen Fehler von dir, vor allem wenn es um – wie hier – versäumte Rechtsmittelfristen geht, gilt:

  • Der Vorwurf muss dir im Einzelnen erklärt werden, und eben nicht nur häppchenweise, sondern vollständig.
  • Die Hinweise des Gerichts müssen konkret und eindeutig sein, sodass du nicht zu Ratespielen gezwungen bist, was das Gericht dir nun eigentlich vorhält.
  • Auch wenn das Gericht erkennt, dass du einen Hinweis anders verstanden hast, muss es ihn klarer wiederholen.

Gerichte müssen die Parteien einbeziehen

Das gilt natürlich auch für ein Verfahren selbst. Stützt ein Gericht ein Urteil auf Erkenntnisse, die es im Rahmen eines Rechtsstreits gewonnen hat, müssen die Parteien einbezogen sein. So war es beispielsweise in einem Fall vor dem BFH, in dem das Gericht im Internet zur Klägerpartei recherchiert und die Ergebnisse im Urteil verwertet hatte, ohne dass die Kläger hiervon wussten und sich im Verfahren dazu äußern konnten (BFH 15.4.26, IX B 53/25, Abruf-Nr. 253774).

Du kannst wie der Kollege in dem Fall vor dem BGH die gerichtliche Entscheidung anfechten und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und dann dem Vorwurf entgegentreten. Dabei berufst du dich auf die o. g. Verfahrensgrundrechte.

Wie ging der Fall vor dem BGH aus? Nachdem der Anwalt erfuhr, dass das Gericht zweifelte, dass der Anwalt tatsächlich selbst sein eigenes beA-Postfach genutzt hatte, legte er dem Gericht dar, dass es in seiner Kanzlei technisch ausgeschlossen sei, dass ein Mitarbeiter eine Nachricht aus einem beA-Postfach versendet. Als Beweis bot er bestätigende Aussagen von Kolleg*innen und Mitarbeiter*innen in der Kanzlei sowie das Auslesen der beA-Postfächer mittels Gutachter an.

Merke — Von einer Überraschungsentscheidung kann die Rede sein, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem du nach dem bisherigen Verfahren nicht rechnen musstest und zu dem du dich nicht äußern konntest.

Weiterführende Hinweise

ID: 50879029

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