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If you know, you knowDer Salatblattfall 2.0

Leseprobe18.03.20262 Min. Lesedauer IWW

Erinnerst du dich an den berühmten Salatblattfall aus dem Schuldrecht (BGHZ 66, 51)? Da war etwas mit einem Salatblatt auf dem Boden vor der Gemüsetheke im Supermarkt. Auf diesem Blatt rutschte ein Kind aus und verletzte sich. Die Mutter forderte Schadenersatz des Supermarkt-Inhabers. Dieser Fall kommt immer wieder, wenn auch in diesem Beispiel „einfacher“: Umso besser also, wenn du dein Wissen aus den ersten Semestern noch parat hast.

Supermarkt_Gemüseabteilung_Salat_Midjourney_Topnews.jpg (Bild: KI-generiert/Midjourney)
Bild: KI-generiert/Midjourney

Das LG Frankenthal (Pfalz) hat letztes Jahr einen ähnlichen Fall entschieden (16.9.25, 1 O 21/24, Abruf-Nr. 251471). In diesem Fall rutschte die Klägerin auf einem Salatblatt aus, das auf dem Boden lag. Durch den Sturz hatte sie sich einen Wirbel gebrochen. Von dem beklagten Supermarkt-Betreiber verlangte sie Schmerzensgeld und Schadenersatz. Die c.i.c. war hier also nicht relevant.

Das LG wies die Klage ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Zwar muss er notwendige und zumutbare Vorkehrungen treffen, damit seine Kunden nicht zu Schaden kommen. Eine absolute Sicherheit vor abstrakten Gefahren kann er aber nicht gewährleisten. Er muss die Sicherheit gewährleisten, die die herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Mit anderen Worten heißt das, dass auch die Kunden etwas aufpassen müssen. Sie müssen z. B. im Winter vorsichtiger sein, wenn der Boden durch Schnee und Matsch rutschiger ist. Und an Gemüsetheken mit Publikumsverkehr ist damit zu rechnen, dass einzelne Blätter auf den Boden fallen.

Nicht jede Gefahrenquelle zieht automatisch eine objektive Pflichtverletzung nach sich. Der Aufwand des Inhabers muss verhältnismäßig (erforderlich und zumutbar) sein, um die Flächen, die er dem Publikumsverkehr öffnet, frei von Gefahren zu halten. Eine stündliche Reinigung und eine halbstündige anlasslose Kontrolle genügt der Verkehrssicherungspflicht.

Praxistipp — Auch wenn in diesem Fall der Clou der c.i.c. fehlte, kannst du in der Argumentation auf den „Salatblattfall“ zurückgreifen. Ein Lollo-Rosso-Blatt, ein Blatt des Kohlrabis oder eine kleine Pfütze vor einer Kühltheke – die Fälle sind vergleichbar und beschäftigen uns auch heute noch. Selbst bei Instagram wurde in einer Fragerunde bei einer Anwältin danach gefragt. Die Antwort bleibt immer dieselbe: Kommt der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht durch regelmäßige Kontrollen und Putzen nach, muss er nicht haften.

ID: 50780894

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