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· Fachbeitrag · Finanzierung/Agenturvertrag

OLG lehnt Rückforderung von Darlehensbeträgen bei Beendigung des Agenturvertrags ab

von Rechtsanwalt Lutz Eggebrecht, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen München

| In Agenturverträgen sind Klauseln an der Tagesordnung, mit denen Versicherer vereinbaren, dass sie Darlehensbeträge bei Beendigung des Agenturvertrags vom Versicherungsvertreter zurückfordern. Damit stellen sie ihre Versicherungsvertreter vor hohe Hürden, den Agenturvertrag zu kündigen. Die Gerichte schieben dieser Praxis regelmäßig einen Riegel vor. Zuletzt das OLG Hamburg. |

Rückzahlungsklauseln bei Ende des Agenturvertrags

Immer häufiger geben Versicherer Rückzahlungsvereinbarungen vor. Versicherungsvertreter werden so bei Beendigung des Agenturvertrags mit erheblichen Rückzahlungsforderungen belastet. Das geschieht in den unterschiedlichsten Ausprägungen. Mal geht es um die Rückzahlung von Zuschüssen, mal von Ausbildungskosten, Vorschusszahlungen oder Darlehen. Allen gemeinsam ist: Damit soll die Entscheidung des Versicherungsvertreters wirtschaftlich erheblich erschwert werden, den Agenturvertrag zu beenden.

 

PRAXISHINWEIS | Bereits mehrere Oberlandesgerichte haben festgestellt, dass Vertragsklauseln über die sofortige Fälligkeit einer Rückzahlung mit Beendigung des Agenturvertrags unzulässig sein können (z. B. OLG Köln, Urteil vom 25.07.2017, Az. 17 U 108/96, Abruf-Nr. 199914; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010, Az. 1 U 113/09, Abruf-Nr. 110655; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2013, Az. 13 U 30/13, Abruf-Nr. 141184).