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AutorentätigkeitDie Veröffentlichung von Publikationen – und was sagt das Finanzamt?

Leseprobe08.06.20264 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

Möchtest du während oder nach deinem Examen auf dich aufmerksam machen, kannst du in der Fachliteratur publizieren. Das macht sich nicht nur gut für deinen Lebenslauf, sondern bietet auch einen finanziellen Anreiz: Denn für Publikationen erhältst du regelmäßig ein Honorar. Doch wie musst du das Honorar versteuern?

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1. Schriftstellerische Tätigkeit als gesonderte Einkunftsquelle

Zunächst muss dir bewusst sein, dass das Einkommensteuergesetz sieben verschiedene Einkunftsarten kennt. Innerhalb dieser Einkunftsarten unterscheidet es unterschiedliche Einkunftsquellen. Bist du als angestellte*r Anwält*in tätig, erzielst du z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Über eine Publikation betätigst du dich hingegen schriftstellerisch, sodass du Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielst (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Die Aufnahme deiner freiberuflichen Tätigkeit musst du als erstes dem Finanzamt mitteilen (§ 138 Abs. 1 S. 2 AO). Meistens wird dich das Finanzamt daraufhin auffordern, einen Fragebogen auszufüllen, mit welchem du erste Angaben zu deiner geplanten Tätigkeit mitteilst – wie z. B. den erwarteten Jahresumsatz.

2. Maßgebend für die Besteuerung ist der Gewinn

Weil freiberufliche Einkünfte steuerpflichtig sind, musst du durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG den von dir im kompletten Jahr erzielten Gewinn ermitteln. Den wird dann das Finanzamt versteuern. Das klingt komplizierter als es ist. Tatsächlich handelt es sich bei der EÜR um eine einfache Gegenüberstellung deiner Honorare als Autor*in und der dir in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen. Denn als Autor*in kannst du z. B. die Kosten für ein neues und nur für die Autorentätigkeit genutztes Notebook geltend machen, ebenso Kosten für zur Recherche beschafften Fachliteratur und die Homeoffice-Pauschale.

Beachte — Du musst also prinzipiell nicht nur deine Honorare, sondern auch alle mit deiner Autorentätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen aufzeichnen und dokumentieren, um später den Gewinn ermitteln zu können.

Doch für die Betriebsausgaben geht es auch einfacher. Die Finanzverwaltung eröffnet dir über H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ EStH und dem BMF-Schreiben vom 6.4.23 (IV C 6 – S 2246/20/10002 :001) die Möglichkeit, für schriftstellerische Tätigkeiten ohne Einzelnachweis in pauschaler Form die Betriebsausgaben geltend zu machen – selbst wenn dir tatsächlich überhaupt keine Aufwendungen entstanden sind. Konkret kannst du einfach 25 % von deinen Honoraren abziehen – maximal 900 EUR pro Jahr. Nur den verbleibenden Betrag musst du dann als Gewinn versteuern.

Beispiel

Du veröffentlichst als angestellte Anwältin ab und an nebenberuflich Fachbeiträge. Im Jahr hast du als Honorar 4.000 EUR erhalten. Dabei sind dir tatsächliche Aufwendungen (Betriebsausgaben) i. H. v. 250 EUR entstanden.

Lösung: Eigentlich beträgt der von dir zu versteuernde Gewinn 3.750 EUR (4.000 – 250 EUR). Besser fährst du mit der Betriebsausgabenpauschale. Die beträgt 900 EUR (25 % von 4.000 EUR, maximal 900 EUR), sodass du nur 3.100 EUR als Gewinn versteuern musst (4.000 EUR – 900 EUR).

Beachte — Für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung musst du eine extra Anlage zur Einkommensteuererklärung ausfüllen („Anlage EÜR“). Deine Honorare trägst du in der Zeile 12 bzw. 15 und die dir tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben ab der Zeile 25 ein. Möchtest du die Betriebsausgabenpauschale nutzen, dann musst du die von dir selbstständig zu berechnende Pauschale in der Zeile 24 eintragen. Zudem kannst du von Jahr zu Jahr neu entscheiden, ob du die Pauschale oder den tatsächlichen Aufwand geltend machst.

3. Das Problem mit der Umsatzsteuer

Als Autor*in enden deine steuerlichen Verpflichtungen nicht mit der Einkommensteuer. Das liegt daran, dass du aus umsatzsteuerlicher Sicht Unternehmer*in bist (§ 2 Abs. 1 UStG). Aus diesem Grund wird dich der Verlag, für den du schreibst, sicherlich fragen, wie dein Honorar abzurechnen ist. Mit der Regelbesteuerung oder als Kleinunternehmer:

Praxistipp — Die Kleinunternehmerregelung gilt für dich automatisch, wenn dein Jahresumsatz nicht mehr als 25.000 EUR beträgt (§ 19 Abs. 1 UStG). Bei einem unterhalb von 25.000 EUR liegenden Jahresumsatz kannst du aber aktiv zur Regelbesteuerung optieren, wenn dir der Vorsteuerabzug wichtig ist (§ 19 Abs. 2 UStG).

  • 1. Regelbesteuerung: Wendest du die Regelbesteuerung an, wird dir der Verlag dein Honorar zzgl. 7 % Umsatzsteuer auszahlen. Diese 7 % darfst du aber nicht behalten, sondern du musst sie über eine Umsatzsteuervor- bzw. Jahresanmeldung beim Finanzamt anmelden und an das Finanzamt abführen. Effektiv ein Nullsummenspiel mit viel Bürokratieaufwand. Einziger Vorteil für dich: Liegen dir im Zusammenhang mit deinen Publikationen Eingangsrechnungen vor, z. B. weil du für deine Autorentätigkeit ein extra Notebook erworben hast, kannst du die in der Rechnung aufgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt über den sogenannten Vorsteuerabzug zurückfordern.
  • 2. Kleinunternehmerregelung: Bei Wahl der Kleinunternehmerregelung hast du es dagegen einfacher. Weil deine Umsätze als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind, wird dir der Verlag nur ein Nettohonorar ohne Umsatzsteuer auszahlen (§ 19 Abs. 1 UStG). Parallel musst du keine Steuer beim Finanzamt anmelden und abführen und auch keine Umsatzsteuervor- und Jahresanmeldungen abgeben. Eine echte Bürokratieerleichterung. Im Gegenzug steht dir aber auch kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen zu.

ID: 50783145

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