· Fachbeitrag · Geldwäsche
Geldwäscheprävention - So erfüllen Sie Ihre Pflichten in der Praxis am geschicktesten
von Björn Fleck, Jurist und Sachbuchautor, Hannover, und Dr. jur. Andre Kempf, Rechtsanwalt, Böblingen
| Geldwäscheprävention ist nicht nur ein Thema für Banken und Versicherer. Auch Sie als Versicherungsvertreter müssen sich damit beschäftigen. Da die Regelungen für Vermittler verstärkt im Fokus der Aufsichtsbehörden stehen, erfahren Sie anhand des folgenden Beitrags, wie Sie die Regelungen in der Praxis am geschicktesten umsetzen. |
Regelungen zur Geldwäscheprävention durch Vermittler
Die Pflicht zur Einhaltung der Pflichten aus dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) betrifft alle Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungen oder „Dienstleistungen mit Anlagezwecken“ vermitteln. Unter letztere fallen zum Beispiel Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr. Doch nicht nur die Versicherer sind „Verpflichtete“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 GwG. Ebenso werden Versicherungsvermittler vom GwG erfasst. Voraussetzungen sind:
- Vermittlerart: Mehrfirmenvertreter, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO oder sonstige Vermittler des § 34d Abs. 1 GewO (nicht: Ausschließlichkeitsvertreter mit Haftungsübernahme nach § 34d Abs. 4 GewO)
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