Steuern sparenDie private Unfallversicherung steueroptimiert absetzen
Deine private Unfallversicherung kannst du als angestellte*r Anwält*in steuerlich absetzen. Das geht oft wirksamer, als du denkst. Der Sonderausgabenabzug läuft meist ins Leere, weil dein Höchstbetrag schon durch Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht ist. Der bessere Weg führt über die Werbungskosten – ohne Höchstbetrag. Beim Aufteilen kommt es auf ein paar Punkte an. Zudem macht es dir die 50:50-Pauschale leicht.

1. Grundsatz: Der oft wirkungslose Sonderausgabenabzug
Zunächst muss dir bewusst sein, dass Beiträge zu Unfallversicherungen grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Allerdings zählen sie zu den beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Das bedeutet: Zusammen mit deiner Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung gilt für dich als angestellte*r Anwält*in ein Höchstbetrag von jährlich 1.900 EUR. Das ist für dich deshalb ein Problem, weil du diesen Höchstbetrag in der Praxis regelmäßig schon durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung komplett aufbrauchst. Der steuerliche Vorteil deiner Unfallversicherung verpufft dann einfach ins Leere.
2. So setzt du die Beiträge über die Werbungskosten ab
Doch es gibt einen besseren Weg. Da eine Unfallversicherung im Regelfall sowohl private als auch berufliche Unfälle (inklusive Wegeunfälle zur Kanzlei oder zum Gericht) abdeckt, ist eine Aufteilung der Prämie in Sonderausgaben und Werbungskosten zulässig. Der Clou: Werbungskosten sind ohne Höchstbetrag abzugsfähig. Für die Aufteilung deiner Beiträge hast du zwei Möglichkeiten:
- 1. Einzelnachweis: Du bittest deine Versicherung um eine Bescheinigung, welcher Anteil der Prämie allein auf das berufliche Risiko entfällt. Diesen Betrag setzt du als Werbungskosten an, den Rest als Sonderausgabe.Konkreter Betrag über Bescheinigung der Versicherung
- 2. Pauschalregelung: Auf Basis eines BMF-Schreibens vom 28.10.09 (BStBl I S. 1275, Tz. 1.3) bestehen keine Bedenken, wenn du pauschal 50 % deiner Beiträge der beruflichen Sphäre zuordnest und als Werbungskosten geltend machst. Die anderen 50 % deklarierst du als Sonderausgabe. Eine echte Bürokratieerleichterung zur Steuerersparnis.Pauschal 50:50
Beachte — Eine Aufteilung der Beiträge ist natürlich nur bei gemischten Policen zulässig. Sichert deine Versicherung ausschließlich berufliche Unfälle ab, sind 100 % als Werbungskosten abzugsfähig. Sichert sie aber nur private Risiken ab, dann bleibt es bei dem (oft wirkungslosen) Sonderausgabenabzug.
3. Besonderheit: Erstattung durch die Kanzlei
Erstattet dein*e Arbeitgeber*in dir die Beiträge zur Unfallversicherung, handelt es sich dabei zunächst um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Aber: Sofern die Versicherung auch Unfälle bei Auswärtstätigkeiten (z. B. Orts-/Gerichtstermine) abdeckt, kann dir dein*e Arbeitgeber*in die Prämien steuer- und beitragsfrei erstatten. Damit kommt die Erstattung insoweit brutto wie netto auf deinem Konto an. Auch dafür gibt es eine bürokratieerleichternde Vereinfachung: Ohne Einzelnachweis gestattet die Finanzverwaltung deiner Arbeitgeberin/deinem Arbeitgeber, pauschal 40 % deines beruflichen Anteils steuerfrei zu erstatten (BMF 28.10.09, Tz. 1.4).
Beispiel |
Du bist als angestellte*r Anwält*in tätig und zahlst jährlich 300 EUR für eine kombinierte Unfallversicherung. Lösung: Wendest du die Vereinfachungsregelungen an, dann kannst du 50 %, also 150 EUR, als Werbungskosten ansetzen (Anlage N, Zeile 61). Die restlichen 150 EUR trägst du auf der Anlage Vorsorgeaufwand in der Zeile 46 für den Sonderausgabenabzug ein. Möchte dir dein*e Arbeitgeber*in die Prämie erstatten, dann ist die Erstattung bis zu einer Höhe von 60 EUR steuer- und beitragsfrei (150 EUR × 40 %). Diese Erstattung mindert allerdings deinen Werbungskostenabzug. |
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