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· Fachbeitrag · Firmierung

So dürfen Sie als Versicherungsvertreter auftreten

| Originell sollte sie sein, aussagekräftig, leicht wiedererkennbar und vom Wettbewerber zu unterscheiden: Die Firmierung als Versicherungsvertreter oder Versicherungsagentur. Kreativität ist also gefragt. Doch wer zu kreativ ist, stößt mit seinem Außenauftritt schnell an rechtliche Grenzen. |

Vorgaben für die richtige Firmierung

In vielen Ausschließlichkeitsorganisationen gibt es Vorgaben für die Firmierung von Versicherungsvertretern. Daneben setzen gesetzliche und aufsichtsrechtliche Vorgaben der Firmierung Grenzen:

 

  • Aus dem VAG ergibt sich, dass bestimmte Namensbezeichnungen ausschließlich Versicherungsunternehmen vorbehalten sind.
  • Das HGB enthält Vorschriften über die Klarheit und Wahrheit der Firma.
  • Das UWG besagt, dass der Firmenname nicht irreführend sein darf.
  • Ferner können die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft gelten, jedoch nur, wenn sie vorher im Agenturvertrag vereinbart wurden.

 

Diese rechtlichen Vorgaben stellen wir Ihnen nachfolgend vor und sagen Ihnen, wie Sie diese in der Praxis in Ihrer Agentur umsetzen.

 

Vorgaben nach dem VAG

Die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversicherer“ und deren fremdsprachliche Entsprechungen dürfen nur Versicherungsunternehmen sowie deren Verbände führen (§ 4 VAG). Grund für diesen gesetzlichen Bezeichnungsschutz ist das besondere Vertrauen, das die Öffentlichkeit Versicherungen als Finanzinstitutionen entgegenbringt, die der staatlichen Aufsicht unterliegen.

 

Wichtig | Für Sie als Versicherungsvermittler gibt es eine Ausnahme: Sie dürfen oben genannte Bezeichnungen in Ihrem Namen führen, wenn Sie diese um einen für die Eigenschaft als Vermittler klarstellenden Zusatz ergänzen.

 

  • Beispiele für klarstellende Zusätze

Solche klarstellenden Zusätze sind bei Versicherungsvertretern „Vermittlungs-GmbH“, „e. K.“, „e. Kfm.“, „e. Kfr.“, „Agentur-oHG“, „Agentur-KG“ oder „Versicherungsagentur“.

 

§ 4 VAG gilt auch für Unternehmen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung bestanden und eine entsprechende Bezeichnung geführt haben. Denn eine Übergangsvorschrift hat der Gesetzgeber nicht erlassen.

 

PRAXISHINWEISE |  

  • Sie dürfen Phantasienamen verwenden, sofern diese nicht in die Irre führen und gegebenenfalls den erforderlichen Rechtsformzusatz enthalten, zum Beispiel Agentur Versicherungstraum KG, Partner der XY-Versicherungsgruppe.
  • Die BaFin sieht Bezeichnungen wie „Versicherungsdienst“, „Versicherungsstelle“ oder Versicherungs-Kanzlei kritisch. Für diese Bezeichnungen ist ein Vermittlerzusatz erforderlich, zum Beispiel „Versicherungsdienst e.K.“, um Verwechslungen mit Versicherungsunternehmen auszuschließen.
  • Für die Firmierungen „Versicherungskontor“, „Assekuranz-Kontor“, „Versicherungsbüro“ oder „Versicherungsservice“ ist dagegen kein klarstellender Zusatz erforderlich.
  • Wer Versicherungen vermittelt, darf die Bezeichnungen „Versicherungsberater“ oder „Versicherungsberatergesellschaft“ nicht nutzen, weil diese Namen eine unabhängige Beratung suggerieren.
 

Vorgaben nach dem HGB

Der Namenskern kann aus Namen, Sachbegriffen oder Phantasiebezeichnungen bestehen. Es gilt allerdings der Grundsatz der Firmenwahrheit und -klarheit: Die Firmenbezeichnung muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und nicht irreführend sein.

 

Grundsätzlich können Sie als Agenturinhaber Ihren Namen verwenden. Dabei dürfen Sie den Vor- und den Nachnamen zur Firmierung einsetzen.

  • Beispiele

„Erwins Versicherungsagentur“, „Versicherungsbüro Becker“, „Versicherungsagentur Erwin Becker“

 

Wichtig | Kaufen Sie ein bereits ins Handelsregister eingetragenes Unternehmen, zum Beispiel eine Versicherungsagentur - das dürfte in der Praxis eher die Ausnahme sein -, kann man mit Zustimmung des bisherigen Inhabers den alten Namen unverändert weiterführen oder mit einem Nachfolgezusatz („Nachf.“) versehen. Sollte sich bei einem Inhaberwechsel die Rechtsform ändern, ist der Rechtsformzusatz entsprechend auszuwechseln.

 

Vorgaben nach dem UWG

Ihre Firmenbezeichnung darf grundsätzlich keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. Sie dürfen zum Beispiel den Namen „Versicherungsvermittlung-International“ nicht verwenden, wenn Sie keine ausländischen Vermittlungen anbieten. Außerdem müssen Sie den Unternehmensgegenstand so formulieren, dass erkennbar ist, dass Sie Versicherungsvermittlung betreiben.

 

Beachten Sie | Namenszusätze wie „Partner“ oder „Kollegen“ können irreführend sein (LG Bielefeld, Urteil vom 10.8.2012, Az. 15 O 109/12; Abruf-Nr. 131638). Das gilt insbesondere dann, wenn jemand diese Zusätze nur nutzt, um den eigenen Vermittlerbetrieb größer erscheinen zu lassen. Irreführend und somit verboten ist eine solche Bezeichnung in jedem Fall, wenn der Vermittler allein ist oder nur Arbeitnehmer beschäftigt. Denn bei dem Begriff Partner werden von der Stellung her gleichberechtigte Personen erwartet. Bei einer Gesellschaft wäre dieses der Miteigentümer. Das Wort Kollegen hingegen ist allgemeiner. Es kann sich dabei um Partner handeln, aber auch um die eigenen Untervertreter, mit denen ein direktes Vertragsverhältnis besteht. 

 

Sie dürfen sich auch nicht an Firmenbezeichnungen, bestehende Logos und bekannte Werbezusätze anlehnen, weil diese geschützt sind. Dieses gilt auch für ähnliche Schreibweisen. Nicht erlaubt wäre „Alianc“ oder eine ähnliche Schreibweise des richtigen Versicherers. Das gilt auch für das Internet, wenn nur Tippfehler der Kunden „abgegriffen“ werden sollen, die den Namen des Versicherers nicht richtig schreiben (OLG Köln, Urteil vom 10.2.2012, Az. 6 U 187/11; Abruf-Nr. 131639). Ebenso sind Werbeslogen geschützt, etwa „Ein Felß in der Brandung“, selbst für den Vermittler, der „Felß“ heißt.

Registrierung und Bezeichnungsschutz

Zuständig für die Registrierung ist die IHK als registerführende Stelle. Vor der Eintragung beim Registergericht überprüft die IHK, ob die gewünschte Firmierung bezüglich des Namens zulässig ist (§ 4 VAG, HGB). Die Prüfung der IHK nach § 4 Abs. 2 VAG bezieht sich ausschließlich auf die Sicherstellung des gesetzlichen Bezeichnungsschutzes, sodass auch im Falle einer positiven Feststellung die Führung der Bezeichnung aus firmen- oder wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig sein kann.

 

Für den Bezeichnungsschutz besteht quasi eine Doppelzuständigkeit der Registergerichte und der BaFin: Im Zweifelsfall kann die BaFin entscheiden, ob ein Unternehmen zur Führung einer geschützten Bezeichnung berechtigt ist. Mit Durchsetzungsbefugnissen sind jedoch nur die Registergerichte ausgestattet. Die Entscheidung der BaFin hat somit lediglich feststellenden Charakter, die BaFin kann jedoch beim zuständigen Registergericht ein Löschungsverfahren oder eine Änderung beantragen.

 

PRAXISHINWEISE |  

  • Die Namensmöglichkeiten sind durch Gesetze und Urteile eingeschränkt. Ihrer Phantasie sind daher Grenzen gesetzt.
  • Eine gewisse Sicherheit, dass Ihre Bezeichnung rechtens ist, gibt Ihnen die Prüfung durch die IHK bei der Registrierung.
  • Es kann aber sein, dass bestimmte Namen und Markenrechte von anderen Firmen oder Personen bereits verwendet werden bzw. geschützt sind. Dieses prüft die IHK nicht. Ein erster eigener Schritt für eine Prüfung ist die Suche im regionalen Branchenbuch und im Internet, ob der Name oder die gewünschte Bezeichnung belegt ist. Gibt es Treffer, sollte man sich weiter mit dem Problem der Verletzung fremder Rechte beschäftigen. Manchmal gibt auch der Versicherer Hilfestellung, für den man tätig ist. Ist dann trotzdem keine Rechtssicherheit hergestellt, sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt mandatieren.
  • Eine fehlerhafte Firmierung stellt immer auch eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Diese kann die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. als auch ein Mitbewerber verfolgen. Schlimmstenfall kann die Änderung oder sogar die Löschung der Firma von Amts wegen zwingend erforderlich sein.

Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 6 | ID 39051490