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21.06.2016 · Fachbeitrag · Lebensversicherung

Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags durch Betreuer

| Kündigt der Betreuer des Versicherungsnehmers dessen Lebensversicherungsvertrag, ist die Kündigung unwirksam, wenn die vereinbarte Todesfallleistung mehr als 3.000 Euro beträgt (§§ 1908i Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1831 BGB). Für die Bestimmung des Anspruchswerts von 3.000 Euro (§ 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB analog) gilt die vereinbarte Todesfallleistung und nicht der Rückkaufswert, entschied das OLG Nürnberg (Teilurteil vom 24.3.2016, Az. 8 U 1092/15, Abruf-Nr. 186386 ). |