PflichtangabenDie Rechnung
Bereits aus dem Anwaltsvertrag haben Mandant*innen einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung (§§ 675, 666 BGB). Welchen Inhalt eine solche Rechnung haben muss, ist in § 10 Abs. 2 RVG geregelt.

1. Gebühren
Du musst die Beträge der einzelnen Gebührentatbestände jeweils gesondert ausweisen. Eine Zusammenfassung mehrerer Gebühren in einem Gesamtbetrag reicht nicht aus.
Gib außerdem eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands an, am besten mit der entsprechenden Nummer aus dem Vergütungsverzeichnis (z. B. „Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG“).
In der Praxis empfiehlt es sich, den angewendeten Gebührensatz anzugeben, auch wenn das nicht zwingend vorgeschrieben ist.
2. Auslagen
Auch bei den Auslagen (Nrn. 7000–7008 VV RVG) musst du die jeweiligen Beträge einzeln angeben und konkret bezeichnen. Eine Ausnahme gilt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG): Hier genügt die Angabe eines Gesamtbetrags (§ 10 Abs. 2 S. 2 RVG).
3. Gegenstandswert
Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, musst du diesen Wert in der Rechnung angeben.
4. Angelegenheit
Ob du die konkrete Angelegenheit in der Rechnung angeben musst, ist umstritten. In der Praxis empfiehlt es sich aber, sie aufzunehmen – schon zur zweifelsfreien Zuordnung.
5. Vorschüsse
Erhaltene Vorschüsse musst du in der Rechnung ausweisen.
6. Steuerrechtliche Anforderungen
Zusätzlich musst du steuerrechtliche Pflichtangaben beachten. Diese sind gegenüber Unternehmen und juristischen Personen strenger, sollten aber auch bei Privatpersonen eingehalten werden. Danach muss die Rechnung folgende zusätzliche Pflichtangaben enthalten:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift von dir und der Mandantin/dem Mandanten
- deine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum
- Rechnungsnummer
- Steuersatz und Steuerbetrag der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)
Die Umsatzsteuer weist du am Ende der Rechnung für alle Gebührentatbestände einheitlich aus.
Beachte — Dein*e Mandant*in hat nach § 10 Abs. 3 RVG Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung. Dieser Anspruch besteht so lange, wie du zur Aufbewahrung der Handakte verpflichtet bist (§ 50 Abs. 1 S. 2 und 3 BRAO: sechs Jahre ab Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Auftrag beendet wurde).
Merke — Die originale Rechnung übergibst du der/dem Mandant*in. Die Kopie, das sogenannte Doppel, musst du zehn Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1, 2 UStG). Vor dem Hintergrund der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB bietet sich eine allgemeine zehnjährige Aufbewahrung der Handakte an. Die digitale Akte länger aufzubewahren kostet nicht mehr und ist der „sicherere“ Weg.
Musterformulierung — Beispielsrechnung |
Briefkopf der Kanzlei Unser Zeichen/Aktenzeichen Ort, Datum Name Mandant*in Adresse Rechnungsnummer: [laufende Rechnungsnummer] Angelegenheit [Bezeichnung der Angelegenheit] Sehr geehrte*r Mandant*in YX, für die anwaltliche Tätigkeit im Mandat XY berechne ich folgende Vergütung: Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungsstellung fällig. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] Bankverbindung: XXX, Steuernummer: XXX, USt-Idnr: XXX [auch im Briefkopf möglich] |
Beachte — Verzug tritt nicht automatisch mit Rechnungsstellung ein, auch wenn dein Anspruch bereits fällig ist. Ohne Mahnung gerät dein*e Mandant*in nur unter bestimmten Voraussetzungen in Verzug: Bei Unternehmer*innen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit der Forderung ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei Verbraucher*innen gilt das nur, wenn du hierauf in der Rechnung hinweist. Andernfalls musst du den Verzug durch eine Mahnung auslösen. Ein angegebenes Zahlungsziel wird in der Praxis meist nur als Fälligkeitsregelung verstanden und löst für sich genommen keinen Verzug aus.
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