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NebentätigkeitAls Prüfer*in im Staatsexamen tätig: Was passiert mit der Vergütung?

12.10.20263 Min. Lesedauervon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

Viele Rechtsanwält*innen engagieren sich neben ihrer eigentlichen Tätigkeit als Prüfer*in im juristischen Staatsexamen. Die Vergütung zählt steuerlich zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und ist damit meistens einkommensteuerpflichtig. Fachlich ist die Prüfertätigkeit ein spannender Nebenjob mit Einblick in die Ausbildung des juristischen Nachwuchses. Steuerfrei ist sie trotzdem selten.

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Prüfertätigkeit als freiberufliche Nebentätigkeit

Die Vergütung für eine Tätigkeit als Examensprüfer*in gehört grundsätzlich nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Voraussetzung ist, dass du die Prüfertätigkeit eigenverantwortlich und selbstständig ausübst. Die Folge: Du erzielst neben deinen Einkünften als angestellte*r oder selbstständige*r Rechtsanwält*in eine weitere Einkunftsquelle. Die Aufnahme der Tätigkeit musst du dem Finanzamt anzeigen (§ 138 Abs. 1 S. 3 AO). In der Praxis fordert dich das Finanzamt anschließend regelmäßig auf, den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ elektronisch über das Portal ELSTER zu übermitteln.

Der Gewinn ist entscheidend

Besteuert wird nicht die gesamte Prüfervergütung, sondern nur der Gewinn. Hierfür musst du deine Einnahmen und die mit der Prüfertätigkeit zusammenhängenden Ausgaben gegenüberstellen. Die Gewinnermittlung erfolgt regelmäßig durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Als Betriebsausgaben kommen beispielsweise Fahrtkosten zu Prüfungsorten, Fachliteratur oder die Homeoffice-Pauschale in Betracht. Für Fahrten mit dem privaten Pkw kannst du entweder die tatsächlich entstandenen Kosten oder die Reisekostenpauschale von 0,30 EUR je km ansetzen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG).

Steuerbegünstigte Nebentätigkeit?

Häufig wird die Frage gestellt, ob für die Tätigkeit als Examensprüfer*in die sogenannte Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG genutzt werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die Tätigkeit der Förderung bestimmter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient und für eine entsprechende begünstigte Einrichtung ausgeübt wird. Eine Tätigkeit als Prüfer*in im juristischen Staatsexamen erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig nicht. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht.

Umsatzsteuer nicht vergessen

Neben der Einkommensteuer ist auch die Umsatzsteuer zu prüfen. Grundsätzlich bist du mit der selbstständigen Prüfertätigkeit Unternehmer*in i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG. Deine Vergütung kann daher umsatzsteuerpflichtig sein. Allerdings kommt häufig die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Betracht. Liegen deine Umsätze innerhalb der gesetzlichen Grenzen, ist dein Umsatz steuerfrei. Dann darfst du aber auch keine Umsatzsteuer in deiner Rechnung ausweisen. Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen entfällt in dem Fall für dich.

Beachte — Ob die Kleinunternehmerregelung tatsächlich anwendbar ist, hängt von deinen Gesamtumsätzen aus allen selbstständigen Tätigkeiten ab. Hast du beispielsweise bereits eine eigene anwaltliche Tätigkeit, müssen diese Umsätze bei der Prüfung der Grenzen berücksichtigt werden. Aktuell liegt die Grenze für die Kleinunternehmerregelung bei einem Jahresumsatz von 25.000 EUR im vorangegangenen bzw. 100.000 EUR im laufenden Jahr (§ 19 Abs. 1 UStG). Du kannst aber auch freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und stattdessen die Regelbesteuerung anwenden (§ 19 Abs. 3 UStG).

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ID: 50905079

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