Anwaltlicher ArbeitsalltagHände weg vom beA-Nachrichtenjournal?
Möglicherweise bekommst du das Problem, dass du in einem elektronischen Empfangsbekenntnis (eEB) für das Gericht versehentlich ein falsches Datum einträgst. Zwar kannst du das noch korrigieren, aber das Gericht legt die Hürden dafür hoch und verlangt häufig Einsicht in dein beA-Nachrichtenjournal. Aber kommst du nicht in Konflikt mit deiner anwaltlichen Schweigepflicht, wenn du dein Journal herausgibst? Nein, tust du nicht.

1. Jede Menge Beweiskraft: Daten in elektronischen Empfangsbekenntnissen
Hast du ein eEB einmal abgegeben, ist das darin genannte Zustelldatum zwar noch zu korrigieren – aber nimm das nicht auf die leichte Schulter. Ein eEB erbringt den sogenannten „Vollbeweis“ für eine Entgegennahme und den Zeitpunkt der Zustellung eines Dokuments als fristauslösender Zeitpunkt (BGH 17.1.24, VII ZB 22/23, Abruf-Nr. 240324).
Grundsätzlich ist es so: Der Eintrag von Daten im eEB und das Versenden eines eEB sind „willensgesteuerte Handlungen“ (OVG Niedersachsen 28.4.25, 4 LA 12/23, Abruf-Nr. 248299). Das heißt, das eEB wird nicht automatisch an das Gericht, sondern bewusst durch dich verschickt. Ein möglicher Fehler trifft dich also direkt und damit hast du auch Erklärungspflichten. Aber: Dass im eEB eingetragene Daten versehentlich falsch sind, kann gute Gründe haben.
Beispiel: |
Du hast heute ein Urteil erhalten und setzt direkt in das eEB das Datum „22.5.26“ ein. Aufgrund eines Notfalls musst du plötzlich die Kanzlei verlassen und schaust dir das Urteil tatsächlich erstmals drei Tage später an (25.5.26), nimmst es also erst jetzt zur Kenntnis. Das eEB versendest du jedoch versehentlich mit dem eingesetzten Datum „15.5.26“. Die Berufungsfrist läuft damit bereits am 22.6.26 ab (und nicht am 25.6.26). |
2. Was will das Gericht ... und darf ich dann auch so handeln?
Ist dir ein Fehler beim Eintragen eines Empfangsdatums unterlaufen, will das Gericht meist zwei Dinge von dir:
- a) Welche Arbeitsabläufe gelten in deiner Kanzlei? Dazu gehört,
- welche Bedienfehler es möglicherweise gegeben hat (beA, Anwaltssoftware),
- wie es zu dem falschen Datumseintrag kam und wann du tatsächlich erstmals von dem an dich gesandten Dokument Kenntnis hattest.
- b) Es will dein beA-Nachrichtenjournal einsehen, um die protokollierten Daten des tatsächlichen Empfangs und des Öffnens des Dokuments zu sehen.
Aber greift hier nicht deine anwaltliche Schweigepflicht? Schließlich gehören diese Daten grundsätzlich zu deinen Mandant*innen und gehen Dritte nichts an. Hier musst du dir keine Sorgen machen. Auch das OLG München sieht es so (27.2.24, 23 U 8369/21): Ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Partei bzw. ihres Prozessvertreters ist nicht erkennbar. Es gibt keine schützenswerten Interessen bei der Frage, wann eine Gerichtsentscheidung erstmals von einer Anwältin/einem Anwalt geöffnet wurde. Anders als bei Auszügen aus der Korrespondenz mit Mandant*innen geht es bei den beA-Journaldaten nicht um fallbezogene Kommunikation mit Mandant*innen, z. B. über die weitere Prozessstrategie oder die Angaben von Zeugen.
3. Besser nicht diskutieren: Lege dem Gericht dein Journal vor
Du darfst (und musst) das beA-Nachrichtenjournal daher herausgeben, weil ihm meist der ausreichende Beweis zukommt, mit dem du ein eEB entkräften bzw. ein anderes Zustelldatum beweisen kannst. Du kannst so nachweisen, wann die Nachricht in deinem beA eingegangen ist und wer sie wann zum ersten Mal geöffnet hat. Berufsrechtlich verstößt du damit gegen keine Regel und musst deshalb auch keine Sanktionen der Rechtsanwaltskammer befürchten. Mitunter haben Anwält*innen Erfolg damit und können eine Wiedereinsetzung auch erreichen, wenn sie ihr vom Gericht verlangtes beA-Journal partout nicht vorlegen (OLG Karlsruhe 18.12.25, 25 U 114/24). Aber warum solltest du dieses Risiko eingehen, wenn eine Herausgabe kein Risiko für dich darstellt?
Merke — Verlasse dich im sensiblen Bereich von Fristen oder Wiedereinsetzungen besser nicht auf einzelne Gerichtsentscheidungen wie die obige vom OLG Karlsruhe. Diese fiel für Anwält*innen ziemlich günstig aus. Viele Gerichte sehen das ganz anders und wollen das Journal einsehen, wenn du ein anderes Zustelldatum vorträgst als das, welches ursprünglich im eEB eingetragen war. So war es auch in einigen jüngeren Entscheidungen. Verärgere das Gericht nicht unnötig, denn schließlich willst du einen eigenen Fehler korrigieren. Und vergiss nicht: Verstößt du wiederholt gegen die Pflicht zur zeitnahen Rücksendung eines eEB, spricht dies zusätzlich gegen den Wahrheitsgehalt eines Empfangsbekenntnisses (KG Berlin 15.5.25, 17 U 4/25).
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