OFD Magdeburg - S 2145 - 12 - St 213

Betriebsausgabenabzug für die Bewirtung von Handelsvertretern: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG

Probleme bereitete die ertragsteuerliche Behandlung von Betriebsausgaben für die Bewirtung von freien Mitarbeitern/Handelsvertretern, da nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % (bis 2003: 80 %) abziehbar sind.

Das Finanzgericht Düsseldorf vertritt in seinem Urteil vom (Az.: 2 K 8431/97 F) die Auffassung, die Bewirtung von Außendienstmitarbeitern auf reinen betriebsinternen Veranstaltungen sei nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasst und demnach wie die Arbeitnehmerbewirtung von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgenommen. Als maßgebendes Kriterium sei auf die „innerbetriebliche Veranstaltung” unabhängig vom Personenkreis abzustellen.

Dementgegen wurde auf einer Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mehrheitlich beschlossen, dass diesem Finanzgerichtsurteil der Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und die darauf basierende R 21 Abs. 7 Satz 1 EStR entgegensteht.

Nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Vorschrift sind lediglich Bewirtungen, an denen ausschließlich Arbeitnehmer des Betriebs teilnehmen, als betrieblich und nicht geschäftlich veranlasst anzusehen und somit von der Abzugsbeschränkung auszunehmen. Die betrieblich veranlasste Bewirtung von Nicht-Arbeitnehmern, Geschäftsfreunden oder Handelsvertretern führt demnach zu Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass, deren Betriebsausgabenabzug nur zu 70 % (bis 2003: 80 %) zugelassen wird.

Der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf, die Bewirtung von Außendienstmitarbeitern auf reinen betriebsinternen Veranstaltungen sei nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasst und somit von der Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgenommen, ist mithin nicht zu folgen.

OFD Magdeburg v. - S 2145 - 12 - St 213

Fundstelle(n):
GAAAB-26493