GrundlagenIrrtum: Von der Steuer absetzen heißt nicht: Das zahlt das Finanzamt!
In deiner beruflichen Laufbahn wirst du immer wieder Berührungspunkte mit dem Finanzamt haben. Auch im privaten Umfeld wird oft über die häufig als ungerecht empfundene Steuerbelastung diskutiert. Umso schöner ist es, wenn du Kosten von der Steuer absetzen kannst. Zum Beispiel deine Fahrten zur Kanzlei oder als selbständige*r Anwält*in deinen neuen Firmenwagen. Das lässt sich unter Kolleg*innen gut erzählen – denn die Kosten trägt nun ja das Finanzamt – oder?
Inhaltsverzeichnis
Von der Steuer absetzen führt trotzdem zur Eigenbelastung
Die Äußerung „von der Steuer abgesetzt“ wird von vielen so verstanden, dass man das Geld vom Finanzamt zurückbekommt. Die Realität ist aber eine andere. Denn immer, wenn du Kosten von der Steuer absetzt, zahlt das Finanzamt nicht die komplette Rechnung, sondern nur einen Teil. Das liegt daran, dass die abgesetzten Kosten nicht auf die von dir zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden. Stattdessen reduzieren sie nur dein zu versteuerndes Einkommen um diesen Betrag. Du musst also dein Einkommen im Umfang der von dir abgesetzten Kosten nicht mehr versteuern. Und weil der in Deutschland geltende Höchststeuersatz 45 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Soli und 9 Prozent Kirchensteuer beträgt (§ 32a Abs. 1 EStG), kann ein „Absetzen von der Steuer“ typischerweise höchstens eine Steuerentlastung von 51,52 Prozent bezogen auf die abgesetzten Kosten bieten. Mit anderen Worten: Selbst als Anwält*in mit einem Millioneneinkommen musst du von allen abgesetzten Kosten mindestens 48,48 Prozent aus eigener Tasche bezahlen.
Merke — Was du alles von der Einkommensteuer absetzen kannst, richtet sich nach dem EStG. Das sind zum Beispiel viele Versicherungsprämien und Spenden über den Sonderausgabenabzug (§§ 10, 10b EStG), krankheits- und behinderungsbedingt entstandene Kosten über den Abzug als außergewöhnliche Belastung (§§ 33, 33a und 33b EStG) sowie als angestellte*r Anwält*in Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG). Werbungskosten sind Aufwendungen, die dir zum Erwerb, Sicherung und Erhaltung deiner Einnahmen als Anwält*in entstanden sind.
Beispiel |
Du bist ledig und konfessionslos. Dir gelingt es, zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 1.000 EUR von der Steuer abzusetzen. Dein zu versteuerndes Einkommen beträgt für 2025 vor dem Abzug dieser 1.000 EUR
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Lösung a) Auf deine 10.000 EUR fallen keine Steuern an, weil bis zu 12.096 EUR im Jahr 2025 steuerfrei sind. Auch wenn du zusätzlich 1.000 EUR „von der Steuer absetzt“, beträgt deine Steuer noch immer 0 EUR und du sparst nichts. Lösung b) Nun zahlst du gemäß § 32a Abs. 1 EStG Steuern. Zwar beträgt der Eingangssteuersatz nur 14 Prozent, also von dem ersten über dem Freibetrag von 12.096 EUR liegenden Euro musst du genau 14 Cent an das Finanzamt abführen. Nur bleibt es nicht bei diesem günstigen Steuersatz, weil er mit jedem weiteren von dir verdienten Euro ansteigt. Für den 50.000sten Euro musst du zum Beispiel bereits 35,4 Prozent, also etwa 35 Cent Steuern bezahlen. Insgesamt wird das Finanzamt bei 50.000 EUR zu versteuernden Einkommen 10.691 EUR Steuern von dir fordern. Setzt du nun weitere 1.000 EUR ab, dann reduziert sich die Steuer auf 10.338 EUR (das zu versteuernde Einkommen beträgt 49.000 EUR). Damit sparst du 353 EUR, also 35,3 Prozent deiner Ausgabe – die anderen 647 EUR zahlst du privat. Lösung c) Der Einkommensteuersatz steigt nicht ewig an und beträgt keinesfalls 100 Prozent. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.481 EUR wird ein Plateau erreicht. Jetzt löst jeder weitere Euro „nur“ eine Steuer von 42 Prozent aus. Erst wenn du mindestens 277.826 EUR versteuern musst, fordert das Finanzamt für jeden weiteren Euro den absoluten Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Weil dein zu versteuerndes Einkommen 500.000 EUR beträgt, wird das Finanzamt inklusive Solidaritätszuschlag 217.069,41 EUR Steuern von dir fordern. Gelingt es dir, weitere 1.000 EUR abzusetzen, reduziert sich deine Steuerbelastung auf 216.594,66 EUR. Der Steuerspareffekt beträgt also 474,75 EUR (ca. 47,5 Prozent) – und du zahlst „nur“ 525,25 EUR aus eigener Tasche. |
Beachte — Auch wenn du als angestellte*r Anwält*in Steuern zahlst und zusätzliche Kosten absetzt, kann es sein, dass du dafür keine steuerliche Entlastung erhältst. Das liegt daran, dass dir als Arbeitnehmer*in eine Werbungskostenpauschale von jährlich 1.230 EUR zusteht. Die berücksichtigt dein Finanzamt automatisch. Weist du dem Finanzamt tatsächlich entstandene Werbungskosten von nur 1.000 EUR nach, wird das Finanzamt immer die höhere Pauschale von 1.230 EUR berücksichtigen. Damit bieten dir Werbungskosten nur insoweit eine zusätzliche Steuerersparnis, wie sie in der Summe die Pauschale von 1.230 EUR übersteigen.
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