WerbungskostenFortbildung ist unerlässlich – und die Kosten sind steuerlich abzugsfähig
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Hinweis an Redaktion as@iww.de
Auch nach deinen Staatsexamina ist es unerlässlich, dass du dich laufend beruflich fort- und weiterbildest. Nicht nur um deine Mandant*innen so gut wie möglich zu vertreten, sondern auch, weil du als Anwält*in gemäß § 43a Abs. 8 BRAO zur Fortbildung verpflichtet bist. Bei deiner Zulassung musst du Kenntnisse im Berufsrecht nachweisen (§ 43 f BRAO). Wenn du einen Fachanwaltstitel hast, kommt die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO dazu. Gut zu wissen ist es daher, dass du die Kosten für beruflich veranlasste Fort- und Weiterbildungen von der Steuer absetzen kannst.

Bild: KI-generiert/Adobe Firefly
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