· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Trotz Kündigung einer Nettopolice Fortzahlung der Vergütung
| Ein Versicherungsvertreter kann mit seinem Kunden vereinbaren, dass für die Vermittlung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrags die Vergütung fortzahlen muss. Der BGH hat keine rechtlichen Vorbehalte dagegen und setzt seine bereits Ende 2013 eingeschlagene Rechtsprechung fort. |
PRAXISHINWEIS | Nur wenige Gesellschaften bieten Nettopolicen an, und dann oft nur im Lebensversicherungsbereich. Gerade im Bereich der gewerblichen Sachversicherungen wäre dies aber für einen Vertreter bei Großkunden interessant. Denn damit könnte er individuelle Vergütungsvereinbarungen treffen und - besonders wichtig - etwaige Provisionsrückforderungen komplett ausschließen. |
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