Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo ESt 21/2010

Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG

Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten grds. ausgeschlossen (sog. Werbungskostenabzugsverbot). Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte ein Betrag von 801,– bzw. 1.602,– als Werbungskosten abgezogen (sog. Sparer- Pauschbetrag). Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Betrag von 801,– bzw. 1.602,– € übersteigen.

Gegen den Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten war ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster (Az. 6 K 1847/10 E) anhängig.

Dieses Verfahren wurde aus anderen Gründen in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo ESt 21/2010

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
GAAAD-53126