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Für dich aus RVG prof.Gegenstandswert: BGH konkretisiert Hinweispflicht und begrenzt Haftungsrisiken

Abo-Inhalt09.09.20268 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wann und in welchem Umfang ein Rechtsanwalt seinen Mandanten auf die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert hinweisen muss. § 49b Abs. 5 BRAO verlangt einen solchen Hinweis vor Mandatsübernahme. Doch viele Kanzleien verwenden als einmalige Formalie standardisierte Formulare oder allgemeine Hinweisblätter. Wird dann das Mandat erweitert oder ein neuer Auftrag – etwa in einem Folgeverfahren – erteilt, stellt sich die praktische Schwierigkeit, ob der frühere Hinweis fortwirkt oder ein erneuter Hinweis erforderlich ist. Fehler dabei können Schadenersatzforderungen wegen Verletzung anwaltlicher Hinweis- und Aufklärungspflichten auslösen.

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