StatusfragenDein Traum von der freien Mitarbeit – ein Glücksspiel?
Du hast deine Staatsexamina gemeistert und bekommst ein attraktives Angebot für den Berufseinstieg: freie Mitarbeit, flexible Arbeitszeiten, Homeoffice und eine feste monatliche Vergütung. Klingt nach einem Traumstart, meinst du?

Was ist eine Scheinselbstständigkeit?
Leider birgt dieses Arbeitsmodell handfeste Risiken für beide Seiten: Es könnte als unzulässige „Scheinselbstständigkeit“ eingestuft werden – und wenn das bekannt wird, könnte es sehr teuer, ja sogar strafrechtlich relevant werden, vor allem für die beteiligte Kanzlei. Aber auch die freien Mitarbeiter*innen kommen in Problemlagen.
Von einer Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn eine Tätigkeit formal als freie Mitarbeit konzipiert, tatsächlich aber wie eine normale Anstellung ausgestaltet ist.
So hatte erst kürzlich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass bereits eine erfolgsunabhängige monatliche Mindestvergütung von 3.500 EUR ein maßgebliches Kriterium für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sei – selbst wenn eine Reihe anderer Gesichtspunkte der Berufsausübung durchaus für eine selbstständige Berufstätigkeit sprechen.
Die Arbeits- und Sozialgerichte haben im Laufe vieler Jahre relevante Kriterien entwickelt, anhand derer eine Feststellung des tatsächlichen Status einer Berufstätigkeit als selbstständig oder als sozialversicherungspflichtig möglich sein soll.
Welche Folgen drohen der Kanzlei?
Warum ist der Status so erheblich? Sollte durch irgendeinen Anlass ein Sozialversicherungsträger, z. B. deine Krankenkasse oder die Rentenversicherung oder im Streitfall ein Arbeits- oder ein Sozialgericht, der Auffassung sein, dass deine freie Mitarbeit eigentlich eine scheinselbstständige abhängige, sozialversicherungspflichtige und lohnsteuerpflichtige Beschäftigung ist, wechselt dein beruflicher Status von selbstständiger freier Mitarbeit zum Status der Anstellung. Und das hat ganz erhebliche Konsequenzen für die Kanzlei, die nun deine Arbeitgeberin ist.
- Stellt der vereinbarte Betrag einen Nettolohn dar, ohne weitere Abzüge, oder ist es ein Bruttobetrag, von dem alle Sozialabgaben sowie Lohnsteuer abzuziehen und abzuführen sind?
- Drohen der Kanzlei sogar Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Gehälter für freie Mitarbeit, die einem vergleichbaren Festangestellten nicht gezahlt worden wären?
Welche Folgen hat das für dich?
Es wird aber auch Folgen für deine als Anwaltshonorar vereinbarte Vergütung haben, die sich nun als Monatslohn darstellt. Und das zieht einige Fragen nach sich:
- Ist die Kanzlei überhaupt bereit, mit dir ein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsverhältnis einzugehen? Mit allen Konsequenzen wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahltem Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz usw.?Dein Job könnte in Gefahr sein
- Die von einer selbstständigen Mitarbeiterin/einem scheinselbstständigen Mitarbeiter in ihren/seinen Rechnungen an die Kanzlei ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge sind unzulässig und müssen rückabgewickelt werden, einschließlich der gegenüber dem Finanzamt angerechneten Vorsteuerbeträge.
- Schließlich ist auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Sozialversicherungsbetrug (§ 266a StGB) denkbar.Achtung: Es kann auch strafrechtlich relevant werden
Was sind die Abgrenzungskriterien?
Das LSG Niedersachen-Bremen entschied kürzlich zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung zum Nachteil einer Anwaltskanzlei (5.11.25, L 2 BA 27/25). Entscheidend für das Gericht war vor allem, dass die Anwältin keine eigenen Mandate betreute. Der Kanzleiinhaber war alleiniger Vertragspartner und trug die fachliche Gesamtverantwortung. Die Anwältin erhielt eine monatliche Grundvergütung, die unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei gezahlt wurde. Diese sicherte bereits ein regelmäßiges Einkommen. Die Anwältin trug daher trotz umsatzabhängiger Vergütungsbestandteile kein relevantes Unternehmerrisiko.
Die Krux liegt darin, dass die Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängiger Tätigkeit nach dem „Gesamtbild der Arbeitsleistung“ erfolgt, also danach, welche relevanten Merkmale nach Auffassung des Gerichts überwiegen. Aufgrund des erheblichen Abwägungsermessens ist die Gerichtsentscheidung kaum vorhersehbar (BSG 29.8.12, B 12 KR 25/10 R, Abruf-Nr. 122755).
Praxistipp — Folgende relevante Kriterien für die wertende Zuordnung nach dem Gesamtbild sprechen für die Selbstständigkeit:
- Eigenständige Vertragsverhältnisse mit den Mandant*innen
- Echte unternehmerische Wahrnehmung von Risiken und Chancen
- Eigene separate Kanzleiräume, eigenes Personal, eigene technische und organisatorische Infrastruktur
Folgende relevante Kriterien sprechen für eine abhängige Tätigkeit:
- Starke Nutzung fremder Infrastruktur
- Kein eigener Marktauftritt und keine eigene Haftung
- Keine weiteren Mandant*innen außerhalb der Kanzlei
- Weitere eigenständige Mandate erbringen weniger als 1/6 des jährlichen Gesamtumsatzes
- Fachliche oder organisatorische Weisungsbefugnisse der beauftragenden Kanzlei
ID: 50835798