· Fachbeitrag · Kundeninformation
Elternunterhalt: BGH zählt private Altersvorsorge zum geschützten Vermögen der Kinder
von Rechtsanwältin Thurid Neumann, Fachanwältin für Familienrecht, Konstanz
| Kinder sind verpflichtet, im Bedarfsfall für ihre Eltern Unterhalt zu zahlen. Ob und welches Einkommen bzw. Vermögen dafür in Anspruch genommen werden darf, richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der Kinder. Die Grundsätze dafür hat der BGH jüngst konkretisiert. Erfreulich für Ihre Kunden ist, dass nicht nur das Vermögen, welches durch die gesetzliche Altersvorsorge gebildet wird, sondern auch die private Altersvorsorge zum unantastbaren Vermögen der Kinder zählen. |
Die gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (Anspruchsgrundlage - § 1601 BGB). Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Bedürftigkeit - § 1602 BGB). Nicht herangezogen werden darf, wer unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, Unterhalt zu gewähren, weil er sonst seinen eigenen Unterhalt nicht decken könnte (Leistungsfähigkeit - § 1603 BGB).
PRAXISHINWEIS | Die Prüfung, ob im Einzelfall Unterhalt geschuldet wird, erfolgt also stufenweise:
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