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If you know, you knowEin Klassiker: Angebot, Annahme und die Annahmefrist

29.05.20262 Min. LesedauerIWW

Angebot, Annahme, Zugang, Fristen — dass wirkte im Studium eher nach trockenen Grundlagen. Aber genau diese Fragen beschäftigen bis heute die Obergerichte. Das zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt a. M. (5.5.26, 9 U 27/25, Abruf-Nr. 25140).

Frau_Smartphone_Whatsapp_Gemini_Topnews.jpg (Bild: KI-generiert/Gemini)
Bild: KI-generiert/Gemini

Der Fall klingt wie eine BGB-AT-Klausur: Ein Mann bot einem Freund per WhatsApp an, Aktien bei negativer Kursentwicklung zurückzukaufen. Die Annahme erklärte der Freund allerdings erst 31 Tage später. Zu spät, sagte das OLG.

Der erste Schritt des Gerichts kommt bekannt vor: Eine WhatsApp-Nachricht ist Kommunikation unter Abwesenden. Zwar ermöglicht WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation. Anders als beim Telefon erfolgt die Antwort aber nicht zwingend sofort. Nachrichten können zeitversetzt gelesen und beantwortet werden. Deshalb gelten die Regeln für Abwesende – § 147 Abs. 1 S. 2 BGB greift also nicht.

Die eigentliche Pointe steckt in der Annahmefrist. Nach § 147 Abs. 2 BGB muss der Antragende nur so lange mit einer Antwort rechnen, wie dies unter normalen Umständen zu erwarten ist. Die Rechtsprechung zieht hier regelmäßig die Grenze bei vier Wochen (BGH 11.6.10, V ZR 85/09; 26.2.16, V ZR 208/14, Abruf-Nr. 184877).

Und genau hier lag der Fehler: Die Annahme kam erst nach 31 Tagen — also über vier Wochen nach Zugang des Angebots. Für die Praxis lohnt zudem ein genauer Blick auf die Fristberechnung: Vier Wochen bedeuten 28 Tage, nicht einen Kalendermonat. Wer das vermischt, kann auch in weniger eindeutigen Fällen schnell die Frist reißen. Die verspätete Annahme galt deshalb nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot — das der ursprünglich Antragende nicht angenommen hatte. Auch die Freundschaft änderte daran nichts. Allein ein persönliches Näheverhältnis verlängert die Annahmefrist nicht automatisch.

Der Fall erinnert an die absoluten Grundlagen des Vertragsrechts: Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen — Angebot und Annahme. Solange kein Formerfordernis besteht, geht das heute selbstverständlich auch per Messenger. Wichtig sind die essentialia negotii (wesentliche Vertragsbestandteile): Wer schließt den Vertrag? Worum geht es? Und zu welchem Preis? Gerade bei privaten Chats lohnt außerdem ein Blick auf den Rechtsbindungswillen.

PRAXISTIPP — Wer ein Vertragsangebot per WhatsApp erhält, sollte nicht zu lange warten. Spätestens nach vier Wochen ist regelmäßig Schluss — auch bei komplexeren Geschäften und unter Freunden. Rechne dabei datumsgenau: 28 Tage, nicht einen Kalendermonat. Und: Selbst die Annahme per Emoji kann heute wirksam sein. Das hat das OLG München bestätigt (11.11.24, 19 U 200/24, Abruf-Nr. 245344).

Das mühsam gelernte BGB-AT — es war eben doch nicht umsonst ...

ID: 50854961

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