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Sächs. Staatsministerium der Finanzen - S 2337

§ 3 Nr. 12 EStG Entschädigungen für ehrenamtlich geleisteten Feuerwehrdienst

Nach § 23 Abs. 2 Sächs. Brandschutzgesetz erhalten Leiter, deren Stellvertreter und andere Feuerwehrdienstleistende der Freiwilligen Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten, eine Aufwandsentschädigung.

Nach § 23 Abs. 8 Sächs. Brandschutzgesetz bleibt die Regelung der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen unberührt. Danach haben ehrenamtlich tätige Bürger Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Soweit kein Verdienstausfall entsteht, kann durch Satzung bestimmt werden, daß für den Zeitaufwand eine Entschädigung gewährt wird.

Für die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die nach § 23 Abs. 2 und 8 Sächs. Brandschutzgesetz gewährten Entschädigungen steuerfrei sind, sind die Vorschriften des § 3 Nr. 12 und Nr. 26 EStG gesondert zu prüfen.

Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge, die als Aufwandsentschädigung gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden und den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, nicht offenbar übersteigen.

Wird eine Aufwandsentschädigung zugleich für Verdienstausfall, Zeitverlust und mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammen...

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Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 22.06.1994 - S 2337

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