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FG Münster Urteil v. - 3 K 2592/05 Erb

Gesetze: BGB § 54, ErbStG § 20

Erbschaft- und Schenkungsteuer:

Erbschaftsteuerpflicht eines nicht rechtsfähigen Vereins

Leitsatz

Durch den Erbanfall wird ein nichtrechtsfähiger Verein selbst im Sinne der ErbSt bereichert und nicht nur dessen Vereinsmitglieder. Auch wenn diesen das Vereinsvermögen zur gesamten Hand zusteht, ist der nichtrechtsfähige Verein in der Beurteilung für die ErbSt als näher am rechtsfähigen Verein stehend anzusehen als an der GbR, weil er seinen Mitgliedern kein Recht zur Verwertung des Vereinsvermögens einräumt.

Fundstelle(n):
RAAAC-42066

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