12.08.2019 · Nachricht · Finanzierung
Widerrufsbelehrung: Postfachangabe keine ladungsfähige Adresse
| In den Verbraucherdarlehensverträgen, die zwischen 11.06.2010 und 12.06.2014 abgeschlossen wurden, gehört zu den in den Vertrag aufzunehmenden Informationen über das Widerrufsrecht eine ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Eine ladungsfähige Anschrift setzt die Angabe einer Straße, Hausnummer und Postleitzahl voraus. Eine Postfachanschrift genügt dem nicht. Das hat das KG klargestellt. |
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