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06.11.2014 · Fachbeitrag · Kapitalvermögen

Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen: Auf Musterprozess berufen

| Anleger, die vom Finanzamt für das Jahr 2013 einen Verlustfeststellungsbescheid über noch nicht verrechnete „Altverluste“ aus Kapitalvermögen erhalten (haben), dürfen diesen Verlust ab dem Jahr 2014 nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG verrechnen. Weil die wenigsten Steuerzahler solche Gewinne erzielen werden, ist für sie ein Musterprozess beim BFH von großer Bedeutung. Der BFH wird dort klären, ob es auch für die Jahre ab 2014 zulässig ist, Altverluste mit Veräußerungs- und Einlösungsgewinnen zu saldieren. |