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OFD München - S 2334

Jahreswagenrabatte von Werksangehörigen in der Automobilindustrie; Ruhen der Einspruchsverfahren

Mit früherer Verfügung wurde unter Hinweis auf das beim FG München unter Az. 15 K 1065/98 anhängige Musterverfahren zugelassen, dass anhängige Einspruchsverfahren zunächst bis zur Entscheidung des FG München gem. § 363 Abs. 2 AO ruhen können. Das FG München hat nun mit Urt. v. unter dem neuen Az.: 2 K 1065/98 entschieden. Es hat dabei die Auffassung vertreten, dass als sog. ”Angebotspreis” i. S. des § 8 Abs. 3 EStG entgegen dem BStBl I, S. 114, der Listenpreis nach Abzug der vollen durchschnittlich eingeräumten Rabatte anzusetzen ist. Revision wurde nicht zugelassen.

Gegen das vorgenannte FG-Urt. wurde inzwischen wegen grundsätzlicher Bedeutung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI B 85/01 erfasst. Die strittige Bewertungsfrage soll auch von den obersten FinBeh des Bundes und der Länder erörtert werden. Im Hinblick darauf bestehen keine Bedenken anhängige Einspruchsverfahren weiterhin gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung bittet die OFD jedoch nicht zu gewähren.

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OFD München v. 08.05.2001 - S 2334

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